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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 29. Dezember 2025
\n ZK1 2025 2
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
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In Sachen
A.________,
Beklagte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Kläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
betreffend
Abänderung Scheidungsurteil
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. November 2024, ZEO 2022 80);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Mit Scheidungsurteil vom 17. August 2020 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe – soweit vorliegend relevant – Folgendes (Vi-act. A/I, KB 2):
\n 2. Der Sohn der Parteien, E.________, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Ehegatten belassen und unter die Obhut des Klägers gestellt.
\n  
\n E.________ behält seinen gesetzlichen Wohnsitz beim Kläger und wird dort weiterhin die Schule besuchen.
\n  
\n 3. Die Beklagte wird für berechtigt erklärt, E.________ jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag ab Schulende (an schulfreien Tagen bzw. während den Schulferien: ab 12.00 Uhr) bis Montag, Schulbeginn (an den schulfreien Tagen bzw. während den Schulferien: bis 12.00 Uhr), sowie an jedem Mittwoch ab Schulende (an schulfreien Tagen bzw. während den Schulferien: ab 12.00 Uhr) bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, zu betreuen.
\n  
\n  Kann in Bezug auf die Übergabemodalitäten (namentlich Übergabeort) keine einvernehmliche Absprache getroffen werden, hat der Kläger E.________ zur Beklagten zu bringen und die Beklagte hat E.________ anschliessend wieder zum Kläger zurückzubringen.
\n  
\n 4. Beide Parteien werden für berechtigt erklärt, E.________ pro Kalenderjahr und während den Schulferien jeweils vier Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Parteien anzuhalten sind, sich mindestens drei Monate im Voraus über den Ferienbezug abzusprechen.
\n  
\n  Kann in Bezug auf die Ferien keine Einigung getroffen werden, kommt dem Kläger in den geraden Jahren und der Beklagten in den ungeraden Jahren das Bestimmungsrecht zu.
\n  
\n 7.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an deren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. September 2028 CHF 2’110.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
\n Der Kläger ist seit dem ________ mit der schweizerisch-brasilianischen Doppelbürgerin F.________ verheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn und eine gemeinsame Tochter (Vi-act. A/I, Rz. 5). Diese Familie beabsichtigt, nach S.________ auszuwandern.
\n a) Der Kläger reichte am 17. Dezember 2022 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgendes Gesuch um Abänderung des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 ein (Vi-act. A/I):
\n 1. […]
\n  
\n 2. Es sei die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn der Parteien, E.________, gesetzlicher Wohnsitz an der G.________strasse xx dem Kläger und Gesuchsteller allein zu übertragen.
\n  
\n 3. Eventuell sei dem Kläger und Gesuchsteller die Genehmigung zu erteilen, dass der gemeinsame Sohn der Parteien, E.________, mit dem Kläger ins Ausland nach S.________ zieht.
\n  
\n 4. […]
\n  
\n 5. In Folge der Neuregelung des Sorgerechts sowie des Wegzugs von E.________ ins Ausland sei das Besuchsrecht zugunsten der Beklagten und Gesuchsgegnerin wie folgt abzuändern:
\n  
\n - Die Beklagte und Gesuchsgegnerin sei für berechtigt zu erklären, E.________ für 4 Wochen pro Kalenderjahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; die Reisekosten für den Ferienaufenthalt seien von den Parteien je zur Hälfte zu tragen; die Aufenthaltskosten von E.________ seien von der Beklagten und Gesuchsgegnerin zu tragen; die Parteien seien anzuhalten, die Ferienaufenthalte mind. zwei Monate im voraus abzusprechen;
\n  
\n - die Beklagte und Gesuchsgegnerin sei für berechtigt zu erklären, E.________ in den geraden Jahren über Weihnachten, in den ungeraden Jahren über Ostern zu sich zu nehmen; die Reisekosten dafür seien von den Parteien je zur Hälfte zu tragen; die Aufenthaltskosten von E.________ seien von der Beklagten und Gesuchsgegnerin zu tragen;
\n  
\n - Die Beklagte und Gesuchsgegnerin sei für berechtigt zu erklären, E.________ bei Aufenthalten der Beklagten und Gesuchsgegnerin in Brasilien in schulfreien Zeiten zu sich an ihren Aufenthaltsort in Brasilien auf Besuch zu nehmen; die Reisekosten dafür seien von den Parteien je zur Hälfte zu tragen; die Aufenthaltskosten von E.________ seien von der Beklagten und Gesuchsgegnerin zu tragen; die Parteien seien anzuhalten, solche Aufenthalte mind. einen Monat im voraus abzusprechen.
