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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 7. Juli 2026
\n ZK1 2025 26
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Daniela Brüngger,
Veronika Bürgler Trutmann und Annelies Inglin,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
Gemeinde Altendorf, Postfach, Dorfplatz 3, 8852 Altendorf,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin A.________,
 
gegen
 
B.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
 
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betreffend
Verwandtenunterstützungspflicht
\n (Berufung gegen das Urteil der Kammer 1 des Bezirksgerichts March vom 12. Juni 2025, ZGO 2024 8);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die am ________ geborene Mutter des Beklagten trat am 1. Februar 2014 in ein Pflegezentrum ein. Die Klägerin leistet ihr seit dem 1. Dezember 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe und klagte am 5. November 2021 gegen den Beklagten beim Bezirksgericht March Verwandtenunterstützung rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 im Umfang von Fr. 31’777.00, für den Monat Mai 2021 von Fr. 2’500.00, für den Monat Juni 2021 von Fr. 2’482.00, ab Juli 2021 bis 30. September von monatlich Fr. 1’323.00 sowie ab Oktober 2021 bis Ende der Bedürftigkeit der Mutter von monatlich je Fr. 1’399.00 nebst Zins von 5 %, eventualiter wie viel ein. Mit Urteil vom 12. Juni 2025 wies das Gericht die Klage unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Klägerin ab. Mit rechtzeitiger Berufung beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht:
\n 1. Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 12. Juni 2025 i.S. Verwandtenunterstützung sei aufzuheben.
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\n 2. Die Vor­instanz (Bezirksgericht March) sei anzuweisen, den Fall neu zu beurteilen.
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\n  Eventualiter habe die angerufene Instanz (Kantonsgericht Schwyz) in der vorliegenden Rechtssache (Verwandtenunterstützung) direkt zu entscheiden.
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\n 3. [Aktenbeizug].
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\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.
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\n Mit Berufungsant­wort vom 9. September 2025 beantragte der Beklagte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der Berufungsklägerin (KG-act. 6). Die Klägerin reichte am 26. September 2025 eine Stellungnahme zur Berufungsant­wort ein (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 verzichtete der Beklagte auf eine Vernehmlassung dazu (KG-act. 10).
\n 2. Das Rechtsbegehren – das Gesuch um Rechtsschutz – ist Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber gestritten wird; ohne Rechtsbegehren kein Prozess (BGE 148 III 322 E. 3.2). Das Gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren. Es müssen Anträge in der Sache gestellt werden, wenn nicht nur kassatorisch entschieden werden kann. Die Berufungsanträge formatieren den Streitgegenstand des eigenständigen Rechtsmittelverfahrens und scheiden allenfalls Bereiche des erstinstanzlichen Prozessthemas aus (etwa BGer 4A_455/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6 m.H.). Darf selbst von einem Laien die Antragsstellung verlangt werden, welchen Entscheid die Berufungsinstanz treffen und zum Urteil erheben soll (BGer 4D_157/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3.2.1), kann umso mehr von einem beruflichen Rechtsvertreter erwartet werden, dass er die Sachanträge bzw. Anträge in der erforderlichen materiellen Rechtsschutzform stellt (vgl. auch BGE 148 III 322 E. 4). Es geht um die Einhaltung unerlässlicher prozessualer Formen und darin kann grundsätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden, die einem überspitzten Formalismus gleichkäme (ZK2 2025 3 vom 16. Juni 2025 E. 3.a m.H.; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Das Rechtsbegehren ist eine notwendige Prozesshandlung und zielt darauf ab, hinsichtlich eines konkreten Streitgegenstandes Rechtsschutz durch Erlass eines gerichtlichen Urteils zu erlangen, d.h. die aus dem materiellen Recht abgeleitete Rechtsfolge im Prozess zur Geltung zu bringen, indem diese mit einem prozessualen Rechtsschutzantrag verbunden wird (Brunner, Funktionen und Inhalt des Rechtsbegehrens im Zivilprozess, ZZZ 2025, S. 115 f.). Ob geurteilt werden kann oder nicht, beurteilt sich daher aufgrund einer in der erforderlichen materiellen Rechtsschutzform formulierten Aufforderung und nicht danach, ob in der Begründung mögliche Urteilsinhalte ausfindig gemacht werden könnten. Der Anspruch des Rechtsmittelbeklagten auf rechtliches Gehör erfordert, dass der Rechtsmittelkläger Anträge formuliert, allenfalls erstinstanzliche Rechtsbegehren wiederholt (Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, N 523), die zum Urteil erhoben werden können (BGE 148 III 322 E. 3.2 m.H.; dazu schon Guldener, Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 194 f.). Soll nach ständiger Rechtsprechung das rechtliche Gehör formeller Natur sein (etwa BGE 149 I 91 E. 3.2) und kann es ohne Rechtsbegehren keinen Prozess geben, ist die indirekte Herleitung des Inhalts von Anträgen aus der Begründung nicht nur (mit Hurni/Schlup/Sterchi, BK, 2. A. 2026,