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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 18. März 2025\n
ZK1 2023 32 und
ZK1 2023 33\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Kläger, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagte, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Ehescheidung
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\n (Berufungen gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 24. August 2023, ZEO 2019 48);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Parteien heirateten am ________ in G.________ City, USA (Vi-KB 1). Ihrer Ehe entsprossen die beiden mittlerweile volljährigen Söhne E.________ und F.________.
\n B.
Am 3. Juli 2019 reichte der Ehemann (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht Höfe die Ehescheidungsklage ein. An der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 schlossen die Parteien hinsichtlich des Güterrechts und der beruflichen Vorsorge eine Teilvereinbarung und beantragten die gerichtliche Beurteilung der Rechtsbegehren betreffend den nachehelichen Unterhalt (Vi-act. D20). Mit Urteil vom 24. August 2023 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe Folgendes (angef. Urteil):
\n 1.
[Ehescheidung.]
\n 2.1.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt bis und mit Dezember 2027 den Betrag von CHF 8’728.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang.
\n 2.2.
[Indexierung Unterhaltsbeiträge.]
\n 2.3
Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen:
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Erwerbseinkommen Kläger
CHF 38’257.00 (netto pro Monat, inkl. Bonus, 100 %- Pensum)
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Erwerbseinkommen Beklagte
CHF
3’000.00 (netto pro Monat, 100 %-Pensum)
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(hypothetisch)
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Mietzinseinnahmen Beklagte
CHF
915.00
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(hypothetisch)
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Bedarf Kläger
CHF 12’773.00
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Bedarf Beklagte
CHF
4’895.00
\n 3.
Im Übrigen wird die von den Parteien am 26. September 2022 unterzeichnete Teilkonvention mit folgendem Inhalt genehmigt:
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[…]
\n 4.
[Anweisung Freizügigkeitsstiftung.]
\n 5.1.
Die Gerichtskosten betragen CHF 20’000.00 und werden teilweise vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3’000.00 bezogen. Der Kläger hat CHF 2’000.00 in die Gerichtskasse zu zahlen. Die Beklagte hat CHF 15’000.00 in die Gerichtskasse zu bezahlen.
\n 5.2
Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 20’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
\n 6.
[Rechtsmittelbelehrung.]
\n 7.
[Zufertigung.]
\n C.
a) Gegen dieses Urteil erhob die Ehefrau (nachfolgend: Beklagte) mit Eingabe vom 26. September 2023 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (
ZK1 2023 33: act. 1):
\n 1.
Die Ziffern 2.1, 2.3, 5.1 und 5.2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 24. August 2023 im Verfahren ZEO 2019 48 seien wie folgt abzuändern:
\n 2.1
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt bis und mit Dezember 2027 den Betrag von CHF 24’977.30 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang.
\n 2.3
Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen:
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Erwerbseinkommen Kläger
CHF 45’357.00 (netto pro Monat, inkl. Bonus, 100 %-Pensum)
\n
Erwerbseinkommen Beklagte
CHF
0.00
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Bedarf Kläger
CHF 12’773.00
\n
Bedarf Beklagte
CHF 10’609.10
\n 5.1
Die Gerichtskosten betragen CHF 20’000.00 und werden teilweise vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3’000.00 bezogen. Der Kläger hat CHF 17’000.00 in die Gerichtskasse zu bezahlen.
\n 5.2
Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 20’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
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Eventualiter seien die Ziffern 2.1, 2.3, 5.1 und 5.2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 24. August 2023 im Verfahren ZEO 2019 48 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
\n 2.
Der Beklagten und Berufungsklägerin sei zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 S.2 ZPO zuzusprechen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten.
\n Mit Berufungsantwort vom 1. November 2023 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (
ZK1 2023 33: act. 8).
\n b)
Am 27. September 2023 erhob der Kläger ebenfalls Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit folgenden Anträgen (
ZK1 2023 32: act. 1):
\n 1.
Es sei Dispositiv Ziff. 2.1. des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 24. August 2023 (Geschäfts-Nr. ZEO 2019 48) aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an ihren persönlichen Unterhalt bis und mit Dezember 2027 den Betrag von CHF 1’295.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsende.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten.
\n Mit Berufungsantwort vom 8. November 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (
ZK1 2023 32: act. 11). Der Kläger nahm dazu mit Eingabe vom 23. November 2023 Stellung (
ZK1 2023 32: act. 13);-
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\n in Erwägung:
\n 1.
Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (