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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 4. November 2025
\n ZK1 2025 1
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 13. Juni 2024, ZGO 2022 29);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Der Kläger überwies dem Beklagten von März 2021 bis und mit Mai 2022 monatlich 7’000.00 Euro via die E.________AG mit einem Dauerauftrag auf Widerruf bei der F.________ AG (Bank I) (KB 1, KB 2 und KB 5).
\n B. Am 2. November 2022 (Postaufgabe; Vi-act. I) stellte der Kläger dem Bezirksgericht Höfe das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm 91’000.00 Euro zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Juni 2022 zu zahlen, weil der Beklagte ab Mai 2021 durch die G.________AG angestellt und bezahlt und daher zufolge unterbliebener Stornierung des Dauerauftrages ab Mai 2021 ungerechtfertigt bereichert worden sei (KB 3 f. und 8). Mit Klageant­wort vom 13. Februar 2023 (Vi-act. II) beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2023 hielten die Parteien ihre Tatsachenvorträge und nach Eintreten des Aktenschlusses ihre Parteivorträge (Vi-act. D 2). Gemäss Beweisverfügung des Gerichtspräsidenten vom 28. September 2023 hielt der Beklagte an der Hauptverhandlung einen in der Form unzulässigen und mithin unbeachtlichen Tatsachenvortrag (Vi-act. D 3 E. 5.4-5.6). An der weiteren Verhandlung vom 13. Juni 2024 wurden die Parteien persönlich und drei Zeugen befragt sowie die Schlussvorträge gehalten (Vi-act. D 6).
\n C. Das Bezirksgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 13. Juni 2024 (Versand: 11. November 2024) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Fr. 9’000.00 inkl. Schlichtungsgebühr bzw. Fr. 10’000.00 inkl. Auslagen und MWST), dem Kläger 91’000.00 Euro zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Juni 2022 zu bezahlen.
\n D. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts reichte der Beklagte dem Kantonsgericht Berufung ein. Er beantragt, dieses Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vor­instanz zurückzuweisen. Der Kläger verlangt mit Berufungsant­wort, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG-act. 6). Der Beklagte macht mit zwei Noveneingaben seinen Freispruch im Strafverfahren geltend (KG-act. 8 und 16). Zudem nahm er unaufgefordert zur Berufungsant­wort Stellung (KG-act. 14), der Beklagte seinerseits zu den Noveneingaben (KG-act. 12 und 18). Beide Parteien verlangten die Begründung des zunächst im Dispositiv eröffneten Berufungsurteils (KG-act. 23 und 25);-
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\n und in Erwägung:
\n 1. Die von der Vor­instanz dargelegten allgemeinen rechtlichen Grundlagen des Bereicherungsanspruchs und der Beweislastverteilung, namentlich seiner Pflicht zum Beweis des Gegenteils in einem erweiterten Mass beizutragen, bestreitet der Berufungsführer nicht (