\n  
\n 6. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n Das Vergleichsgespräch an der Einigungsverhandlung vom 15. März 2023 verlief ergebnislos (Vi-act. D/9). Am 23. Juni 2023 fand die Kinderanhörung von E.________ statt (Vi-act. D/10).
\n Mit Klagebegründung vom 24. April 2023 erneuerte der Kläger seine im Gesuch vom 17. Dezember 2022 gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1-3, 5 und 6, wobei das bisher als Ziff. 5 gestellte Rechtsbegehren neu als Rechtsbegehren Ziff. 4 gestellt wurde, und erweiterte seine Anträge um folgendes Rechtsbegehren (Vi-act. A/III):
\n 5. Klageerweiterung: Es sei der mit Scheidungsurteil vom 17.8.2020 zugunsten der Beklagten zugesprochene Unterhaltsbeitrag von CHF 2’110.00 pro Monat ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klageerweiterung aufzuheben.
\n Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2023 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest (Vi-act. A/V).
\n b) Mit Klageant­wort vom 30. Mai 2023 stellte die Beklagte ihre Rechtsbegehren (Vi-act. A/IV), die sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2023 teilweise abänderte und wie folgt stellte (Vi-act. A/VI):
\n 1. [Auskunfts- und Editionsbegehren]
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\n 2. [nachträgliche Bezifferung der Unterhaltsbeiträge]
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\n 3. Der Antrag 2 (Klageerweiterung vom 24.04.2023) des Gesuchstellers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts in Bezug auf den gemeinsamen Sohn E.________ auf den Gesuchsteller sei abzuweisen;
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\n 4. Der Eventual-Antrag 3 (Klageerweiterung vom 30.05.2023 [recte: 24.04.2023]) des Gesuchstellers über die Genehmigung des Umzuges des gemeinsamen Sohnes E.________, ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin, sei abzuweisen; stattdessen sei dem Gesuchsteller zu verbieten, den Aufenthaltsort von E.________ ins Ausland zu verlegen.
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\n 5. Der Antrag 4 (Klageerweiterung vom 30.05.2023 [recte: 24.04.2023]) des Gesuchstellers über die Genehmigung des Aufenthaltsortswechsels des gemeinsamen Sohnes E.________ sei abzuweisen; stattdessen sei der gemeinsame Sohn E.________ in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 (Dispositiv-Ziff. 2) unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen, sollte der Gesuchsteller mit der Familie nach Brasilien umziehen;
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\n 6.-9. […]
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\n 10. Der Antrag 5 (Klageerweiterung vom 30.05.2023 [recte: 24.04.2023]) des Gesuchstellers auf die Neuregelung des Besuchsrechts der Gesuchsgegnerin sei abzuweisen; stattdessen sei dem Gesuchsgegner für den Fall seines Wegzuges nach Brasilien ein angemessenes Besuchsrecht zuzusprechen.
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\n 11. Kontaktrecht (in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020)
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\n 11.1.   Hauptantrag
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\n 11.1.1. Das Kind E.________ sei in Abänderung des Eheschutzurteils [sic!] des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 in die alternierende Obhut der Eltern zu geben. Die Betreuung sei wie folgt zu regeln:
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\n 11.1.1.1. Betreuung unter der Woche
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\n  Am Montag, Mittwoch und Freitag, Übergabe jeweils um 18.00 Uhr am Vortag, sei das Kind in die Obhut der Mutter zu geben. Dienstag und Donnerstag, Übergabe jeweils um 18.00 Uhr am Vortag, sei das Kind in die Obhut des Vaters zu geben.
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\n 11.1.1.2. Betreuung an den Wochenenden
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\n  Die Betreuung an den Wochenenden soll alternierend erfolgen: ungerade Wochenenden Vater und gerade Wochenenden Mutter, jeweils von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr.
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\n 11.1.1.3. Ferien
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\n  Jeder Elternteil sei für berechtigt zu erklären, mit dem Kind jeweils die Hälfte der Schulferien zu verbringen.
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\n 11.2.  Eventualantrag (Bei Wegzug des Gesuchstellers nach Brasilien)
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\n 11.2.1. Der Sohn E.________ sei in die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu geben.
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\n 11.2.2. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, den Sohn in der Schweiz auf eigene Kosten jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend bis Montagabend zu betreuen.
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\n 11.2.2.1. Ferien
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\n  Jeder Elternteil sei für berechtigt zu erklären, mit dem Kind jeweils die Hälfte der Schulferien zu verbringen.
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\n 11.3.     Subeventualantrag (bei Bewilligung des Umzugs von E.________ nach Brasilien)
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\n 11.3.1. Videokontakte
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\n   Die Gesuchsgegnerin sei für ermächtigt zu erklären, mit dem Sohn E.________ jeweils montags, mittwochs, sonntags zwischen 18.00 und 20.00 Uhr (Schweizer Zeit) per Videotelefonie zu kommunizieren.
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\n 11.3.2. Ferien
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\n   Die Gesuchsgegnerin sei für ermächtigt zu erklären, E.________ während 8 Wochen Ferien zu betreuen.
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\n 11.3.3. Nach dem Wegzug des Gesuchstellers und des Sohnes nach Brasilien sei die Gesuchsgegnerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit dem Sohn die folgenden Ferien zu verbringen:
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\n    - die letzte und erste Woche des Kalenderjahres,
\n    - die Woche vor und nach Ostern,
\n    - die Woche vor und nach Pfingsten,
\n    - vom 1. bis 15. August sowie
\n    - die ersten zwei Wochen des Oktobers.
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\n   Zwei Ferienkontakte seien in der Schweiz anzuordnen. Dabei sei der Gesuchsteller zu verpflichten, E.________ auf eigene Kosten zur Gesuchsgegnerin in die Schweiz zu bringen.
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\n 12.  Unterhalt (in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020)
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\n 12.1.   Hauptantrag (bei alternierender Obhut)
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\n   In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an Kindesunterhalt von E.________ einen angemessenen, erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens gemäss Ziff. 1 vorstehend abschliessend bezifferbaren, monatlichen Beitrag zu leisten, mindestens aber 1300 CHF (zzgl. gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen), zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, bis zur Volljährigkeit, und über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der ersten Ausbildung;
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\n 12.2.   Eventualantrag (bei alleiniger Obhut der Gesuchsgegnerin)
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\n   In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an Kindesunterhalt von E.________ einen angemessenen, erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens gemäss Ziff. 1 vorstehend abschliessend bezifferbaren, monatlichen Beitrag zu leisten, mindestens aber 2600 CHF (zzgl. gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen), zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, bis zur Volljährigkeit, und über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der ersten Ausbildung;
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\n 12.3.   Subeventualantrag (beim Umzug des Kindes nach Brasilien)
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\n 12.3.1. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Bar- und Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
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\n 12.3.2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Besuchsrechtskosten (Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts) der Gesuchsgegnerin vollumfänglich zu übernehmen.
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\n 13.  Im Übrigen seien die Rechtsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen, soweit diese den Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin widersprechen oder nicht ausdrücklich anerkannt werden;
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\n 14.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Gesuchstellers.
\n c) Nach mündlicher Replik und Duplik an der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2023 (Vi-act. D/26, S. 12 f.) befragte der Einzelrichter die Parteien ausführlich (S. 14 ff.). Ein anschliessendes Vergleichsgespräch verlief erneut ergebnislos (Vi-act. D/26, S. 32, Ziff. 10). Am 5. Dezember 2023 berichtete H.________ über die delegierte Kindesanhörung von E.________ (Vi-act. D/27). Die Parteien reichten am 26. April 2024 (Beklagte, Vi-act. D/29) bzw. 13. Mai 2024 (Kläger, Vi-act. D/30) ihre Schlussvorträge ein. Dabei stellte der Kläger das neue Rechtsbegehren, die Aufhebung des Unterhaltsbeitrags (Rechtsbegehren Ziff. 5, Klagebegründung 24.4.2023) sowie eine allfällige Sistierung der Unterhaltsbeiträge seien mit Eröffnung des Urteils vor Eintritt der formellen Rechtskraft auf den Zeitpunkt der Klageanhängigkeit hin mit sofortiger Wirkung für wirksam und vollstreckbar zu erklären.
\n d) Mit Urteil vom 15. November 2024 erkannte der Einzelrichter Folgendes (angef. Urteil):
\n 1. Der Antrag des Klägers auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für E.________ wird abgewiesen.
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\n 2. Dem Kläger wird die Bewilligung erteilt, mit dem Sohn E.________ in die Stadt S.________ (Brasilien) wegzuziehen.
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\n 3.1. Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe (Geschäfts-Nr. ZEO 2018 60) wird ab dem tatsächlichen Wegzug des Klägers aufgehoben.
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\n 3.2. Dispositiv-Ziffern 4 sowie 7.1 und 7.2 des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe (Geschäfts-Nr. ZEO 2018 60) werden ab dem tatsächlichen Wegzug des Klägers wie folgt abgeändert:
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\n 4. Die Beklagte wird für berechtigt erklärt, E.________ pro Kalenderjahr und während den Schulferien jeweils für acht Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei sich die Parteien mindestens drei Monate im Voraus über den Ferienbezug abzusprechen haben.
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\n  Kann in Bezug auf die Ferien keine Einigung getroffen werden, kommt dem Kläger in den geraden Jahren und der Beklagten in den ungeraden Jahren das Bestimmungsrecht zu, wobei folgende Regelungen einzuhalten sind:
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\n a. Die Weihnachtsferien verbringt E.________ in den geraden Jahren beim Kläger und in den ungeraden Jahren bei der Beklagten;
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\n b. In den geraden Jahren hat der Kläger bei Ausübung seines Bestimmungsrechts darauf zu achten, dass in der Ferienzeit von E.________ Zeitblöcke von mindestens zwei Wochen am Stück freizuhalten sind, damit die Beklagte ihr achtwöchiges Besuchsrecht wahren kann.
\n  
\n Zudem ist die Beklagte berechtigt, jeweils montags, mittwochs und sonntags zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr (Schweizer Zeit) per Videotelefonie mit E.________ zu kommunizieren.
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\n Die Parteien tragen die Reisekosten von E.________ im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht je zur Hälfte.
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\n 7. Der der Beklagten zugesprochene Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’110.-- pro Monat wird per 24. April 2023 aufgehoben.
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\n 4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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\n 5.1. Die Gerichtskosten von Fr. 4’500.-- werden dem Kläger zu einem Drittel (Fr. 1’500.--) und der Beklagten zu zwei Dritteln (Fr. 3’000.--) auferlegt. Diese werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrechnet.
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\n  Die Beklagte hat noch Fr. 1’500.-- zu bezahlen.
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\n 5.2. Die Beklagte hat dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 1’500.00 zu bezahlen.
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\n 6. Die Beklagte hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
\n B. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte bzw. Berufungsführerin am 3. Januar 2025 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1. Es seien die Dispositivziffern 2, 3.1, 3.2, 4, 5.1, 5.2, und 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
\n  
\n 2. Es sei der gemeinsame Sohn der Parteien, E.________, bis zum tatsächlichen Wegzug des Berufungsbeklagten unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe (Geschäfts-Nr. ZEO 2018 60) seien wie folgt zu ersetzen:
\n  
\n „2. Der Sohn der Parteien, E.________, wird […] unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
\n  
\n  E.________ behält seinen gesetzlichen Wohnsitz beim Berufungsbeklagten und wird dort weiterhin die Schule besuchen.
