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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 24. April 2025\n
ZK1 2024 44\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ GmbH, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. November 2024, ZEV 2023 20);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte mit Urteil vom 9. Juni 2022 den Beklagten wegen mehrfachen Betrugs, unter anderem zum Nachteil der Klägerin und der E.________ GmbH, weil er diese Gesellschaften durch Vortäuschung nicht der Wirklichkeit entsprechender Zahlungen von Zertifikationskosten veranlasste, zu ihrem zumindest vorübergehenden Schaden unrechtmässige Beträge gutzuschreiben (Vi-act. 1/5 bzw. 5/4 vgl. insb. E. 12 und 15). Im Strafurteil wurde die Zivilklage der Klägerin grundsätzlich zugelassen, jedoch auf den Zivilrechtsweg verwiesen, um den genauen Betrag der Zivil
ansprüche [recte, wie franz. in Vi-act. 1/5] festzulegen (ebd. Dispositivziffer III/1).
\n a)
Der Einzelrichter am Bezirksgericht March wies mit Urteil vom 19. November 2024 das folgende Teilklagebegehren der Klägerin vom 7. Juni 2023 in der Sache unter Prozesskostenfolgen zu deren Lasten ab:
\n Es sei der Beklagte im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, der Klägerin CHF 30’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 20. Juni 2015 zu bezahlen.
\n b)
Dagegen erhob die Klägerin beim Kantonsgericht rechtzeitig Berufung mit folgenden Begehren:
\n 01.
Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Teilklage der Berufungsklägerin vom 7. Juni 2023 gutzuheissen.
\n 02.
Eventuell: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
\n 03.
Die Gerichtsakten seien von Amtes wegen beizuziehen.
\n 04.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
\n Der Beklagte beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter ganzheitlicher Bestätigung des angefochtenen Urteils und zweitinstanzlichen Prozesskostenfolgen zu Lasten der Klägerin. Er wirft der Klägerin vor, im Berufungsverfahren novenrechtlich unzulässigerweise quasi eine neue Klage zu erheben (KG-act. 6). Die Parteien liessen sich weiter vernehmen (KG-act. 8 und 10).
\n 2.
Gemäss