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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 20. August 2025
\n ZK1 2025 17
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
A.________ AG,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Advokat B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
 
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. März 2025, ZEV 2024 60);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die A.________ AG (Klägerin) bezweckt gemäss Handelsregister den Betrieb von Internetplattormen und Onlinehandel sowie die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen e-Commerce, Online-Shopping, Online-Learning, Education und im Detailhandel. Am 10. Dezember 2024 erhob sie beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wie folgt Klage gegen C.________ (Beklagte; Vi-act. I):
\n 1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5.0 % seit 29.11.2023 zu bezahlen.
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\n 2. In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts St. Gallen sei der von der beklagten Partei erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5.0 % seit 29.11.2023.
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\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens zu Lasten der Gegenpartei.
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\n Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2025 (Datum Postaufgabe) beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (Vi-act. II). Am 13. Februar 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu der die Beklagte nicht erschien (Vi-act. III, D2). Mit Urteil vom 11. März 2025 wies der Einzelrichter die Klage ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2‘300.00 (inkl. Fr. 300.00 für das Schlichtungsverfahren) der Klägerin (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 1-2).
\n B. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 19. Mai 2025 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11.03.2025 im Verfahren ZEV 2024 60 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu urteilen:
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\n 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5.0 % seit 29.11.2023 zu bezahlen.
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\n 3. In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts St. Gallen sei der von der beklagten Partei erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5.0 % seit 29.11.2023.
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\n 4. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11.03.2025 im Verfahren ZEV 2024 60 aufzuheben und zur neuen Beurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Kosten des Schlichtungsverfahrens für das erstinstanzliche und das vorliegende Verfahren zu Lasten der Gegenpartei.
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\n Die Vorinstanz reichte die Akten ein und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Die Beklagte reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein bzw. liess sich bis dato nicht vernehmen. Weitere Eingaben der Parteien zur Sache gingen nicht ein;-
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\n in Erwägung:
\n 1. a) Die Klägerin stützt ihre Forderung auf eine vom 10. August 2023 datierende Vereinbarung „Weiterbildung D.________“ mit einem „Rechnungsbetrag“ über Fr. 15‘000.00 (Vi-KB 2). Der Vorderrichter erwog hierzu, es handle sich um einen Dienstleistungsvertrag, der von Gesetzes wegen nicht formbedürftig sei. Unstrittig sei, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäss Ziff. 1.2 für das Zustandekommen von Verträgen Schriftlichkeit vorsehen würden; unbestritten sei auch, dass die Beklagte den AGB der Klägerin zugestimmt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne der im Vertrag enthaltene Passus „Dieser Vertrag gilt zugleich als rechtsgültige Bestätigung der Zusammenarbeit und Rechnung“ nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit das in den AGB enthaltene Schriftlichkeitserfordernis wegbedungen worden sei. Denn der Passus enthalte weder einen Bezug zum Schriftlichkeitsvorbehalt bzw. zur entsprechenden Ziffer in den AGB noch werde die Formvorschrift explizit wegbedungen. Auch verweise der Vertrag selbst wiederum auf die AGB. Dass der übereinstimmende Parteiwille dahin gegangen sei, das Schriftlichkeitserfordernis aufzuheben, könne aus der erwähnten Vertragsklausel nicht geschlossen werden. Somit bleibe es dabei, dass für das gültige Zustandekommen des Vertrags gemäss Ziff. 1.2 der AGB Schriftlichkeit vorausgesetzt sei. Gestützt auf