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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 28. April 2025\n
ZK1 2024 10\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, 2. B.________, Kläger und Berufungsführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen D.________, Beklagter und Berufungsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Nichtigkeit/Ungültigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 06.04.2021 und des Vorstands vom 21.04.2021
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Dezember 2023, ZGO 2022 8);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Der Beklagte ist ein Verein mit Sitz in F.________. Der im Handelsregister eingetragene Zweck des Vereins ist zusammengefasst die Förderung und Verbreitung der christlichen Kultur über das Fernsehen. Der Verein betreibt zu diesem Zweck einen eigenen Fernsehsender (Vi-KB 1). Die Vereinsmitglieder befinden sich seit Jahren in einem Streit über die Führung des Vereins. Dies führte erstmals im Jahr 2017 zu Gerichtsverfahren über die Gültigkeit diverser Vorstands- und Vereinsversammlungsbeschlüssen, insbesondere betreffend die personelle Zusammensetzung des Vereins und des Vorstands. Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz im Proz. ZGO 2017 15 vom 4. September 2019 (Vi-KB 12) wurde festgestellt, dass der Vorstand des Beklagten aus G.________, A.________ und B.________ besteht, sowie auch, dass die genannten drei Personen die (einzigen) Vereinsmitglieder sind. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil
ZK1 2019 38 vom 17. November 2020.
\n Am 4. März 2021 fand eine Vorstandssitzung und am 6. April 2021 fand eine Vereinsversammlung des Beklagten statt. G.________ bzw. der Beklagte auf der einen Seite sowie A.________ und B.________ (nachfolgend: Kläger) auf der anderen Seite befinden sich im Streit über die Frage, welche Beschlüsse anlässlich dieser Versammlungen (gültig) gefasst wurden. Zudem fasste G.________ am 21. April 2021 verschiedene Zirkularbeschlüsse, deren Gültigkeit zwischen ihr resp. dem Beklagten und den Klägern ebenfalls strittig ist. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz unter anderem eine Handelsregistersperre aus und befahl dem Beklagten vorsorglich, die beiden Kläger als Vorstands- und Vereinsmitglieder für die Dauer des von Letzteren einzuleitenden Hauptverfahrens zu berücksichtigen (Proz. ZES 2021 260; Vi-BB 14).
\n B.
a) Am 29. April 2022 reichten die Kläger Klagen betreffend Nichtigkeit und Ungültigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 6. April 2021 beim Bezirksgericht Schwyz ein und stellten folgende Rechtsbegehren (ZGO 2022 8: Vi-act. 1):
\n 1.
Es sei festzustellen, dass der Beschluss \"Abberufung B.________\" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 6. April 2021 nichtig ist.
\n 2.
Es sei festzustellen, dass der Beschluss \"Abberufung A.________\" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 6. April 2021 nichtig ist.
\n 3.
Eventualiter sei der Beschluss \"Abberufung B.________\" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 6. April 2021 für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
\n 4.
Eventualiter sei der Beschluss \"Abberufung A.________\" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 6. April 2021 für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
\n 5.
Es sei festzustellen, dass der Zirkularbeschluss des D.________ vom ________ (Handelsregisteranmeldung) nichtig ist und G.________ zu Unrecht seit dem K.________ im Handelsregister des Kantons Schwyz beim D.________ (CHE xx) als Vizepräsidentin mit Einzelunterschrift eingetragen ist und dass der tatsächliche Eintrag \"Mitglied\" mit \"Kollektivunterschrift zu zweien\" lauten sollte.
\n 6.
Es sei das Amt für Wirtschaft Kanton Schwyz, Handelsregister, anzuweisen, beim D.________ (CHE xx) beim Eintrag von G.________ die Funktion \"Vizepräsidentin\" mit \"Einzelunterschrift\" zu löschen und stattdessen die Funktion \"Mitglied\" mit \"Kollektivunterschrift zu zweien\" einzutragen.
\n 7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
\n b)
Gleichentags reichten die Kläger eine zweite Klage betreffend Nichtigkeit und Ungültigkeit der Vorstandsbeschlüsse vom 21. April 2021 beim Bezirksgericht Schwyz ein und stellten folgende Anträge (Proz. ZGO 2022 9: Vi-act. 1):
\n 1.
Es sei festzustellen, dass der Zirkularbeschluss vom 21. April 2021 (Aufnahme neuer Mitglieder), unterzeichnet von G.________, nichtig ist.
\n 2.
Es sei festzustellen, dass der Zirkularbeschluss vom 21. April 2021 (Bestellung eines Programmdirektors), unterzeichnet von G.________, nichtig ist.
\n 3.
Eventualiter sei der Beschluss zur Aufnahme neuer Mitglieder (Zirkularbeschluss vom 21. April 2021) für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
\n 4.
Eventualiter sei der Beschluss zur Ernennung eines Programmdirektors (Zirkularbeschluss vom 21. April 2021) für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
\n Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 vereinigte der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Schwyz dieses Verfahren mit dem Verfahren ZGO 2022 8 und setzte das Verfahren ZGO 2022 9 unter der Prozess Nr. ZGO 2022 8 fort (ZGO 2022 9: Vi-act. 3).
\n c)
G.________ reichte am 16. August 2022 ebenfalls eine Klage ein, die sich gegen die von B.________ und A.________ protokollierten Vorstandsbeschlüsse vom 4. März 2021 und protokollierten Vereinsversammlungsbeschlüsse vom 6. April 2021 richtet (Proz. ZGO 2022 12: Parallelverfahren).
