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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 10. März 2026
\n ZK1 2025 15
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
 
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 26. März 2025, ZEV 2024 11);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. A.________ war mit dem Ehepaar D.________ und E.________ freundschaftlich verbunden. Nach dessen Trennung bezahlte er der Schwester von D.________, C.________, am 14. und 18. Januar 2022 Fr. 5’000.00 bzw. Fr. 20’000.00 und klagte am 6. März 2024 bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz, C.________ zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 25’000.00 nebst Zins von 4 % seit 28. Juli 2022 und Betreibungskosten von Fr. 103.30 zurückzuzahlen. Er macht geltend, im Vertrauen darauf gehandelt zu haben, dass C.________ das Geld ihrer nach der Trennung in eine prekäre finanzielle Situation geratenen Schwester D.________ zu Unterstützungszwecken überlasse, was jedoch nie erfolgt sei (Vi-act. 1 S. 3). Die Beklagte opponierte der Klage, indem sie eine sich in ihrer Aufbewahrung befindliche Schenkung an ihre Schwester geltend machte (Vi-act. 7).
\n B. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte der Kläger die tatsächlichen Hintergründe und erläuterte seine Intention zu verhindern, dass D.________ sogleich zum Sozialamt laufen müsse. Er bestritt eine Schenkung und die Absicht, das Geld vor dem Amt versteckt haben zu wollen (Vi-act. 9 f.). Die Beklagte ist laut Duplik (Vi-act. 9 S. 2 ff.) an dem auf ihrem Bankkonto liegenden und ihres Erachtens ihrer Schwester geschenkten Geld nicht interessiert und habe es nie angetastet. An der am 18. November 2024 fortgesetzten Hauptverhandlung wurden die Parteien und die Schwester der Beklagten befragt (Vi-act. 22). Nach den schriftlichen Schlussvorträgen (Vi-act. 29 und 31) wies die Einzelrichterin die Klage mit Urteil vom 26. März 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers ab.
\n C. Mit rechtzeitiger Berufung vom 15. Mai 2025 beantragte der Kläger dem Kantonsgericht, das Urteil der Einzelrichterin aufzuheben und in Gutheissung seiner Berufung die Berufungsgegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 25’000.00 nebst Zins von 4 % seit 28. Juli 2022 zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Ingenbohl aufzuheben. Die Beklagte beantragte mit Berufungsant­wort vom 17. Juni 2025, die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers abzuweisen (KG-act. 6);-
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\n und in Erwägung:
\n 1. Die Einzelrichterin verneinte eine vertragliche Anspruchsgrundlage, insbesondere den Abschluss eines Hinterlegungsvertrags zwischen den Parteien (angef. Urteil E. 4). Ferner ging sie davon aus, der Kläger könne allenfalls im Verhältnis zur Schwester der Beklagten, jedoch nicht gegenüber der Beklagten selbst, eine Leistungskondiktion geltend machen (ebd. E. 5), und verneinte auch eine Anspruchsgrundlage aus unerlaubter Handlung (E. 6).
\n 2. Unter Berufung auf die erstinstanzlich durchgeführten Einvernahmen (Vi-act. 22) bestreitet der Berufungsführer in tatsächlicher Hinsicht das Vorliegen einer Schenkung an die Schwester der Beklagten. Indes sagte er erstin­stanzlich aus (Vi-act. 22 S. 4 Nr. 15):
\n Es war eine Schenkung. Als ich aber gemerkt habe, dass diese Schenkung nicht angenommen und zweckentfremdet worden ist, habe ich diese Schenkung widerrufen. Ich habe sie widerrufen und sie beide betrieben, denn eine Schenkung muss auch angenommen werden.
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\n Er gab auch an, dass die Schwester der Beklagten erfreut reagiert habe (ebd S. 6 Nr. 30 ff.). Diese bestätigte die Schenkung von Fr. 25’000.00 (ebd. S. 14 Nr. 79 f.), wofür sie sich habe bedanken wollen (ebd. S. 13 Nr. 75 f.), auch wenn sie das Geld später nicht anzurühren gewagt habe (ebd. S. 13 Nr. 74 und 77 f.). Ob damit ein Schenkungs- oder allenfalls ein Darlehensvertrag zwischen der Schwester der Beklagten und dem Kläger zustande gekommen ist, kann hier mit der Vor­instanz offengelassen werden. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger den Betrag an die Beklagte überwies, weil er es vor dem Ehemann deren Schwester verheimlichen wollte (Vi-act. 22 S. 2 Nr. 5 und S. 7 Nr. 35 f.). Auch die Schwester war damit einverstanden und gab dem Kläger die Kontonummer der Beklagten an, weil sie das Geld nicht auf dem eigenen Konto haben wollte (ebd. S. 12 f. Nr. 68, 71 f. und 78). Was der Kläger mit Berufung geltend macht, nämlich dass die Schwester der Beklagten das ihr von ihm angebotene Geld nie erhalten habe wollen und nichts vorgenommen habe, damit der Betrag an die Beklagte überwiesen werde, kann in tatsächlicher Hinsicht mithin nicht als nachgewiesen gelten. Vielmehr war die Überweisung von Fr. 25’000.00 zu Gunsten der Schwester der Beklagten unter allen drei abgesprochen und die Bankdaten der Beklagten erhielt der Kläger wie gesagt von deren Schwester (vgl. auch KB 9). Daher ist entgegen der Berufung (KG-act. 1 S. 6) tatsächlich nicht davon auszugehen, dass die Schwester der Beklagten das Geld nie haben wollte. Vielmehr sind die drei beteiligten Personen übereingekommen, dass der Kläger der Beklagten die Beträge bezahle, mit denen er deren Schwester unterstützen wollte.
\n 3. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (