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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 31. Oktober 2024\n
ZK1 2024 24\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, gegen B.________, Beklagte und Berufungsgegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Berufung gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. Juli 2024, ZGO 2024 3);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Am 13. Juni 2024 erhob A.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln Klage gegen „Mitarbeiter die B.________, C.________ […]“ (Vi-act. 1). Mit Verfügungen vom 14. Juni 2024 resp. 28. Juni 2024 wurde der Klägerin Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt (Vi-act. 3-5). Am 8. Juli 2024 reichte die Klägerin eine verbesserte Klageschrift ein (Vi-act. 6). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein, sprach keine Entschädigung zu und verzichtete auf Erhebung einer Gerichtsgebühr.
\n b)
Dagegen erhob die Klägerin am 8. August 2024 „Beschwerde“ (recte Berufung) beim Kantonsgericht und beantragte, es sei auf ihre Klage einzutreten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Des Weiteren warf sie D.________ „Voreinge-nommenheit“ vor (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 12. August 2024 wurden der Berufungsführerin Gelegenheit zur Verbesserung der Berufung bzw. zur Einreichung einer ergänzten Berufungsschrift während laufender Rechtsmittelfrist gegeben und die Berufungsgegnerin über den Rechtsmitteleingang in Kenntnis gesetzt (KG-act. 3). Am 13. August 2024 reichte die Vorinstanz die Akten ein und äusserte sich auf Einladung der kantonsgerichtlichen Verfahrensleitung zum Vorwurf der Voreingenommenheit (KG-act. 2 und 4). Das Aktenüberweisungsschreiben einschliesslich der Stellungnahme wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). Nachdem die Berufungsführerin die Verfügung vom 12. August 2024 nicht abgeholt hatte, wurde ihr diese am 28. August 2024 nochmals zugestellt und sie darauf hingewiesen, dass die Sendung nach Ablauf der postalischen Abholfrist am 20. August 2024 als zugestellt gelte (KG-act. 8 und 9). Ebenso erfolgte nach unbenutzter Abholfrist eine erneute Zustellung der Eingabe der Vorinstanz vom 13. August 2024 an die Berufungsführerin, unter Hinweis auf die Folgen der postalischen Abholfrist am 20. August 2024 (KG-act. 6 und 7). Die Berufungsführerin reichte keine verbesserte bzw. ergänzte Berufungsschrift ein und liess sich auch zur Stellungnahme der D.________ nicht ver-nehmen.
\n 2.
a) Eine Rechtsmittelschrift ist nicht nur mit den erforderlichen Rechtsbegehren, sondern auch mit einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (