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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 8. Juni 2026\n
ZK1 2025 25\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung aus Werkvertrag
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 13. Mai 2025, ZGO 2017 2);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die C.________ AG klagte beim Bezirksgericht Küssnacht am 15. Februar 2017 gegen A.________ mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A I):
\n 1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 57’417.25 nebst 5 % Zins seit 01.03.2016 zu bezahlen.
\n 2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht sei für den unter Ziffer 1 genannten Betrag, nebst Zins, aufzuheben.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
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\n B.
Der Beklagte stellte am 26. Mai 2017 folgende Gegenrechtsbegehren (Vi-act. A II):
\n 1.
Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 2.A.
Widerklage\n 2.1.
Es sei
widerklageweise festzustellen, dass durch die Wandelungserklärung vom 2. Juli 2015 der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag vom 3./11. März 2013 infolge Wandelung aufgehoben ist.
\n 2.2.
Die Klägerin und Widerbeklagte sei
widerklageweise zu verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger einen Betrag von CHF 100’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens zu bezahlen (die genaue Bezifferung nach Abschluss des Beweisergebnisses bleibt vorbehalten). Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Nachklagerecht des Beklagten vorbehalten bleibt.
\n 2.3.
Es sei
widerklageweise in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Bütschwil-Ganterswil (Zahlungsbefehl vom 30.06.2016) im Umfang gemäss Ziff. 2.2. der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
\n 2.B.
Eventualbegehren zur Widerklage gemäss Ziff. 2.A.:\n 2.4.
Es sei
widerklageweise festzustellen, dass der Beklagte und Widerkläger berechtigt ist, einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Werklohn der Klägerin und Widerbeklagten in der Höhe des gesamten Werklohnes vorzunehmen (die genaue Bezifferung nach Abschluss des Beweisergebnisses bleibt vorbehalten).
\n 2.5.
Die Klägerin und Widerbeklagte sei
widerklageweise zu verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger einen Betrag von CHF 100’000.00 (aufgrund der Minderung zu viel bezahlter Werklohn) zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Nachklagerecht des Beklagten vorbehalten bleibt.
\n 2.6.
Es sei
widerklageweise in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Bütschwil-Ganterswil (Zahlungsbefehl vom 30.06.2016) im Umfang gemäss Ziff. 3.5. der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.
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\n Die Klägerin beantragte, die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (Vi-act. A II.a). An ihren Anträgen hielten die Parteien im Wesentlichen bis und mit den nach der Hauptverhandlung (Vi-act. A XXV) schriftlich erstatteten Schlussvorträgen (Vi-act. A XXVI und XXVII) fest.
\n C.
Das Bezirksgericht Küssnacht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 13. Mai 2025, der Klägerin Fr. 27’417.25 nebst Zins von 5 % seit 1. März 2016 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1.a) und beseitigte in diesem Umfang in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht den Rechtsvorschlag (Ziff. 1.b). Weiter wies es die Widerklage des Beklagten ab (Ziff. 2) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3.a und b).
\n D.
Mit rechtzeitiger Berufung vom 17. Juni 2025 beantragte der Beklagte dem Kantonsgericht:
\n 1.
Es seien die Ziff. 1a-Ziff. 1b des Urteils des Bezirksgerichts Küssnacht vom 13. Mai 2025 (Geschäftsnummer: ZGO 2017 2) aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 2.
Es sei die Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Küssnacht vom 13. Mai 2025 (Geschäftsnummer: ZGO 2017 2) aufzuheben und es sei die Widerklage gutzuheissen.
\n 3.
Es sei die Ziff. 3a des Urteils des Bezirksgerichts Küssnacht vom 13. Mai 2025 (Geschäftsnummer: ZGO 2017 2) aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Es sei die Ziff. 3b des Urteils des Bezirksgerichts Küssnacht vom 13. Mai 2025 (Geschäftsnummer: ZGO 2017 2) aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
\n 4.
Eventualiter seien die Ziffern 1a-1b und 2 und 3a-3b des Urteils des Bezirksgerichts Küssnacht vom 13. Mai 2025 (Geschäftsnummer: ZGO 2017 2) aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1% MwSt. auf der Prozessentschädigung, für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.
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\n Die Klägerin und Berufungsgegnerin beantragt mit Berufungsantwort vom 25. August 2025, die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsführerin abzuweisen (KG-act. 6). Die Parteien liessen sich danach bis zum Verzicht der Berufungsgegnerin auf eine weitere Stellungnahme am 29. Oktober 2025 mehrmals schriftlich vernehmen (KG-act. 10, 12, 14, 16, 18 und 20);-
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\n und in Erwägung:
\n 1.
Das Rechtsbegehren – das Gesuch um Rechtsschutz – ist Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber gestritten wird; ohne Rechtsbegehren kein Prozess (
BGE 148 III 322 E. 3.2). Das Gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren. Die Berufungsanträge formatieren den Streitgegenstand des eigenständigen Rechtsmittelverfahrens und scheiden allenfalls Bereiche des erstinstanzlichen Prozessthemas aus (etwa BGer
4A_455/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; BGer
4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6 m.H.). Darf selbst von einem Laien die Antragsstellung verlangt werden, welchen Entscheid die Berufungsinstanz treffen und zum Urteil erheben soll (BGer
4D_157/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3.2.1), kann umso mehr von einem beruflichen Rechtsvertreter erwartet werden, dass er die Sachanträge bzw. Anträge in der erforderlichen materiellen Rechtsschutzform stellt (vgl. auch
BGE 148 III 322 E. 4). Es geht um die Einhaltung unerlässlicher prozessualer Formen und darin kann grundsätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden, die einem überspitzten Formalismus gleichkäme (
ZK2 2025 3 vom 16. Juni 2025 E. 3.a m.H.; BGer
4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Das Rechtsbegehren ist eine notwendige Prozesshandlung und zielt darauf ab, hinsichtlich eines konkreten Streitgegenstandes Rechtsschutz durch Erlass eines gerichtlichen Urteils zu erlangen, d.h. die aus dem materiellen Recht abgeleitete Rechtsfolge im Prozess zur Geltung zu bringen, indem diese mit einem prozessualen Rechtsschutzantrag verbunden wird (Brunner, Funktionen und Inhalt des Rechtsbegehrens im Zivilprozess, ZZZ 2025, S. 115 f.). Ob geurteilt werden kann oder nicht, beurteilt sich daher aufgrund einer in der erforderlichen materiellen Rechtsschutzform formulierten Aufforderung und nicht danach, ob in der Begründung mögliche Urteilsinhalte ausfindig gemacht werden könnten.
\n Der Antrag auf blosse Klagegutheissung (bzw. hier Widerklagegutheissung, vgl. unten lit. a) betrifft nur die Erledigungsform und erwirkt keinen Urteilsinhalt resp. bringt keine aus dem materiellen Recht abgeleitete Rechtsfolge zur Geltung (dazu Brunner, a.a.O., S. 115 f. m.H. sowie zum Begriff des Erwirkens FN 7 m.H.). Mangels erforderlicher materieller Rechtsschutzform ist ein solcher Antrag kein eigenständiges Rechtsbegehren (dazu etwa Willisegger, BSK, 4. A. 2024,