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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 4. November 2025\n
ZK1 2024 37\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung aus Arbeitsrecht
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\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Oktober 2024, ZEO 2023 21);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Am 17. Juni 2022 kündigte die A.________ AG (Beklagte) C.________ (Kläger) aus „bekannten Gründen“ den Arbeitsvertrag (KB 8) „fristlos mit sofortiger Wirkung“ (KB 27). Am 11. August 2022 begründete die Gesellschaft die fristlose Kündigung dem Rechtsvertreter des gekündigten Arbeitnehmers gegenüber mit dem im Berufungsverfahren nicht mehr erheblichen Vorwurf der Forderungsunterschlagung und wie folgt (KB 28):
\n Am Einsatzort Ihres Mandanten, im Wohnhaus des Aktionärs E.________, wurden im Februar 2022 CHF 100’000.00, die sich in einem kofferähnlichen Behältnis befanden, aus dem Badezimmer gestohlen. Wegen erhärteten Tatverdachts führte die Staatsanwaltschaft Schwyz am 14. Juni 2022 bei Ihrem Mandanten eine Hausdurchsuchung durch. Dies wurde der A.________ AG von E.________ mitgeteilt, worauf für die A.________ AG eine weitere Zusammenarbeit mit C.________ unzumutbar wurde. C.________ hatte am 14. Juni 2022 E.________ selbst telefonisch mitgeteilt, dass er „unter diesen Umständen nicht mehr zur Arbeit käme“.
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\n B.
Ausgehend vom arbeitsvertraglichen Brutto-Monatslohn von Fr. 8’020.00 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 18. Oktober 2024 die Klage des Gekündigten, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm (total) Fr. 66’561.35 sowie Euro 62’058.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Oktober 2022 zu bezahlen, im Umfang von Fr. 16’040.00 brutto (auf die ordentliche Kündigungsfrist entfallender Lohn) sowie Fr. 8’020.00 (Entschädigung für ungerechtfertigte fristlose Kündigung) teilweise gut.
\n C.
Die Beklagte gelangte mit Berufung an das Kantonsgericht und beantragte die vollumfängliche Klageabweisung, eventualiter das Verfahren zur Vervollständigung des Beweisverfahrens bzw. Ergänzung des Sachverhalts und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem wird um Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens gegen den Kläger ersucht. Der Einzelrichter überwies die Akten (KG-act. 5). Die Berufungsführerin informierte aufforderungsgemäss über den Freispruch des Klägers vor dem Strafgericht und ersuchte um eine Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens (KG-act. 6 f.). Der Kläger liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Die Beklagte verlangte die Begründung des im Dispositiv am 6. November 2025 eröffneten Berufungsurteils (KG-act. 12);-
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\n und in Erwägung:
\n 1.
Nach versäumter Berufungsantwort ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (KG-act. 4; Spühler, BSK, 4. A. 2024,