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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 27. August 2024\n
ZK1 2024 19\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ GmbH, Beklagte und Berufungsführerin, gegen B.________ AG, Klägerin und Berufungsgegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Mai 2024, ZEV 2024 3);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
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der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 2. Mai 2024 betreffend Forderung auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klageantwort/
\n Widerklage vom 19. April 2024 nicht eintrat und der Beklagten/Widerklägerin die Kosten dieser Verfügung in der Höhe von Fr. 600.00 auferlegte;
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- die Beklagte (nachfolgend Berufungsführerin) gegen diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Mai 2024 am 3. Juni 2024
\n Berufung erhob (KG-act. 1);
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- die Berufungsführerin nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung vom
\n 4. Juni 2024 (KG-act. 2) mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erklärte, sie erachte einen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 für einen Streitwert von Fr. 600.00 als zu hoch und bitte um kostenlose Behandlung des Dossiers, andernfalls sie davon absehen möchte (KG-act. 5);
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- der Berufungsführerin am 7. Juni 2024 mitgeteilt wurde, dass das vorliegende Verfahren je nach Unterliegen und Obsiegen mit Kosten verbunden sein könnte und bei einem allfälligen Rückzug der Berufung infolge geringeren Aufwands nur tiefere oder evtl. keine Prozesskosten anfallen würden, und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, ob sie an ihrer Berufung festhalte oder aber diese zurückziehe (KG-act. 6);
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- nach weiteren Eingaben der Berufungsführerin (KG-act. 7 und 10) ihr mit Verfügung vom 25. Juni 2024 Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3‘000.00 angesetzt wurde (KG-act. 12);
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- die Berufungsführerin die Berufung mit Eingabe vom 5. Juli 2024 zurückzog (KG-act. 13);
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das Verfahren deshalb infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf