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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 29. August 2025
\n ZK1 2025 14
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
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In Sachen
A.________ GmbH,
Klägerin und Berufungsführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
 
 
 
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betreffend
Aberkennungsklage
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Mai 2025, ZEV 2025 17);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Am 24. Februar 2025 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Höfe eine unbegründete Aberkennungsklage gegen die Beklagte ein (Vi-act. A/1). Der Einzelrichter teilte der Klägerin mit Verfügung vom 3. März 2025 mit, dass die Eingabe vom 24. Februar 2025 die Anforderungen an eine Klageschrift nicht erfülle, und setzte ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Behebung der Mängel eine Frist bis 24. März 2025 an (Vi-act. E/1). Die Klägerin ersuchte am 20. März 2025 um Fristerstreckung bis 24. April 2025 (Vi-act. E/2). Der Einzelrichter gewährte die Fristerstreckung letztmals bis 28. April 2025 (Vi-act. E/3). Am 23. April 2025 ersuchte die Klägerin um erneute Erstreckung der Frist bis 28. Mai 2025 (Vi-act. E/4). Sie begründete ihr Gesuch damit, dass sie wegen sehr hohen Arbeitsvolumens und der Messen die Frist für die Behebung der Mängel leider nicht einhalten könne und der Geschäftsführer seit längerer Zeit wegen seiner Darmkrebsoperation gesundheitlich sehr angeschlagen und stets unter ärztlicher Aufsicht sei und dass er viele Arzttermine und Therapien wahrzunehmen habe (Vi-act. E/4). Der Einzelrichter lehnte mit Verfügung vom 24. April 2025 das Gesuch um erneute Fristerstreckung ab. Die Frist sei mit dem ausdrücklichen Hinweis „letztmals“ erstreckt worden und in diesem Fall sei eine nochmalige Fristerstreckung von vornherein nur aus schwerwiegenden Gründen und nur für eine ganz kurze Zeit denkbar. Es seien keine hinreichenden Gründe für eine erneute Fristerstreckung dargelegt worden, weshalb das Gesuch abgelehnt werde. Von der Ansetzung einer (kurzen) Nachfrist werde daher abgesehen, zumal die (erstreckte) Frist ohnehin noch bis 28. April 2025 laufe (Vi-act. E/5). Die Klägerin schrieb mit Eingabe vom 28. April 2025, sie habe die Verfügung vom 24. April 2025 erhalten und zur Kenntnis genommen und ersuche aufgrund der schweren Darmkrebsoperation und sehr schlechten Zukunftsprognose ihres Geschäftsführers um Fristerstreckung bis 28. Mai 2025 (Vi-act. E/6). Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 informierte die Klägerin den Einzelrichter, dass sich die gesundheitliche Verfassung ihres Geschäftsführers leider wesentlich und unerwartet verschlechtert habe, und ersuchte darum, die Frist mindestens bis 1. Juli 2025 zu sistieren (Vi-act. E/7).
\n Der Einzelrichter verfügte am 2. Mai 2025 was folgt (angef. Verfügung):
\n 1. Das Fristerstreckungsgesuch vom 28. April 2025 wird abgewiesen.
\n 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
\n 3. Die Gerichtskosten betragen CHF 300.00 und werden der Klägerin auferlegt.
\n 4. [Rechtsmittelbelehrung]
\n 5. [Zufertigung]
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\n B. Am 8. Mai 2025 erhob die Klägerin eine unbegründete Berufung gegen den Entscheid vom 2. Mai 2025 und stellte ein Sistierungsgesuch bis 1. Juli 2025 (KG-act. 1). Der Vorsitzende teilte der Klägerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 mit, dass die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar und daher auch keiner Sistierung zugänglich sei. Weiter wies er sie darauf hin, dass die Eingabe vom 8. Mai 2025 nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Eingabe entspreche, und gab ihr Gelegenheit, innert noch laufender Rechtsmittelfrist die Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern (KG-act. 3). Die Klägerin reichte daraufhin am 3. Juni 2025 eine begründete Berufung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 5):
\n 1. Die Verfügung ZEV 2025 17 vom 02.05.2025 bzw. der Erstinstanzliche Entscheid sei abzuweisen
\n 2. Uns eine kurzfristige Zeit zu geben, damit wir eine Aberkennungsklage einreichen können
\n 3. Alles unter Kosten und Entschädigung zulasten der Erstinstanz
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\n Mit Berufungsant­wort vom 1. Juli 2025 beantragte die Beklagte die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung (KG-act. 8 S. 2). Daraufhin äusserte sich die Klägerin erneut (KG-act. 10).
\n Mit Beschluss vom 29. August 2025 wies das Kantonsgericht die Berufung kostenpflichtig ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde den Parteien durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung – mit lediglich informativer Kurzbegründung – eröffnet (