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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 3. April 2025
\n ZK1 2024 14
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
 
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betreffend
Edition
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. März 2024, ZEO 2020 22);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Die Parteien heirateten am ________ (vgl. Vi-act. 14, S. 5 Ziff. 3). Am 26. Februar 2020 erklärten sie beim Einzelrichter am Bezirksgericht March gemeinsam ihr Scheidungsbegehren (Vi-act. 1). Am 17. September 2020 erstattete der Kläger die schriftliche Klagebegründung (Vi-act. 14). Mit Klageant­wort vom 22. Januar 2021 beantragte die Beklagte unter anderem was folgt (Vi-act. 24):
\n […]
\n 6. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Barbedarfs der Kinder E.________ und F.________ einen indexierten Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 7’962.00 (E.________) und CHF 8’260.00 (F.________) zuzüglich Kinder- und Familienzulagen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
\n 7. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen persönlichen Unterhaltsbeitrag nach Rechtskraft des Scheidungsurteils in Höhe von mindestens CHF 19’425.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zum xx. ________ 2032 (Eintritt der ordentlichen Pensionierung des Klägers).
\n 8. Es sei der Beklagten die Gelegenheit zu gewähren, die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge gemäss der Anträge 6 und 7 nach Vorlage der aktuellen Unterlagen des Klägers neu zu beziffern.
\n […]
\n 11. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen und es sei der Kläger zu verpflichten, an die Beklagte einen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von provisorisch (im Sinne von