\n  
\n 3. Die Berufungsklägerin betreut E.________ jeweils jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag, 12.00 Uhr, bis Montagmorgen, 12.00 Uhr, sowie wöchentlich an jedem Mittwochnachmittag, 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 12.00 Uhr.
\n  
\n  Kann in Bezug auf die Übergabemodalitäten (namentlich Übergabeort) keine einvernehmliche Absprache getroffen werden, hat der Berufungsbeklagte E.________ zur Berufungsklägerin zu bringen und die Berufungsklägerin hat E.________ anschliessend wieder zum Berufungsbeklagten zurückzubringen.“
\n  
\n 3. Ab tatsächlichem Wegzug des Berufungsbeklagten sei der gemeinsame Sohn der Parteien, E.________, unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen und es sei die Dispositivziffer 2 des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe (Verfahrens-Nr. ZEO 2018 60) wie folgt zu ersetzen:
\n  
\n  „Der Sohn der Parteien, E.________, wird […] unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin gestellt.“
\n  
\n 4. Es sei das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten gerichtlich zu regeln.
\n  
\n 5. Eventualiter zum Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 sei das Besuchsrecht der Berufungsklägerin ab tatsächlichem Wegzug des Berufungsbeklagten gemäss Dispositivziffer 3.2 des angefochtenen Urteils zu regeln und es sei Dispositivziffer 4 des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe (Verfahrens-Nr. ZEO 2018 60) wie folgt zu ersetzen:
\n  
\n  „Die Berufungsklägerin wird für berechtigt erklärt, E.________ pro Kalenderjahr und während den Schulferien jeweils für acht Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei sich die Parteien mindestens drei Monate im Voraus über den Ferienbezug abzusprechen haben.
\n  
\n  Kann in Bezug auf die Ferien keine Einigung getroffen werden, kommt dem Berufungsbeklagten in den geraden Jahren und der Berufungsklägerin in den ungeraden Jahren das Bestimmungsrecht zu, wobei folgende Regelungen einzuhalten sind:
\n  
\n a. Die Weihnachtsferien verbringt E.________ in den geraden Jahren beim Berufungsbeklagten und in den ungeraden Jahren bei der Berufungsklägerin;
\n  
\n b. In den geraden Jahren hat der Berufungsbeklagte bei Ausübung seines Bestimmungsrechts darauf zu achten, dass in der Ferienzeit von E.________ Zeitblöcke von mindestens zwei Wochen am Stück freizuhalten sind, damit die Berufungsklägerin ihr achtwöchiges Besuchsrecht wahren kann.
\n  
\n Zudem ist die Berufungsklägerin berechtigt, jeweils montags, mittwochs und sonntags zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr (Schweizer Zeit) per Videotelefonie mit E.________ zu kommunizieren.“
\n  
\n 6. Eventualiter zum Rechtsbegehren Ziffer 1 sei der monatliche nacheheliche Unterhalt von CHF 2’110.- zu sistieren.
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\n 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten.
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\n  
\n Ausserdem stellte die Berufungsführerin folgende prozessuale Anträge:
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\n 1. Es sei das Rechtsbegehren Ziffer 2 vorsorglich anzuordnen.
\n  
\n 2. Es sei der gemeinsame Sohn anzuhören.
\n  
\n 3. Es seien die Verfahrensakten der Vor­instanz Geschäfts-Nr. ZEO 2022 80 beizuziehen.
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\n 4. Es seien die Akten des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz Ausserschwyz zum gemeinsamen Sohn beizuziehen.
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\n 5. Es sei die Berufungsklägerin von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.
\n Mit Berufungsant­wort und Anschlussberufung vom 7. Februar 2025 beantragte der Kläger bzw. Berufungsgegner Folgendes (KG-act. 6):
\n Berufungsant­wort
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\n 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
\n  
\n 2. Es seien die prozessualen Anträge der Berufungsklägerin Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 4 und 5 abzuweisen.
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\n 3. Es sei auf den prozessualen Antrag Ziff. 2 der Berufungsklägerin wegen Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.
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\n 4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin.
