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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 28. März 2024\n
ZK1 2023 3\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und Jeannette Soro, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ GmbH, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Berufung gegen das Urteil der Kammer 2 des Bezirksgerichts Höfe vom 1. Dezember 2022, ZGO 2019 28);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die A.________ GmbH unterzeichnete am 12. August 2008 als „Bauherr“ den auf das Angebot vom 9. Juni 2008 Bezug nehmenden Werkvertrag Nr. xx vom 23. Juli 2008 mit dem Bauingenieurunternehmen C.________ AG über eine pauschale Auftragssumme von netto Fr. 259’000.00 (KB 4). Der Vertrag bestimmt neben dem Arbeitsbeginn, der Preisbindefrist, Speziellem und Nebenkosten folgenden Inhalt:
\n Bauprojekt (2 Haustypen Punkthaus / Winkelhaus; Attikawohnung kann unterschiedlich sein 2 x 2 1/2 Zimmerwohnung oder 1 x 5 1/2 Zimmerwohnung), Aushub, Pfählung, Hinterfüllung: Ausschreibung, Berechnungen, Fachbauleitung (Kontrolle / Abnahme); Vordimensionierung, Statik, Ausschreibung Eisenbeton, Schalungs- und Armierungspläne mit Fachbauleitung (Kontrolle / Abnahme); Planungs- und Bewilligungsverfahren der 2 Zivilschutzräumen; Planungs- und Bewilligungsverfahren einer Fussgängerhalbinsel inkl. Ausführung und Fachbauleitung (Kontrolle / Abnahme);
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\n Im Weiteren wird auf die Abgabe des geotechnischen Grundlagenberichts vom 9. Juli 2008 und des Ver- und Entsorgungskonzepts vom 11. Juni 2008 an das Bauingenieurunternehmen hingewiesen.
\n B.
Die A.________ GmbH überbrachte am 25. Juni 2019 dem Bezirksgericht Höfe die Klage vom 24. Juni 2019 gegen die C.________ AG
\n (Vi-act. A Ib). Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr nach Massgabe des Beweisergebnisses bzw. eines noch zu beziffernden Betrages, im Minimum jeweils bezifferte Forderungen nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2017 für die Sanierungskosten bzw. Ersatzvornahmen, eventuell für den Minderwert des Werks und für Mängelfolgeschäden sowie Fr. 339’020.05 für durch die Klägerin koordinierte Sanierungsmassnahmen zu bezahlen
\n (Klageanträge 1-3). Weiter verlangte sie, das Verfahren sei an das Bezirksgericht Luzern zu überweisen und mit dort hängigen Verfahren zu vereinigen, eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zu deren Abschluss zu sistieren (Anträge 4 f.). Die Beklagte beantragte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. A II). Die Klägerin replizierte mit folgenden vereinfachten Anträgen (Vi-act. A III):
\n 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin nach Massgabe des Beweisergebnisses bzw. einen noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF 2’717’297.10 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2017 zu bezahlen.
\n 2.
Die Klägerin behält sich vor, die in Ziff. 1 beantragte Schadenersatzforderung entsprechend dem Beweisergebnis zu erhöhen oder zu reduzieren.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
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\n Die Beklagte hielt in der Duplik an ihren Anträgen fest (Vi-act. A IV).
\n C.
Das Bezirksgericht wies mit Urteil vom 1. Dezember 2022 den Sistierungsantrag (Disp.-Ziff. 1) und die Klage (Ziff. 2) ab. Es auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin (Ziff. 3) und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 60’000.00 zu bezahlen (Ziff. 4).
\n D.
Mit rechtzeitiger Berufung vom 19. Januar 2023 beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben, das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Luzern zu sistieren und die Beklagte zu verpflichten, ihr nach Massgabe des Beweisergebnisses bzw. eines noch zu beziffernden Betrags, mindestens aber unter Vorbehalt einer späteren Erhöhung bzw. Reduktion Fr. 2’717’308.10 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2017 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen erstinstanzlich je nach Ausgang des Verfahrens und im Berufungsverfahren zulasten der Beklagten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und das Sistierungsgesuch gutzuheissen. Die Beklagte verlangt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und die Klage abzuweisen (KG-act. 7).
Im Weiteren liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen;-
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\n und in Erwägung:
\n 1.
Die Beklagte begründet ihren Nichteintretensantrag damit, dass sich die Klägerin in der vorinstanzliche Behauptungen wiederholenden Berufung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht bzw. nur sehr allgemein auseinandersetze.
\n a)
Gemäss