\n d)
Mit Urteil vom 12. Dezember 2023 erkannte das Bezirksgericht Schwyz Folgendes:
\n 1.1
Es wird festgestellt, dass der Zirkularbeschluss des beklagten Vereins vom K.________ (Handelsregisteranmeldung) nichtig ist, dass G.________ zu Unrecht seit dem 26. April 2017 im Handelsregister des Kantons Schwyz beim beklagten Verein als Vizepräsidentin mit Einzelunterschrift eingetragen ist und dass der Eintrag \"Mitglied\" mit \"Kollektivunterschrift zu zweien\" lauten sollte.
\n 1.2
Das Amt für Wirtschaft Kanton Schwyz, Handelsregister, wird angewiesen, beim beklagten Verein beim Eintrag von G.________ die Funktion \"Vizepräsidentin\" mit \"Einzelunterschrift\" zu löschen und stattdessen die Funktion \"MitgIied\" mit \"Kollektivunterschrift zu zweien\" einzutragen.
\n 2.
lm Übrigen werden die Anträge der Kläger abgewiesen.
\n 3.1
Die mit Verfügung vom 25. Januar 2022 des Bezirksgerichts Schwyz (Proz. ZES 2021 260) angeordneten vorsorglichen Massnahmen (u.a. Handelsregistersperre) fallen mit Rechtskraft dieses Entscheids dahin.
\n 3.2
Das Amt für Wirtschaft Kanton Schwyz, Handelsregister, wird angewiesen, die mit Verfügung vom 25. Januar 2022 des Bezirksgerichts Schwyz (Proz. ZES 2021 260) angeordnete Handelsregistersperre des beklagten Vereins aufzuheben.
\n 4.
Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 20’600.00 (Entscheidgebühr Fr. 20’000.00; Kosten Schlichtungsverfahren Fr. 600.00) werden den Klägern unter solidarischer Haftung zu 4/5 (Fr. 16’480.00) und dem Beklagten zu 1/5 (Fr. 4’120.00) auferlegt.
\n Die Entscheidgebühr wird liquidiert, indem sie mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 20’000.00 verrechnet wird. Der Beklagte hat den Klägern seinen Anteil an den Gerichtskosten von Fr. 4’120.00 direkt zu ersetzen.
\n 5.
Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12’000.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
\n 6.
[Rechtsmittel.]
\n 7.
[Zufertigung.]
\n C.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 reichten die Kläger fristgerecht Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
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1.
Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Dezember 2023 i.S. ZGO 2022 8 sei bezüglich der Ziff. 2 bis 5 aufzuheben.
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2.
Es sei festzustellen, dass der Beschluss \"Abberufung B.________\" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 06. April 2021 nichtig ist.
\n
3.
Es sei festzustellen, dass der Beschluss \"Abberufung A.________\" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 06. April 2021 nichtig ist.
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4.
Eventualiter sei der Beschluss \"Abberufung B.________\" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 06. April 2021 für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
\n
5.
Eventualiter sei der Beschluss \"Abberufung A.________\" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 06. April 2021 für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
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6.
Es sei festzustellen, dass der Zirkularbeschluss vom 21. April 2021 (Aufnahme neuer Mitglieder), unterzeichnet von G.________, nichtig ist.
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7.
Es sei festzustellen, dass der Zirkularbeschluss vom 21. April 2021 (Bestellung eines Programmdirektors), unterzeichnet von G.________, nichtig ist.
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8.
Eventualiter sei der Beschluss zur Aufnahme neuer Mitglieder (Zirkularbeschluss vom 21. April 2021) für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
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9.
Eventualiter sei der Beschluss zur Ernennung eines Programmdirektors (Zirkularbeschluss vom 21. April 2021) für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
\n 10.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
\n Am 19. März 2024 reichte der Beklagte die Berufungsantwort ein und beantragte, es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Kläger (KG-act. 7).
\n Am 29. April 2024, 7. Juni 2024, 3. Juli 2024 und 17. Juli 2024 machten die Parteien weitere Eingaben (KG-act. 11, 15, 19 und 21);-
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\n in Erwägung:
\n 1.
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass hinsichtlich der Rechtsbegehren-Ziffer 1-5 im Verfahren ZGO 2022 8 und der Rechtsbegehren-Ziffer 1 und 2 im Verfahren ZGO 2022 9 ein Rechtsschutzinteresse, konkret ein Feststellungsinteresse, zu bejahen und auf die entsprechenden Rechtsbegehren einzutreten sei (angef. Urteil, E. II/4 S. 5-9).
\n a)
Die Kläger erachten den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf das Eintreten auf die Rechtsbegehren im Ergebnis als richtig, legen aber dar, weshalb die Begründung der Vorinstanz falsch sei, was sich bezüglich anderer Entscheidpunkte wie z.B. der Beweislastverteilung schädlich auswirke (KG-act. 1, S. 5-11 N 13-34; KG-act. 11, S. 4-10 N 10-28; KG-act. 19, S. 5-7 N 13-23). Der Beklagte wendet ein, weil die Vorinstanz ein Feststellungsinteresse bejaht habe und auf die Klage eingetreten sei, seien die Kläger nicht beschwert, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten sei. Die Kläger würden hinsichtlich des Eintretens auf die Klagebegehren denn auch keine Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Urteils beantragen, sondern würden lediglich eine andere Begründung wünschen. Sie würden auch nicht darlegen, dass bzw. inwiefern die Erwägungen bezüglich des Eintretensentscheids für den Ausgang des Verfahrens relevant sein sollten. Gleichwohl geht der Beklagte aus Gründen der Sorgfalt punktuell auf die Vorbringen der Kläger ein (KG-act. 7, S. 8-13 N 12-38; KG-act. 15, S. 5-8 N 8-20).
\n b)
Das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses ist Prozessvoraussetzung (