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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 18. Juni 2024\n
ZK1 2023 21\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und Jeannette Soro, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. E.________, Nebenintervenient (klägerische Seite), vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
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\n \n betreffend
| \n Spielrechtsvertrag
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 5. Mai 2023, ZGO 2021 1);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Mit Urteil vom 5. Mai 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Küssnacht die Beklagte, ihre vertraglichen Pflichten gemäss Spielrechtsvertrag vom 11. Mai 1996 mit dem Kläger zu erfüllen und ihm im Rahmen seiner Mitgliedschaft im E.________ Zutritt zu sämtlichen G.________anlagen zu gewähren, ungeachtet der Kündigungen vom 2. Juli 2020 und 19. Juli 2021
\n (Dispositiv-Ziff. 1). Auf die Widerklage trat das Gericht nicht ein (Ziff. 2).
\n B.
Gegen das ihr am 11. Mai 2023 zugestellte Urteil reichte die Beklagte rechtzeitig die am 12. Juni 2023 der Post aufgegebene Berufung mit folgenden Anträgen ein:
\n 1.
Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Küssnacht
\n (Verfahren Nr. ZGO 2021 1) sei vollumfänglich aufzuheben;
\n 2.
die Klage des Klägers, Eventualwiderbeklagten und Berufungsbeklagten gemäss Rechtsbegehren 1 und 2, einschliesslich der Modifizierung gemäss Replik vom 2. Mai 2022, sei vollumfänglich abzuweisen;
\n 3.
eventuell sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Verfahren zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen;
\n 4.
subeventuell, für den Fall der Abweisung des Hauptantrages Ziff. 2 mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Spielrechtsvertrages sei widerklageweise festzustellen, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Beklagte, Eventualklägerin und Berufungsklägerin für die Auflösung des Spielrechtsvertrages mit dem Kläger zuständig ist;
\n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers, Eventualwiderbeklagten und Berufungsbeklagten (zuzüglich MWSt.), für das Berufungsverfahren und für das Verfahren vor Vorinstanz.
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\n Mit Berufungsantwort vom 15. August 2023 beantragt der Berufungsgegner, die Berufung unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Berufungsführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6). Die Nebenintervenientin liess sich nicht vernehmen.
\n C.
In ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme und Noveneingabe vom 28. August 2023 hält die Berufungsführerin an ihren Anträgen fest
\n (KG-act. 8). Dazu nahm der Berufungsgegner am 8. September 2023 Stellung (KG-act. 10) und reichte am 10. Oktober 2023 eine Kostennote ein
\n (KG-act. 12). Dazu äusserte sich die Berufungsführerin am 27. Oktober 2023 und reichte ihre Kostennote ein (KG-act. 14), wozu sich wiederum der Berufungsgegner vernehmen liess (KG-act. 17). Ferner reichten die Parteien ein Strafurteil des Obergerichts Zürich ein (KG-act. 19 und 21). Das begründete Strafurteil liess der Berufungsgegner dem Berufungsgericht mit Eingabe vom 5. Januar 2024 zukommen (KG-act. 23), wozu die Berufungsführerin innert erstreckter Frist am 29. Januar 2024 Stellung nahm (KG-act. 26);-
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\n und in Erwägung:
\n 1.
Der Streitwert von Fr. 56’004.00 ist unbestritten (vgl. angef. Urteil E. 3 sowie KG-act. 1 Rn 4), womit die Berufung gegen den erstinstanzlichen End-entscheid zulässig ist (