\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Urteil vom 21. Januar 2026\n
ZK1 2024 33\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
| \n
\n \n betreffend
| \n Abänderung Kindesunterhalt
| \n
\n \n
\n (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. August 2024, ZEO 2021 25);-
\n
\n
\n hat die 1. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Parteien heirateten am ________ in Portugal und sind die Eltern der Zwillinge E.________ und F.________.
\n B.
Nach Trennung der Parteien genehmigte das Bezirksgericht Bülach im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 23. Mai 2014 die Vereinbarung der Parteien vom 13. Mai 2014 hinsichtlich der Kinderbelange (u.a. Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt von EUR 500.00 je Kind; vgl. Akten BG Bülach Geschäfts-Nr.: EE140029 act. 25). Danach erliess das Amtsgericht Lissabon am 15. Dezember 2014 das Scheidungsurteil und bestätigte darin die Vereinbarung der Parteien über die Regelung der elterlichen Fürsorge der minderjährigen Kinder (Vi-act. B13 und B14). Am 6. Juni 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht March eine Klage betreffend „Nebenfolgen der Scheidung (Regelung der Elternrechte) / Ergänzung, ev. Abänderung Scheidungsurteil“ ein (Akten BG March Prozess-Nr. ZEO 2015 36 act. A/1). Alsdann stellte der Beklagte am 4. Mai 2016 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Akten BG March Prozess-Nr. ZES 2016 226 act. 1). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 23. September 2016 abgeschlossen (Akten BG March Prozess-Nr. ZES 2016 226 act. 22). Die Klägerin zog sodann ihre Klage vom 6. Juni 2015 betreffend Nebenfolgen der Scheidung zurück (Akten BG March Prozess-Nr. ZEO 2015 36 act. A/6 und A/7).
\n C.
Am 28. September 2021 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage auf Abänderung des Kinderunterhalts ein und stellte folgende Anträge (Vi-act. A1):
\n 1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder F.________ und E.________, rückwirkend per 2020, einen monatlichen Unterhalt von mindestens CHF 3’208 (zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) pro Kind, zu bezahlen.
\n
\n 2.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ausserordentliche Kosten der Kinder (z.B. schulische Förderungsmassnahmen, Sprachaufenthalte) die Hälfte zu bezahlen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder Dritten übernommen werden.
\n
\n 3.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die 2021 angefallenen bzw. noch anfallenden ausserordentlichen Kosten der Kinder die Hälfte zu bezahlen, nämlich mindestens CHF 2’225.
\n
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beklagten.
\n
\n Mit Klageantwort vom 17. Oktober 2022 beantragte der Beklagte die kostenpflichtige Abweisung des Abänderungsgesuchs (Vi-act. A5). Nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erkannte die Vorinstanz am 16. August 2024 was folgt (angef. Urteil):
\n 1.
Die Klage auf Abänderung des Kinderunterhalts wird abgewiesen.
\n
\n 2.
Die Klage zur Bezahlung von ausserordentlichen Kinderkosten wird abgewiesen.
\n
\n 3.
Die Gerichtskosten von total CHF 7’860.75, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 5’200.00 sowie den Kosten der Übersetzung von CHF 787.50 und den Kosten für die Kinderanwältin von CHF 1’873.25, werden im Betrag von CHF 937.00 dem Beklagten und im Betrag von CHF 6’923.75 der Klägerin auferlegt. Die gesamten Gerichtskosten werden vollständig über den Kostenvorschuss der Klägerin von CHF 8’000.00 bezogen und zwar unter Einräumung des Rückgriffrechts von CHF 937.00 auf den Beklagten. Der Restbetrag von CHF 139.25 ist der Klägerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
\n
\n 4.
Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten ausserrechtlich mit pauschal CHF 7’715.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
\n
\n 5.
[Rechtsmittelbelehrung]
\n
\n 6.
[Zufertigung]
\n
\n D.
Am 27. September 2024 erhob die Klägerin (nachfolgend auch Berufungsführerin) Berufung gegen das Urteil vom 16. August 2024 und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):
\n 1.
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder F.________ und E.________, beide geboren am ________, rückwirkend ab 1 Jahr vor Anhebung der Abänderungsklage vom 28.9.2021 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mind. CHF 2’667 je Kind zu bezahlen, zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen.
\n
\n 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten.
\n
\n Ausserdem reichte sie mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 11):
\n 1.
Es sei der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
\n
\n 2.
Es sei der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Es sei für die Gesuchstellerin der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
\n
\n 3.
Eventuell sei die Gesuchstellerin für die Dauer des Berufungsverfahrens von der Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien, mind. aber bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
\n
\n 4.
Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).
\n
\n Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 befreite der Vorsitzende die Berufungsführerin von der Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren und stellte in Aussicht, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache entschieden werde (KG-act. 13).
\n Der Beklagte (nachfolgend auch Berufungsgegner) reichte am 1. November 2024 seine Berufungsantwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 14):
\n 1.
Es sei auf die Berufung vom 27. September 2024 nicht einzutreten.
\n
\n 2.
Eventualiter sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 16. August 2024 (ZEO 2021 25) sei zu bestätigen.
\n
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.
\n
\n Zudem stellte er am 15. November 2024 bezugnehmend auf die Verfügung vom 31. Oktober 2024 folgende Anträge (KG-act. 16):
\n 1.
Es sei das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten den mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 verfügten Kostenvorschuss zu leisten.
\n
\n 2.
Es sei über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorab, vor Behandlung der Hauptsache zu entscheiden.
\n
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %) zulasten der Berufungsklägerin.
\n
\n Die vorinstanzlichen Akten (inklusive der Akten des Bezirksgerichts Bülach [Geschäfts-Nr. EE140029], des Bezirksgerichts March [Prozess-Nr. ZES 2016 226 und ZEO 2015 36]
sowie der KESB Ausserschwyz) wurden beigezogen (KG-act. 3 und 6). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
\n und in Erwägung:
\n 1.
a) Die Voraussetzungen für eine Änderung der Elternrechte und \u2011pflichten richten sich – mit Ausnahme der Zuteilung der elterlichen Sorge – gemäss