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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 19. Februar 2026\n
ZK1 2024 6 und
ZK1 2024 7\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Klägerin, Gesuchstellerin, Berufungsführerin und -gegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Beklagter, Gesuchsgegner, Berufungsführer und -gegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Kindesunterhalt
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\n (Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Dezember 2023, ZEV 2021 32 und ZES 2022 375);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am ________ geborenen E.________ (Vi-act. A/III KB 6 S. 4 [ZEV 2021 32]).
\n B.
Die Kindsmutter (nachfolgend Klägerin) erhob am 11. Mai 2021 am Bezirksgericht Höfe Klage gegen den Kindsvater (nachfolgend Beklagter) und beantragte – soweit vorliegend noch relevant – nach Auskunft und Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter E.________ sowie die alleinige Obhut über E.________ und die Regelung des Besuchsrechts des Beklagten (Vi-act. A/I S. 2 ff. [ZEV 2021 32]). Mit Klageantwort vom 1. Juli 2021 beantragte der Beklagte – soweit vorliegend noch relevant –, E.________ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, eventualiter von beiden Eltern alternierend zu betreuen, wobei sie ihren Wohnsitz beim Beklagten haben soll, und subeventualiter sei sie unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Ausserdem beantragte er eine entsprechende Besuchs- und Betreuungsregelung für den Elternteil, dem die Obhut nicht zugesprochen wird (Vi-act. A/II S. 4 f. [ZEV 2021 32]). Ausserdem stellte der Beklagte diverse Anträge hinsichtlich der für E.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge je nachdem, wie die Zuteilung der Obhut ausfalle (Vi-act. A/II S. 2 f. [ZEV 2021 32]). Weiter stellte der Beklagte Antrag auf Erlass von (superprovisorisch anzuordnenden) vorsorglichen Massnahmen (Vi-act. A/II S. 6 f. [ZEV 2021 32]). Dieses erste Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZES 2021 346) konnte nach Einigung der Parteien abgeschlossen werden, indem E.________ vorläufig unter die Obhut der Klägerin gestellt, das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten geregelt und dieser für die Dauer des Verfahrens ZEV 2021 32 zu Akontozahlungen an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter verpflichtet wurde (angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 2.5.1). Mit Replik vom 5. Mai 2022 stellte die Klägerin zusammengefasst die Anträge, es sei die gemeinsame Tochter unter ihrer alleinigen Obhut zu belassen, das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten zu regeln und dieser sei zur Bezahlung von – von der Klägerin nunmehr bezifferten – Unterhaltsbeiträgen für E.________ zu verpflichten, wobei die beantragten Unterhaltsbeiträge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens anzuordnen seien (Vi-act A/III S. 2 ff. [ZEV 2021 32]). Dieses weitere Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde unter der Verfahrensnummer ZES 2022 375 geführt. Mit Duplik vom 12. September 2022 beantragte der Beklagte – soweit vorliegend noch relevant –, die Obhut über E.________ sei ihm zuzuteilen, es sei das Besuchs- und Ferienrecht der Klägerin zu regeln und diese sei zur Bezahlung von bezifferten Beiträgen an den Unterhalt von E.________ zu verpflichten, eventualiter sei die Obhut über E.________ bei der Klägerin zu belassen, das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten zu regeln und dieser zu bezifferten Beiträgen an den Unterhalt von E.________ zu verpflichten (Vi-act. A/IV S. 2 ff. [ZEV 2021 32]). Zur vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann im Übrigen auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil und die beigezogenen vorinstanzlichen Akten verwiesen werden (angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 2 ff.; ZEV 2021 32 [Kinderbelange], ZES 2022 375 [Vorsorgliche Massnahmen]; vgl.