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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 7. Dezember 2023
\n ZK1 2023 27
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________ AG,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Juni 2023,
\n ZGO 2021 9);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Klage vom 19. April 2021 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei vorbehältlich von Mehrforderungen zu verurteilen, ihr Fr. 3’791’595.80
\n zzgl. Zins von 5 % seit 15. November 2019 zu bezahlen und in der entsprechenden Betreibung den Rechtsvorschlag definitiv aufzuheben. Das Bezirksgericht Höfe wies mit Urteil vom 15. Juni 2023 die Klage zufolge Verjährung vollumfänglich ab. Die Klägerin reichte Berufung gegen dieses Urteil ein, sie beantragt dem Kantonsgericht unter Wiederholung der erstinstanzlichen Anträge in der Sache, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen, eventualiter die Sache zu neuem Entscheid an die Vor­instanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Die Beklagte verlangt, die Berufung abzuweisen und ebenfalls eventualiter, die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (KG-act. 7).
\n 2. Die Berufungsführerin begründet ihren Rückweisungsantrag damit, die Vor­instanz habe trotz fehlenden Verzichts der Parteien von sich aus von der Durchführung einer Hauptverhandlung abgesehen und dadurch das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt
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