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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 4. November 2025\n
ZK1 2025 10\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. Februar 2025, ZEO 2023 20);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Gestützt auf den Einsatzvertrag vom 2. bzw. 5. September 2022 „betreffend Erbringung von honorarärztlichen Dienstleistungen“ im E.________ in den vier Einsatzzeiträumen vom 6. bis zum 30. September 2022 und den drei Monaten Oktober, November und Dezember 2022 (KB 1) klagte der Kläger gegen die Beklagte auf in den letzten beiden Monaten ausstehenden Lohn von Fr. 66‘286.35 brutto zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023.
\n B.
Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln wies mit Urteil vom 28. Februar 2025 das Protokollberichtigungsbegehren der Beklagten verfügungsweise ab und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger einen Betrag von Fr. 61‘712.60 netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2023 zu bezahlen, wofür sie zudem definitive Rechtsöffnung erteilte.
\n C.
Die Beklagte erhob am 31. März 2025 gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung. Sie beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort verlangt der Kläger, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG-act. 6). Die Parteien, zuletzt am 14. August 2025 die Beklagte, liessen sich freigestellt vernehmen (KG-act. 10, 13 und 16). Auf wiederholte Ersuchen der Beklagten um Beizug der Tonbandaufnahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde nicht eingetreten (KG-act. 17);-
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\n und in Erwägung:
\n 1.
Der Kläger behauptete erstinstanzlich, die Beklagte habe ihm zwar am 11. Oktober 2022 mitgeteilt, ihn ab 1. November 2022 nicht mehr einzusetzen, es sei aber nie eine Kündigung ausgesprochen worden (Vi-act. A 1 Rz 14 f.). Dies bestritt die Beklagte nicht. Sie machte indes eine einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses, eventualiter eine Kündigung geltend, habe sie doch mit der F.________ AG vereinbart, der Kläger könne ab November weitervermittelt werden, und der Kläger habe eine Offerte zur Verlängerung seines Einsatzes bis am 6. November 2022 abgelehnt (Vi-act. A 2 Rz 52 i.V.m. 21 ff.). Die Einzelrichterin schloss kurz zusammengefasst einen Personalverleih aus und qualifizierte den Einsatzvertrag zwischen den Parteien als Arbeitsvertrag. Dessen auftragsrechtliche Terminologie sei unmassgeblich. Der Kläger sei nicht als selbständig erwerbender Honorararzt, sondern zu 100 % im Rahmen der ihm durch die Beklagte zugeteilten Arbeit in die Organisation der Beklagten eingegliedert tätig gewesen (angef. Urteil E. 4.2). Demnach entfalle das Kündigungsrecht nach