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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 14. Dezember 2023
\n ZK1 2023 20
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 18. April 2023, ZGO 2022 20);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) A.________ (Berufungsführer) reichte beim Bezirksgericht Horgen am 6. April 2017 gegen C.________ (Berufungsgegnerin) unbestrittenermassen Klage mit den folgenden Rechtsbegehren ein (vgl. auch Vi-KB 7, S. 2; Vi-KB 9, S. 2):
\n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 1’688’200 zuzüglich 8% MWSt auf CHF 776’200 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% auf
\n a. CHF 285’000 seit 7. Oktober 2016;
\n b.  sowie auf einem zusätzlichen Teilbetrag von CHF 399’000 seit 2. November 2016;
\n c. sowie auf einem zusätzlichen Teilbetrag von CHF 354’000, zuzüglich 8% MWSt auf CHF 126’000, seit 30. November 2016; sowie
\n d.  auf einem zusätzlichen Teilbetrag CHF 650’200 zuzüglich 8% MWSt seit 28. Dezember 2016.
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\n 2.  Es sei festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf einen Anteil von 40% an sämtlichen Provisionen und ähnlichen Einkünften hat, die der Beklagten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften zustehen, die von der E.________ GmbH oder sonstwie im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Schweizer Liegenschaftsportfolios für Herrn F.________ (i) nach dem 28. Dezember 2016 getätigt worden sind, oder (ii) in der Zukunft getätigt werden, oder (iii) am oder vor dem 28. Dezember 2016 getätigt worden sind, hinsichtlich derer bis zum 28. Dezember 2016 aber keine Provisionen oder ähnliche Zahlungen geleistet worden sind.
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\n 3.  Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MWSt zu Lasten der Beklagten.
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\n Mit Replik vom 15. Mai 2018 zog der Berufungsführer sein Feststellungsbegehren (Klagebegehren Ziffer 2) unter der Anmerkung zurück, das Gericht habe anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. November 2017 klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit diesem kaum durchdringen werde (Vi-BB 6 N 2; siehe auch Vi-KB 7, S. 3, 8 und 55).
\n b) Am 7. September 2022 gelangte der Berufungsführer mit folgender Klage an das Bezirksgericht Höfe (Vi-act. A/I):
\n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 72’000.00 zuzüglich 8% MwSt. zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit dem 14. Februar 2017.
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\n 2.  Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MwSt. zu Lasten der Beklagten.
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\n Mit beschränkter Klageant­wort beantragte die Berufungsgegnerin Nichteintreten auf die Klage, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (Vi-act. A/II). Am 22. November 2022 setzte der vor­instanzliche Gerichtspräsident dem Berufungsführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Nichteintretensantrag. Der Berufungsgegnerin nahm er die Frist zur Einreichung einer umfassenden Klageant­wort einstweilen ab (Vi-act. D1). Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2023 ersuchte der Berufungsführer um Eintreten auf die Klage und Ansetzen einer Frist für die Einreichung einer umfassenden Klageant­wort an die Berufungsgegnerin, unter Festhalten an seinen bisherigen Anträgen (Vi-act. D2). Hierzu replizierte Letztere am 17. Februar 2023 (unaufgefordert) mit unveränderten Rechtsbegehren (Vi-act. D3).
\n c) Mit Verfügung vom 18. April 2023 trat der vor­instanzliche Gerichtspräsident auf die Klage nicht ein (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2’500.00 dem Berufungsführer (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, der Berufungsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
\n d) Dagegen erhob der Berufungsführer am 19. Mai 2023 fristgerecht Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1, nebst prozessualen Anträgen):
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  1. Es sei die vor­instanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, und die Klage sei zur materiellen Beurteilung und Durchführung des Verfahrens an die Vor­instanz zurückzuweisen.
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  1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MWSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten.
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\n Mit Berufungsant­wort vom 21. Juni 2023 ersuchte die Berufungsgegnerin um Nichteintreten auf die Berufung, eventualiter um deren vollumfängliche Abweisung und Bestätigung der Verfügung vom 18. April 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (KG-act. 7). Am 30. Juni 2023 nahm der Berufungsführer (unaufgefordert) Stellung mit dem Antrag, es sei auf die Berufung einzutreten, unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtsbegehren (KG-act. 9).
\n 2. Die Berufungsgegnerin geht von einem formell mangelhaften Berufungsbegehren aus, weil der Berufungsführer weder Anträge in der Sache stelle noch ausdrücklich beantrage, welchen (prozessualen) Entscheid der Vorderrichter aus seiner Sicht fällen sollte (vgl. KG-act. 7 N 10 ff.). Der Berufungsführer verneint die Erforderlichkeit eines Antrags in der Sache, weil sich die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf die Richtigkeit der Beurteilung der Nichteintretensfrage durch den Vorderrichter beschränke und im Falle der Gutheissung der Berufung ausschliesslich ein kassatorischer Entscheid in Betracht komme. Davon abgesehen ergebe sich nicht nur aus dem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Berufung, sondern auch in aller Deutlichkeit aus der Berufungsbegründung, dass der Vorderrichter aus seiner Sicht auf die Klage hätte eintreten müssen (vgl. KG-act. 9 N 5 ff.).
\n Gemäss