\n
\n \n \n \n \n \n \n \n
Kantonsgericht Schwyz
1
\n  
\n  
\n  
\n
\n  
\n Beschluss vom 6. Juli 2026
\n ZK1 2025 38
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Daniela Brüngger und Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
In Sachen
A.________,
Klägerin, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,
 
gegen
 
1. B.________ GmbH,
 Beklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
2. C.________,
 Beklagter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
 
 
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
betreffend
Forderung aus Arbeitsrecht
\n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. August 2025, ZEV 2025 4);-
\n  
\n  
\n  
\n hat die 1. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. A.________ reichte am 19. Januar 2025 ihre Klage ein und verlangte, die Beklagten seien zu verpflichten, ihr Lohn von Fr. 22’752.35 sowie der Sozialversicherung einen Betrag von Fr. 188.74 und 7.8 % der Spesenpauschale der Lohnabrechnung Mai 2016 jeweils zuzüglich Zins von 5 % nachzuzahlen. Mit Urteil vom 18. August 2025 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage, soweit er auf sie eintrat, ab. Am 6. Oktober 2025 teilte die Klägerin nach Aufforderung durch die Vor­instanz (KG-act. 4/2) dem Kantonsgericht direkt mit, die an die Vor­instanz gerichtete Eingabe vom 19. September 2025 (KG-act. 4/3) sei eine Berufung. Mit Berufungsant­wort vom 12. November 2025 verlangen die Beklagten, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Zudem beantragen sie im Sinne einer Anschlussberufung, ihnen sei je eine erstinstanzliche Parteientschädigung von mindestens Fr. 600.00 zuzusprechen (KG-act. 9). Nach zwei weiteren Eingaben (KG-act. 11 und 13) beant­wortete die Berufungsführerin am 17. Dezember 2025 die Anschlussberufung und nahm zur Berufungsant­wort Stellung (KG-act. 15). Am 19. Dezember 2025 monierte die Berufungsführerin das Ausstehen eines Entscheides über die Wahrung der Rechtsmittelfrist (KG-act. 17). Die Berufungsgegner liessen sich nicht mehr vernehmen.
\n 2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittel­instanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (