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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 4. April 2025
\n ZK1 2024 5
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
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In Sachen
A.________,
Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Klägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
betreffend
Ehescheidung
\n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 22. Dezember 2023, ZEO 2018 13);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen zwei mittlerweile volljährige Töchter (Vi-act. KB2). Am 1. Juni 2016 trennten sich die Parteien. Die Ehefrau reichte am 25. Juni 2018 eine unbegründete Scheidungsklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein (Vi-act. A1; ZEO 2018 13). Der Ehemann reichte am 29. Juni 2018 eine eigene Klage ein (ZEO 2018 14). Nach Durchführung einer Einigungsverhandlung wurden die Verfahren unter der Fallnummer ZEO 2018 13 vereinigt (Vi-act. D13).
\n B. Auf die begründete Scheidungsklage der Ehefrau folgten die Klageant­wort des Ehemannes, eine zweite Einigungsverhandlung und Schriftenwechsel (Vi-act. A3-9). Am 15. Juni 2020 fand eine weitere Verhandlung zwecks Beweisabnahmen statt (Vi-act. A10). Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurde E.________ mit der Verkehrswertschätzung der Liegenschaft M.________ (Adresse) (GB xx, KTN yy Grundbuch Einsiedeln) beauftragt (Vi-act. D81). Die Gutachterin erstattete das Gutachten am 2. Januar 2023 (Vi-act. D82; nachfolgend „Gutachten E.________“) und beant­wortete die Ergänzungsfragen des Ehemannes am 9. April 2023 (Vi-act. D94). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 lehnte die Einzelrichterin den Antrag des Ehemannes auf Erstellung eines Obergutachtens betreffend die Liegenschaft M.________ (Adresse) ab (Vi-act. D102).
\n C. Das vor­instanzliche Urteil erging am 22. Dezember 2023 und die Einzelrichterin erkannte was folgt (angef. Urteil):
\n 1. [Scheidung.]
\n 2. [Vormerknahme des gegenseitigen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt.]
\n 3. [Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau am Grundstück GB xx, KTN yy, 8840 Einsiedeln auf den Ehemann.]
\n 4. [Übertragung des Liegenschaftskontos auf den Ehemann.]
\n 5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 212’375.50 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
\n 6. [Ausgleich Freizügigkeitsguthaben.]
\n 7. Die Gerichtskosten von Fr. 8’523.15, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 7’500.00 und den Gutachterkosten von Fr. 1’023.15, werden der Ehefrau zu einem Drittel (Fr. 2’841.05) und dem Ehemann zu zwei Dritteln (Fr. 5’682.10) überbunden. Der Gerichtskostenanteil des Ehemannes wird zunächst über den von ihm geleisteten Kostenvorschuss über Fr. 5’000.00 bezogen, sodass er noch Fr. 682.10 zu bezahlen hat. Der von der Ehefrau zu tragende Gerichtskostenanteil von Fr. 2’841.05 wird mit dem von ihr bezahlten Vorschuss über total Fr. 5’000.00 verrechnet, sodass ihr ein Restbetrag von Fr. 2’158.95 zurückzuerstatten ist.
\n 8. Der Ehemann wird verpflichtet, die Ehefrau ausserrechtlich mit pauschal Fr. 6’666.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
\n 9. [Rechtsmittel.]
\n 10. [Zustellung.]
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\n D. Am 1. Februar 2024 reichte der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsführer) Berufung gegen das vor­instanzliche Urteil ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):
\n 1. Die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides vom 22. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Einsiedeln (ZEO 2018 13) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
\n 1.1 Der Berufungsführer sei zu verpflichten, der Berufungsgegnerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 84’472.13 zu bezahlen.
\n 2. Die Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids vom 22. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Einsiedeln (ZEO 2018 13) seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien wie folgt abzuändern:
\n 2.1 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7’500.00 des Bezirksgerichts Einsiedeln seien vollumfänglich der Berufungsgegnerin aufzuerlegen.
\n 2.2 Die Gutachterkosten von Fr. 1’023.15 seien vollumfänglich der Berufungsgegnerin aufzuerlegen, evtl. der Vor­instanz.
\n 2.3 Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Berufungsführer eine volle Parteientschädigung von Fr. 20’000.00, evtl. wieviel auszurichten.
\n 3. Eventualiter seien die vor­instanzlichen Dispositiv-Ziff. 5, 7 und 8 des angefochtenen Entscheids vom 22. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Einsiedeln (ZEO 2018 13) aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere zur Erstellung eines Obergutachtens betreffend Verkehrswertschätzung der Liegenschaft M.________ (Adresse) (bzw. welches sich mindestens mit den Ergänzungsfragen Ziff. 1-15 des Berufungsführers auseinandersetzt und/oder eine eigene Verkehrswertschätzung abgibt) und zur Neube12urteilung über die Berufungsanträge Ziff. 5, 7 und 8 an die Vor­instanz zurückzuweisen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Berufungsgegnerin.
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\n E. Die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsgegnerin) reichte am 7. März 2024 ihre Berufungsant­wort und Anschlussberufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 7):
\n 1. Die Berufung des Berufungsführers sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 2. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Ein­siedeln vom 22. Dezember 2023 (Verfahren ZEO 2018 13) sei aufzuheben und es sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 343’525.00 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
\n 3. Eventualiter sei der Berufungsführer unter Aufhebung von Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln zu verpflichten, der Berufungsgegnerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung den Betrag von Fr. 271’495.00 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers.
\n F. Der Berufungsführer beantragte mit Anschlussberufungsant­wort vom 23. April 2024 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen hielt er an den Anträgen seiner Berufung fest (KG-act. 10, S. 2). Es folgten weitere Eingaben der Berufungsgegnerin (KG-act. 14 und 18) und des Berufungsführers (KG-act. 16 und 20). Am 23. Januar 2025 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, dass es in die Phase der Urteilsberatung übertritt (KG-act. 23). Die Parteien reichten am 12. März 2025 und 14. März 2025 jeweils ihre Kostennoten ein (KG-act. 24 und 24/1; 26 und 26/1-2).
\n G. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
\n in Erwägung:
\n 1. a) Die Parteien fochten mit Berufung und Anschlussberufung das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 22. Dezember 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 5 (güterrechtliche Auseinandersetzung), 7 (Gerichtskosten) und 8 (Parteientschädigung) an (KG-act. 1, S. 2 und KG-act. 7, S. 2). Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Scheidung), 2 (nachehelicher Unterhalt), 3 (Eigentumsübertragung GB xx Einsiedeln auf Ehemann), 4 (Übertragung des Liegenschaftskontos auf Ehemann) und 6 (Ausgleich Freizügigkeitsguthaben), die somit in Rechtskraft erwuchsen (vgl. KG-act. 1, KG-act. 7,