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\n Anschlussberufung
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\n 1. Es sei Disp. Ziff. 3.2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 15.11.2024 in Bezug auf die Abänderung von Disp. Ziff. 7.1 und 7.2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 (ZEO 2018 60) aufzuheben.
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\n 2. Es sei der der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 (ZEO 2018 60) zugesprochene Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2’110.00 mit sofortiger Wirkung und unabhängig vom Wegzug des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers per 24.4.2023 (Rechtshängigkeit der Abänderungsklage des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers) aufzuheben.
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\n 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten.
\n Mit Eingabe vom 14. März 2025 hielt die Berufungsführerin an ihren Berufungsanträgen fest und ergänzte diese um die folgenden Anträge der Anschlussberufungsant­wort (KG-act. 10):
\n 8. Es sei Rechtsbegehren 1 der Anschlussberufung in Bezug auf Aufhebung der Disp. Ziff. 3.2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 15.11.2024 in Bezug auf die Abänderung von Disp. Ziff. 7.1 und 7.2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 (ZEO 2018 60) vollumfänglich abzuweisen.
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\n 9. Es sei Rechtsbegehren 2 der Anschlussberufung um Aufhebung des nachehelichen Unterhalts in Höhe von CHF 2110.00 mit sofortiger Wirkung und unabhängig vom Wegzug des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers per 24.4.2023 (Rechtshängigkeit der Abänderungsklage des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers) abzuweisen.
\n  
\n 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten.
\n Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurden das Gesuch der Berufungsführerin vom 3. Januar 2025 betreffend vorsorgliche Anordnung von Rechtsbegehren Ziff. 2 und das Gesuch des Berufungsgegners vom 7. Februar 2025 betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen (KG-act. 14).
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\n und in Erwägung:
\n 1. Die Berufungsführerin beantragt die Anordnung der alternierenden Obhut für E.________ bis zum Wegzug des Berufungsgegners nach Brasilien (KG-act. 1, Antrag Ziff. 2). Ergänzend zum Besuchsrecht gemäss Scheidungsurteil übernachte E.________ seit 2023 vom Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 12.00 Uhr, bei ihr. Die Parteien würden einvernehmlich und regelmässig von der gerichtlichen Regelung abweichen. Dies entspreche auch dem Willen von E.________. Sie betreue E.________ während 11 von 42 Blöcken pro Woche. Dadurch erhöhe sich ihr Betreuungsanteil auf 36 %, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als alternierende Obhut gelte (KG-act. 1, Rz. 8-15). Der Berufungsgegner macht geltend, er habe nie einer aussergerichtlichen Anpassung der Besuchs- und Ferienregelung zugestimmt. Die Berufungsführerin habe stets nach ihrem Gutdünken die Besuche und Ferienaufenthalte verkürzt oder verlängert oder ausfallen lassen. Sie unterlasse es regelmässig, ihn zu informieren. Die Berufungsführerin habe nie ein Interesse an einer alternierenden Obhut gezeigt und das Besuchsrecht nie in einem Masse tatsächlich gelebt, das die Annahme einer alternierenden Obhut rechtfertigen würde. Sie nehme ihre Verant­wortung im schulischen Bereich, namentlich bei der Erledigung der Hausaufgaben, nicht wahr (KG-act. 6, Rz. 7.1-7.7). Die Berufungsführerin entgegnet, bei den wenigen Abweichungen von den Besuchszeiten habe sie immer auf ausdrücklichen Wunsch von E.________ gehandelt und den Berufungsgegner darüber informiert. Sie habe im Scheidungsverfahren auf die alleinige Obhut verzichtet, um die Beendigung der Fremdplatzierung von E.________ zu beschleunigen, jedoch ein erweitertes Besuchsrecht beantragt. Auch im vorliegenden Verfahren habe sie für den Fall des Wegzugs des Berufungsgegners die alleinige Obhut beantragt. Die Behauptung, sie habe nie beabsichtigt, E.________ unter alternierender Obhut zu betreuen, entspreche demnach nicht dem Sachverhalt (KG-act. 10, Rz. 8 und 26-28).
\n a) Die Voraussetzungen für eine Änderung der im Scheidungsurteil angeordneten Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (