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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 9. Februar 2024
\n ZK1 2023 41
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
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betreffend
Aberkennungsklage
\n (Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 16. November 2023, ZGO 2023 30);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Verfügung vom 16. November 2023 trat der Präsident des Bezirksgerichts Höfe auf die Aberkennungsklage der A.________ vom 25. September 2023, wonach festzustellen sei, dass eine Forderung von Fr. 169’448.96 nebst Zinsen, für welche das Kantonsgericht Zug provisorische Rechtsöffnung erteilt habe, nicht bestehe, zufolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert Nachfrist nicht ein. Die Klägerin focht mit Berufung vom 18. Dezember 2023 beim Kantonsgericht diese Verfügung rechtzeitig an und beantragt deren Aufhebung unter Zurückweisung der Verfahrensakten an die Vor­instanz mit der Aufforderung, der Klägerin letztmalig zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist anzusetzen. Die Berufungsgegnerin verlangt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7).
\n 2. Die Berufungsführerin macht geltend, ihr vormaliger Anwalt habe es verpasst, sie auf die im Oktober 2023 laufende Kostenvorschussfrist hinzuweisen, sondern habe ihr die entsprechende Verfügung erst im Rahmen der Nachfrist, „relativ sportlich“ ein paar Tage vor Ablauf der Nachfrist zugestellt. E.________ von der Berufungsführerin habe den hierzu zur Diskussion stehenden Kostenvorschuss zwar in seiner Agenda eingetragen, dann in einem Durcheinander mit zwei anderen Prozessen unter leichtem Verschulden „die bankentechnische Ausführung mit Tippen auf den Sendeknopf des E-banking der F.________ (Bank I)“ vergessen.
\n a) Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
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