\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Verfügung vom 18. Oktober 2024\n
ZK1 2024 30\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n Ehescheidung
| \n
\n \n
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. August 2024, ZEO 2020 16);-
\n
\n
\n
\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Vorinstanz erkannte in den Dispositivziffern 2 und 4.1 des Urteils vom 26. August 2024 was folgt (KG-act. 1/2):
\n 1.
[…]
\n
\n 2.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:
\n
\n
ab Oktober 2024 bis und mit März 2025:
CHF
12’877.20
\n
\n
ab April 2025 bis und mit Oktober 2027:
CHF
7’098.20
\n
\n 3.
[…]
\n
\n 4.1
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel Güterrecht CHF 10’216.18 zu bezahlen.
\n
\n 4.2-10.
[…]
\n Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte bzw. Berufungsführerin mit Eingabe vom 20. September 2024 beim Kantonsgericht Berufung und beantragte
\n Folgendes (KG-act. 1):
\n 1.
Es sei die Parteivereinbarung vom 20. September 2024 betreffend Änderung der Dispositiv-Ziffern 2 und 4.1 des Urteils vom
\n 26. August 2024 zu genehmigen und entsprechend die Dispositiv-Ziffern 2 und 4.1 des Scheidungsurteils vom 26. August 2024 wie folgt zu ändern:
\n
\n
Ziff. 2:\n
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:
\n
\n
ab Oktober 2024 bis und mit Juni 2025
CHF
15’500.00
\n
ab Juli 2025 bis und mit Oktober 2027
CHF
8’500.00
\n
\n
Lebt die Beklagte mit einer erwachsenen Person in einem Konkubinat oder einer Wohngemeinschaft, reduziert sich der monatliche persönliche Unterhaltsbeitrag nach einer Wartefrist von 6 Monaten ab Aufnahme des Konkubinats bzw. der Wohngemeinschaft um CHF 1’500.00 monatlich. Wird die Wohngemeinschaft bzw. das Konkubinat vor Oktober 2027 wieder aufgegeben, lebt der ursprüngliche Unterhaltsbeitrag gemäss dieser Ziffer wieder auf.
\n
\n
Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger von der Aufnahme eines Konkubinats oder einer Wohngemeinschaft unverzüglich Kenntnis zu geben.
\n
\n
\n
Ziff. 4.1:\n
Die Verpflichtung der Beklagten zu einer güterrechtlichen Zahlung von CHF 10’216.18 an den Kläger wird infolge Verzichts des
\n Klägers auf diese Forderung gemäss Vereinbarung der Parteien vom 20. September 2024 ersatzlos aufgehoben.
\n
\n 2.
Es seien die Kosten des Erledigungsentscheides im Berufungsverfahren gemäss Parteivereinbarung vom 20. September 2024 der Berufungsklägerin aufzuerlegen und vom Verzicht des
\n Berufungsbeklagten auf Parteientschädigung sei Vormerk zu nehmen.
\n Mit Verfügung vom 23. September 2024 erhielt der Kläger bzw. Berufungsgegner Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Vernehmlassung angenommen und das Verfahren wie beantragt erledigt werde (KG-act. 2). Dem Berufungsgegner wurde diese Verfügung gemäss Sendungsverfolgung der Post am 30. September 2024 zugestellt. Die Rechtsvertreterin des Berufungsgegners teilte mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 lediglich ihre Ferienabwesenheiten mit. Weitere Eingaben gingen nicht ein.
\n 2.
a) Nach