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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 29. Juli 2025
\n ZK1 2024 39
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jeannette Soro,
Daniela Brüngger und Jörg Meister,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
A.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsführerin,
 
gegen
 
B.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
8048 Zürich,
 
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 24. Oktober 2024, ZGO 2024 9);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die A.________ GmbH bezweckt den Kauf, Verkauf sowie die Verwaltung und Vermittlung von Liegenschaften (Vi-KB 2). Am 7. Mai 2024 erhob B.________ (Kläger) wie folgt Klage beim Bezirksgericht March gegen die A.________ GmbH (Beklagte):
\n 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 40’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2023 zu bezahlen.
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\n 2. In diesem Umfang (nebst Zins) sei der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag vom 24. Januar 2024 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schübelbach zu beseitigen.
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\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten.
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\n Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde der Beklagten Frist zur Klageant­wort bis 14. Juni 2024 angesetzt (Vi-act. 4). Am 16. Mai 2024 erfolgte ein zweiter Versand der Verfügung vom 14. Mai 2024 (Vi-act. 6). Beide Sendungen konnten mangels Ermittlung der Empfängerin unter der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde der Beklagten nochmals Frist zur Klageant­wort bis 21. Juni 2024 angesetzt (Vi-act. 8). Die Sendung wurde von der Beklagten am 25. Juni 2024 abgeholt (Vi-act. 8). Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Klageant­wort bis 12. Juli 2024 angesetzt (Vi-act. 10). Die Beklagte holte diese Verfügung nicht ab (Vi-act. 15). Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 ersuchte die Beklagte um Fristerstreckung bis 6. September 2024 (Vi-act. 12). Mit E-Mail vom 8. Juli 2025 teilte die Verfahrensleitung der Beklagten mit, die mit Verfügung vom 28. Juni 2024 als Nachfrist angesetzte Frist sei letztmalig gewesen und nicht mehr erstreckbar. Die Frist laufe jedoch erst am 12. Juli 2024 ab, so dass noch die Möglichkeit bestehe, rechtzeitig eine Klageant­wort einzureichen. Gleichentags teilte D.________ namens der Beklagten ebenfalls per E-Mail mit, sie habe keine Möglichkeit Stellung zu nehmen, weil sie seit dem 5. Juli 2024 im Ausland sei (Vi-act. 13). In der Folge ging keine Klageant­wort ein. Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 erkannte das Bezirksgericht wie folgt:
\n 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 40’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16.11.2023 zu bezahlen.
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\n 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schübelbach vom 02.02.2024 wird im Umfang der geschützten Forderung aufgehoben und dem Kläger definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 40’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16.11.2023.
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\n 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00, welche mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet werden, sowie die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 400.00 werden der Beklagten auferlegt.
\n  Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte dem Kläger Fr. 1’900.00 zu bezahlen.
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\n 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
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\n 5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung].
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\n B. Dagegen erhob die Beklagte mit vom 1. Dezember 2024 datierender Eingabe am 4. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) „Beschwerde“ (recte Berufung) beim Kantonsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung einer „ausführlichen Beschwerde“ (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wies die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts das Fristerstreckungsgesuch mit Hinweis darauf ab, dass es sich bei der dreissigtägigen Berufungsfrist um eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare Frist handelt und setzte ihr gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (KG-act. 3). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 11. Dezember 2024 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Berufung (KG-act. 4). Innert Nachfrist leistete die Beklagte den verfügten Kostenvorschuss (KG-act. 6). In seiner Berufungsant­wort vom 19. Februar 2025 beantragte der Kläger, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beklagten (KG-act. 8). Die Berufungsant­wort wurde der Beklagten am 20. Februar 2025 zugestellt und den Parteien gleichzeitig mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei (KG-act. 9). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
\n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
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\n in Erwägung:
\n 1. Bei versäumter Klageant­wort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist (