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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 18. Dezember 2025\n
ZK1 2024 36\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. E.________, Beklagter und Berufungsgegner, 3. F.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, 4. G.________, Beklagter und Berufungsgegner, 5. H.________, Beklagte und Berufungsgegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Erbrecht (Nichteintretensentscheid)
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 8. Oktober 2024, SHO 2024 277);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) I.________ (nachfolgend Erblasser) verstarb am ________ in Düsseldorf, Deutschland. Er hinterliess seine Ehefrau, C.________ (Beklagte 1), sowie fünf Kinder, E.________ (Beklagter 2), F.________ (Beklagte 3), G.________ (Beklagter 4), A.________ (Kläger) und H.________ (Beklagte 5).
\n Am 26. September 2024 reichte der Kläger beim Vermittleramt Höfe ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagten 1–5 ein und stellte folgende Anträge (Vi-act. 1 S. 3):
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\n - Es sei festzustellen, dass das am 11. September 2019 in Feusisberg errichtete eigenhändige Testament von I.________, verstorben am ________ in Düsseldorf, nichtig ist.
\n - Eventualiter sei das am 11. September 2019 in Feusisberg errichtete eigenhändige Testament von I.________, verstorben am ________ in Düsseldorf, für ungültig zu erklären.
\n - Es sei festzustellen, dass das am 26. Oktober 2019 in Düsseldorf errichtete eigenhändige Testament von I.________, verstorben am ________ in Düsseldorf, nichtig ist.
\n - Eventualiter sei das am 26. Oktober 2019 in Düsseldorf errichtete eigenhändige Testament von I.________, verstorben am ________ in Düsseldorf, für ungültig zu erklären.
\n - Es sei festzustellen, dass der Kläger aufgrund der am 8. Januar 2009 in Zug sowie der am 28. Dezember 2011 und am 12. Februar 2012 in Düsseldorf gültig errichteten Testamente von I.________ eingesetzter Alleinerbe von I.________ ist.
\n - Es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft sowie vom Erhalt allfälliger Vermächtnisse von I.________, verstorben am ________ in Düsseldorf, vollständig ausgeschlossen ist.
\n - Es sei festzustellen, dass der Beklagte 4 infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft sowie vom Erhalt allfälliger Vermächtnisse von I.________, verstorben am ________ in Düsseldorf, vollständig ausgeschlossen ist.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beklagten.
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\n Am 8. Oktober 2024 verfügte das Vermittleramt Höfe was folgt (angef. Verfügung):
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\n - Auf die Klage wird nicht eingetreten.
\n - Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden dem Kläger auferlegt.
\n - [Rechtsmittelbelehrung]
\n - [Zufertigung]
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\n b)
Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 6. November 2024 Berufung ans Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1 S. 3):
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\n - Die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 8. Oktober 2024 (Entscheid-Nr. SHO 2024 277) sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Anhandnahme des Schlichtungsverfahrens an das Vermittleramt Höfe zurückzuweisen.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Berufungsbeklagten.
\n - Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Staatskasse.
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\n Mit Berufungsantwort vom 20. Dezember 2024 stellte die Beklagte 1 folgende Anträge (KG-act. 19 S. 2 f.):
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\n - Es sei die Berufung des Klägers/Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
\n - Eventualiter sei das Verfahren an das Vermittleramt Höfe zurückzuweisen und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, sich aufgrund der durch die Beklagte 1 erhobenen Unzuständigkeitseinrede für unzuständig zu erklären.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Berufungsklägers.
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\n Mit Berufungsantworten vom 20. bzw. 23. Dezember 2024 (jeweils Postaufgabe) schlossen die Beklagten 2 (KG-act. 25), 3 (KG-act. 22) und 4 (KG-act. 24) ebenfalls auf Abweisung der Berufung. Die Beklagte 5 liess sich nicht vernehmen.
\n Der Kläger reichte am 13. Februar 2025 eine Stellungnahme ein (KG-act. 28), worauf sich die Beklagte 1 am 26. Februar 2025 nochmals vernehmen liess (KG-act. 32).
\n 2.
a) Bei der angefochtenen Verfügung, mit der das Vermittleramt Höfe auf die Klage nicht eingetreten war, handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Wie der Kläger zutreffend ausführt (KG-act. 1 Rz. 3 ff.), ist dieser Nichteintretensentscheid des Vermittlersamts bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10’000.00 gemäss