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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 12. November 2024\n
ZK1 2023 35\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung (Konventionalstrafe)
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 28. August 2023, ZGO 2023 1);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die C.________ AG (Klägerin) stellte mit Arbeitsvertrag vom
\n 18. November 2018 A.________ (Beklagter) als F.________ an (KB 6). In der Folge zeigte der Beklagte Interesse an der Übernahme der Klägerin. Im Rahmen der Übernahmeverhandlungen schlossen die Parteien am 5. Mai 2020 eine Vertraulichkeitserklärung ab, wobei sich der Beklagte für den Fall der
\n Zuwiderhandlung zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 50’000.00 verpflichtete (KB 3). Das Bezirksgericht Schwyz verpflichtete ihn mit Urteil vom 28. August 2023, der Klägerin Fr. 50’000.00 Konventionalstrafe zu bezahlen (Dispositivziffer 1). Damit hiess es die entsprechende Klage
\n (Vi-act. 1) gut, weil der Beklagte mit einem Schreiben im Dezember 2021
\n (KB 8) den durch die Vertraulichkeitsvereinbarung absolut geschützten Kundenstamm der Klägerin zweckwidrig verwendet haben soll. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte rechtzeitig Berufung ans Kantonsgericht. Er beantragt, die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil durch eine vollumfängliche Klageabweisung unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Klägerin zu reformieren, eventualiter ihn zu verpflichten, der Klägerin Fr. 10’000.00 zu zahlen (KG-act. 1). Die Klägerin verlangt, die Berufung unter Prozesskostenfolgen zu Lasten des Beklagten vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 9). Der Berufungsführer replizierte spontan (KG-act. 12), worauf die Berufungsgegnerin duplizierte (KG-act. 16) und eine Kostennote einreichte (KG-act. 17).
\n 2.
Der Streitwert von Fr. 50’000.00 ist unbestritten: Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Endentscheid ist grundsätzlich zulässig (