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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 20. März 2025
\n ZK1 2024 3, 21 und 22 sowie ZK2 2024 5 und 40
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
I. ZK1 2024 3 und 22 sowie ZK2 2024 5 und 40
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________,
Kläger, Beschwerde- und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
gegen
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________,
Beklagte, Beschwerde- und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
 
II. ZK 1 2024 21
Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
 
gegen
 
 
 
 
 
1. A.________ AG, 
2. B.________,
3. C.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
betreffend
Anfechtung Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft
\n (Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. November 2023 [ZEV 2023 21] und 12. März 2024 [ZEV 2023 29] sowie gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Mai 2024 [ZGO 2022 23]);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Beklagte umfasst insgesamt 11 Stockwerkeinheiten. Neben der als selbständige Stockwerkeinheit ausgewiesenen Tiefgarage handelt es sich um 10 Wohnungen, je 5 in den Häusern A und B. Vor dem Haus B, in dem die Kläger wohnen, befindet sich eine Spiel- und Liegewiese mit Seeanstoss, die im gemeinschaftlichen Eigentum der Stockwerkeigentümer steht. An den ordentlichen Versammlungen vom 8. März 2021, 28. März 2022 und 2. März 2023 gab die Beklagte jeweils Anträgen zur Durchführung eines 1. August-Fests mit +/- 100 Personen u.a. auf dieser Wiese statt. Am 28. März 2022 nahm die Versammlung ausserdem den „Vorschlag für eine einschränkende Regelung der Nutzung des allgemeinen Teils des Gartens im G.________ für Anlässe“ (nachfolgend kurz Festbeschluss) an. Mit Eingaben vom 18. Juni 2021, 14. September 2022 und 20. Juni 2023 stellten die Kläger bei der Vor­instanz die Begehren, die jeweiligen Versammlungsbeschlüsse seien als ungültig vollumfänglich aufzuheben, soweit sie nicht nichtig wären.
\n a) Auf die Klage gegen die Durchführung des 1. August-Fests im Jahr 2021 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zunächst nicht ein (ZEV 2021 38). Nach Aufhebung dieser Verfügung und Rückweisung der Sache an ihn (ZK2 2022 10 vom 24. Januar 2023) wies er die Klage mit Urteil vom 29. November 2023 ab (ZEV 2023 21). Die Kläger erhoben dagegen in Annahme eines Streitwertes von Fr. 14’000.00 Berufung und sorgfaltshalber auch Beschwerde mit den zusammengefassten Anträgen, es sei Dispositivziffer 1 des Urteils aufzuheben und es sei das klägerische Begehren gutzuheissen, den Beschluss über das 1. August-Fest im Jahr 2021 der ordentlichen Versammlung vom 8. März 2021, sofern nicht per se nichtig, als ungültig vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vor­instanz zurückzuweisen (Berufung ZK1 2024 3 bzw. Beschwerde ZK2 2024 5).
\n b) Mit Entscheid vom 28. Mai 2024 trat das Bezirksgericht Höfe unter anderem (vgl. dazu unten E. 2) auf die Klage gegen das 1. August-Fest im Jahr 2022 nicht ein (ZGO 2022 23 dazu E. 1.3). Mit Berufung vom 3. Juli 2024 beantragen die Kläger dieses Nichteintreten aufzuheben und den entsprechenden Versammlungsbeschluss wiederum, sofern nicht per se nichtig, als ungültig vollumfänglich aufzuheben, eventualiter das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vor­instanz zurückzuweisen (ZK1 2024 22). Soweit das Gericht die Klage teilweise guthiess und den Festbeschluss aufhob, erhob die Beklagte Berufung mit dem Antrag um Aufhebung des entsprechenden ersten Satzes der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor­instanz zurückzuweisen (ZK1 2024 21)
\n c) Auf die Klage gegen das 1. August-Fest im Jahr 2023 trat der Einzelrichter mit Verfügung vom 12. März 2024 auch nicht mehr ein (ZEV 2023 29). Gegen diese Verfügung erhoben die Kläger Beschwerde mit den bisherigen Rechtsmitteln entsprechenden Anträgen (ZK2 2024 40).
\n Die jeweiligen Gegenparteien beantragen in ihren Ant­worten zusammenfassend teilweise unter Vorbehalt des Eintretens, die Rechtsmittel abzuweisen. Die Kläger replizierten in zwei Verfahren (ZK1 2024 22 und ZK2 2024 40).
\n 2. Zur Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens zwischen den gleichen Parteien sind die einen engen Sachzusammenhang aufweisenden und die gleichen rechtlichen Fragen betreffenden Berufungen und Beschwerden vereinigt durch die Berufungsinstanz zu behandeln (