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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 2. April 2025
\n ZK1 2024 32
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 19. August 2024, ZEO 2024 4);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Am 13. Dezember 2011 erlitt der an die Beklagte verliehene Kläger auf deren Baustelle in Ingenbohl einen Arbeitsunfall. Er stürzte bei der Montage von Holzschalungsträgern von oben aus nicht näher bekannten Gründen ab und verletzte sich am Fuss.
\n a) Der Kläger reichte am 15. Januar 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz gegen die Beklagte eine Teilklage ein. Er beantragte, sie sei zu verpflichten, ihm eine (verbleibende) Genugtuung in der Höhe von Fr. 18’900.00 zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem Unfalltag zu bezahlen (ZEV 2020 4 act. 1). Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Widerklageweise verlangte sie die Feststellung, dass dem Kläger gegen sie keine Forderung aus dem Unfall zustehe.
\n b) Am 15. Oktober 2020 überwies der Einzelrichter die Sache als arbeitsrechtlichen Fall mit einem Streitwert von über Fr. 30‘000.00 in das ebenfalls einzelrichterliche (