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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 15. Oktober 2024\n
ZK1 2023 4 und 5
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Kläger, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagte, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Scheidung
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\n (Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Dezember 2022, ZEO 2018 56);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Lachen und sind die Eltern des am ________ geborenen E.________ und der am ________ geborenen F.________.
\n B.
Der Kläger machte am 14. Juni 2018 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March eine unbegründete Scheidungsklage anhängig, unter anderem mit den folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
\n […]
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\n 5.
Der Kläger/Vater sei zu verpflichten, der Beklagten/Mutter als
\n Kinderunterhalt monatlich und monatlich im Voraus die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen):
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E.________
\n Barunterhalt:
Fr. 800.00, evtl. wieviel, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum
\n Abschluss der ordentlichen Erstausbildung
\n Betreuungsunterhalt:
Fr. 700.00, evtl. wieviel, bis 31.12.2021
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- F.________
\n Barunterhalt:
Fr. 800.00, evtl. wieviel, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum
\n Abschluss der ordentlichen Erstausbildung
\n Betreuungsunterhalt:
Fr. 700.00, evtl. wieviel, bis 31.12.2024
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\n […]
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\n 7.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei,
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\n -
die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils ihre hälftigen
\n Miteigentumsanteile an den Liegenschaften Nr. zz, Nr. yy und Nr. xx (Wohnung Stockwerkeigentum inkl. der beiden Garagenplätze), innert 30 Tagen seit zu Alleineigentum zu übertragen,
\n -
festzuhalten, dass die Ehefrau dem Ehemann die sich in ihrem Eigentum befindlichen 49 Inhaberaktien der G.________ AG mit Rechtskraft des Scheidungsurteils überträgt, womit dieser Eigentümer dieser Aktien wird,
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eventualiter die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils die sich in ihrem Eigentum befindlichen 49 Inhaberaktien der G.________ AG zu übertragen,
\n -
der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 100’000.00, evtl. wieviel, zu bezahlen.
\n -
festzuhalten, dass im Übrigen jede Partei zu Eigentum behält, was sie derzeit besitzt oder was auf ihren Namen lautet oder angelegt ist.
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\n 8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Ehefrau.
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\n Am 1. März 2019 reichte der Kläger die Klagebegründung mit gleichbleibendem Rechtsbegehren Ziffer 5 und mit dem folgenden teilweise angepassten Rechtsbegehren Ziffer 7 ein (Vi-act. 23):
\n 7.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei,
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\n -
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils ihre hälftigen Miteigentumsanteile an den Liegenschaften Nr. zz, Nr. yy und Nr. xx (Wohnung Stockwerkeigentum inkl. der beiden Garagenplätze), zu Alleineigentum zu übertragen,
\n -
festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger die sich in ihrem Eigentum befindlichen 49 Inhaberaktien der G.________ AG mit Rechtskraft des Scheidungsurteils überträgt, womit dieser Eigentümer dieser Aktien wird,
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eventualiter die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils die sich in ihrem Eigentum befindlichen 49 Inhaberaktien der G.________ AG zu übertragen,
\n -
das Liegenschaftskonto Nr. ww bei der H.________ (Bank) mit dem aktuellen Saldo auf den alleinigen Namen des Klägers zu übertragen bzw. der Kläger sei zu berechtigten über den aktuellen Saldo vollumfänglich und alleine zu verfügen,
\n -
der Kläger zu verpflichten, der Ehefrau innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 300’000.00, evtl. wieviel, zu bezahlen,
\n -
festzuhalten, dass im Übrigen jede Partei zu Eigentum behält, was sie derzeit besitzt oder was auf ihren Namen lautet oder angelegt ist.
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\n Mit Klageantwort vom 3. Juni 2019 ersuchte die Beklagte unter anderem um Folgendes (Vi-act. 30):
\n […]
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\n 4.
Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:
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- CHF 6’230.00 / Monat
(CHF 909.00 Barunterhalt, CHF
765.00 Betreuungsunterhalt und CHF 4’556.00 Überschussbeteili- gung) je Kind bis 31. Dezember 2020
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- CHF 5’500.00 / Monat
(Barunterhalt inkl. Überschussbe-
teiligung) je Kind ab 1. Januar 2021 bis Abschluss der Erstausbil- dung, mindestens bis zur Mündig- keit
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\n dies zuzüglich der Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulage, sofern sie der Kläger beziehen kann/bezieht.
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\n 5.
Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an deren nachehelichen Unterhalt gestützt auf