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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 22. Januar 2024\n
ZK1 2023 28\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und Jeannette Soro, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, 2. D.________, Beklagte und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe, Kammer 1, vom 29. Juni 2023, ZGO 2021 37);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. zz des Grundbuchs Wollerau und C.________ und D.________ sind solche der Grundstücke Nrn. yy und xx, wobei sie letzteres am 31. März 2022 von G.________ und H.________ erwarben (vgl. Vi-act. A V). Die Eigentümer der drei Grundstücke halten je 1/3-Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. ww mit Garagen und Autoabstellplätzen. Mit Klage vom 19. Oktober 2021 (Vi-act. A l) stellte A.________ dem Bezirksgericht Höfe folgende Anträge (in eckigen Klammern Ziff. der entsprechenden Berufungsanträge, s. unten lit. C):
\n 1. [2]
Der Beschluss der Beklagten unter Traktandum 3, Antrag 1, wonach es A.________ zu untersagen sei, auf dem Grundstück-Nr. ww, Grundbuch Wollerau, J.________strasse, einen Zaun zu erstellen, namentlich nicht einen solchen gemäss Baugesuch A.________ vom 31. August 2020, publiziert im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. uu sei aufzuheben.
\n 2. [3]
Der Beschluss unter Traktandum 3, Antrag 2, wonach die Fläche des Grundstücks-Nr. ww, die sich zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nr. ww und Nr. tt einerseits und der Doppelgarage 2 und deren Vorplatz zur J.________strasse befindet, wie im anliegenden Situationsplan rot schraffiert, nur als Besucherparkplatz für Dritte benutzt werden darf und es den Miteigentümern des Grundstücks-Nr.ww demnach zu untersagen sei, die Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen zu benutzen, sei aufzuheben.
\n 3. [4]
Der ablehnende Beschluss unter Traktandum 3, Anträge A.________, lit. C, wonach so oder anders auf alle Fälle die (ohne Einverständnis der beiden anderen Miteigentümer Nr. 19 und 21) auf dem sog. „Miteigentumsland“ durch Nr. 17 extreme rund 2.30m hohe Thujahecke auf der ganzen Länge von KTN ww entfernt oder (neu unter Einhaltung der Grenzabstände gem. EG zum ZGB) vollständig nur noch auf KTN xx somit rund 1m hinter deren Grenze zurückgesetzt werden soll, sei aufzuheben.
\n 4. [5]
Der ablehnende Beschluss unter Traktandum 3, Anträge A.________, lit. D, wonach der Teich auf KTN xx, der bis auf die Miteigentumsparzelle KTN ww reicht, von der Miteigentumsparzelle KTN ww zu entfernen oder soweit zurückzusetzen sei, dass dadurch auch die gültigen Grenzabstände für solche „Bauwerke,\" die der reinen Verschönerung dienen, eingehalten werden, sei aufzuheben.
\n 5.
[Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffend Traktandum 3, Anträge A.________ lit. F].
\n 6. [6]
Die Beschlüsse der a.o. Miteigentümerversammlung seien allesamt aufzuheben, da die Versammlung formell rechtswidrig durchgeführt wurde.
\n 7. [7]
Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00 zurückzuerstatten.
\n 8. [8]
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.
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\n B.
Mit Urteil vom 29. Juni 2023 hob das Bezirksgericht in teilweiser Gutheissung der Klagebegehren 1 und 2 den Beschluss Traktandum 3 Antrag 1 betreffend das Verbot hinsichtlich einer Erstellung jeglicher Zäune auf unbestimmte Zeit – jedoch nicht des Zauns gemäss Baugesuch vom 31. August 2020 – sowie den Beschluss Traktandum 3 Antrag 2 betreffend die untersagte Nutzung der bezeichneten Fläche durch die Miteigentümer des Grundstücks-Nr. ww Grundbuch Wollerau – nicht aber hinsichtlich des Beschlusses, die Fläche nur als Besucherparkplatz durch Dritte zu nutzen – auf (Dispositivziff. 1 und 2). Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab (Dispositivziff. 3).
\n C.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger rechtzeitig am 4. September 2023 Berufung beim Kantonsgericht. Er beantragt erstens, den Entscheid des Bezirksgerichts aufzuheben. Die weiteren Berufungsanträge Ziff. 2-6 (2-5 jeweils mit neuem Zusatz „vom 20. Mai 2021“) decken sich in der Sache mit den Klageanträgen 1-4 und 6, womit die Abweisung des Klageantrags 5, soweit darauf einzutreten war, gemäss Dispositivziff. 3 des angefochtenen Urteils nicht angefochten ist. Am 12. Oktober 2023 beantragen die Beklagten, die ihrer Ansicht nach über weite Strecken mangelhaft begründete Berufung sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 6);-
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\n und in Erwägung:
\n 1.
Die Berufung gegen den vorinstanzlichen Endentscheid ist bei einem zweitinstanzlich unbestrittenen Streitwert von Fr. 63’000.00 (KG-act. 6 Rn 10) grundsätzlich zulässig (