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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 23. Juli 2024\n
ZK1 2023 37\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Josef Reichlin, Jeannette Soro, Daniela Brüngger und Jörg Meister, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Feststellung eines Fuss- und Fahrwegrechts
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts
\n Küssnacht vom 14. September 2023, ZGO 2023 1);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Der Präsident des Bezirksgerichts Küssnacht trat mit Verfügung vom 14. September 2023 auf folgendes Feststellungsbegehren der Klage des A.________ gegen C.________ vom 2. März 2023 nicht ein:
\n Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Fuss- und Fahrwegrecht Nr. xx zu Gunsten des Grundstücks Nr. yy Küssnacht SZ und zu Lasten der Grundstücke Nr. zz und Nr. aa Küssnacht SZ unbeschränkt und unabhängig von irgendeinem Reistrecht besteht.
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\n Mit Berufung ans Kantonsgericht beantragt der Kläger, diese Verfügung aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen, auf die Klage einzutreten und diese zu beurteilen. Eventuell sei vom Kantonsgericht die anbegehrte
\n Feststellung zu treffen (KG-act. 1). Der Beklagte und Berufungsgegner verlangt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne (KG-act. 7).
\n 2.
Der Vorderrichter befand, vorliegend sei zulasten des beklagtischen Grundstücks KTN zz das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des klägerischen Grundstückes KTN yy unbestritten und ausgewiesen im Grundbuch eingetragen. Dem Kläger sei es unbenommen, eine Unterlassungs- oder
\n Leistungsklage zu erheben, sodass er nicht erst die Eigenschaft seines Fuss- und Fahrwegrechts feststellen lassen müsse, zumal eine gerichtliche Feststellung den Beklagten nicht davon abhalten könne, allenfalls weiterhin besagte Dienstbarkeit zu stören und somit das Problem nicht mit einem Feststellungsurteil gelöst werden könne. Demnach sei auf die Feststellungsklage infolge Subsidiarität nicht einzutreten (angef. Verfügung S. 5 f.).
\n a)
Der Berufungsführer macht zusammenfassend geltend, der Vorderrichter verkenne die Bestreitung des Berufungsgegners, das im Grundbuch eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht sei unbeschränkt und unabhängig von
\n irgendeinem Reistrecht. Der Zweck der von ihm nachgesuchten Feststellung des somit im umfassenden Bestand und Umfang bestrittenen Fuss- und Fahrwegrecht unterscheide sich klar vom Zweck einer Leistungs- und Unterlassungsklage gegen konkrete Bestreitungen oder Blockierungen des Rechts, weshalb kein Fall der Subsidiarität vorliege. Der Berufungsgegner hält hingegen auch im Berufungsverfahren daran fest, das Fuss- und Fahrwegrecht sei nicht wie vom Kläger behauptet unbeschränkt. Ob es unabhängig vom Transport von Holz genutzt werden könne, sei im Rahmen einer Unterlassungsklage vorfrageweise feststellbar (etwa KG-act. 7 Rz 16.2 f. und 23.2; vgl. auch
\n Vi-act. II Rz 10.2).
\n b)
Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (