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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 20. Februar 2026
\n ZK1 2025 44
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
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betreffend
Aberkennungsklage
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 7. Oktober 2025, ZGO 2024 4);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Im Vorspann der „Vereinbarung & Bestätigung“ vom 7. September 2022 zwischen C.________ einerseits und der E.________AG und A.________ andererseits (KB 9 bzw. BB 8) hat A.________ bei C.________ Darlehen über Beträge von Fr. 1.5 Mio. und 2.6 Mio. offen. C.________ zahlte A.________ zur Kreditversicherung eines neuen Finanzierungsmodells zum Kapitalnachweis von Fr. 510’000.00 fehlende Fr. 485’000.00. Den Ablauf der Rückführung dieses Betrags vereinbarten die Parteien wie folgt:
\n - 09.09.2022 Beurkundung der Finanzierungsverträge der E________ AG mit der F.________ AG.
\n  Unter Nachweis der Verfügbarkeit von CHF 510’000.-- durch A.________ davon beinhaltend die Vorschussunterstützung durch C.________ per 7.9.2022 im Betrag von CHF 485’000.-
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\n -          Innerhalb von 3 Valuta-Banktage erfolgt die Kreditauszahlung der ersten Tranche der F.________AG an die E.________AG. (A.________ hält C.________ nach Beurkundung auf dem Laufenden)
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\n -          Die E.________AG & A.________ verpflichtet sich aus dieser Kreditauszahlung umgehende folgende Beträge an C.________ zurückzuzahlen:
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\n a)  Vorschuss CHF 485’000.-- durch A.________ and C.________
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\n b)  Rückzahlung CHF 1’500’000.-- aus G.________AG und ISB-Sicherstellung
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\n Für die beiden Rück-Zahlungen muss C.________ seine gewünschten Bankverbindung an A.________ noch schriftlich aushändigen.
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\n Sobald die 2. Tranche des Kredites an die E.________AG abgewickelt wird (geplant innerhalb von 2-4 Wochen) wird die E.________AG / A.________ den letzten offenen Betrag an C.________ über CHF 2,6 Mio. umgehend überweisen.
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Sicherstellung für die Transaktionsunterstützung:
\n Zur Sicherstellung während diesen Tagen bis zur Rückführung des Vorschusses auf das Konto der H.________ AG (Bank I) z.G. A.________ wird die E.________AG folgende Sicherheiten freihalten:
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\n - 51 % Aktien der I.________AG
\n  (freiverfügbar - gemäss Aktienregister der E.________AG)
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\n Sollte die Finanzierung nicht abschliessend erfolgen ist A.________ gehalten den Depositbetrag von CHF 485’000.-- umgehende an C.________ zurück zu überweisen.
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\n In der Betreibungs-Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ gegen den Schuldner A.________ erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March C.________ am 24. Januar 2024 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 485‘000.00 nebst 5 % Zins seit 26. August 2023. Das Kantonsgericht wies, soweit darauf einzutreten war, eine Beschwerde des Schuldners gegen den Rechtsöffnungsentscheid ab (BEK 2024 29 vom 25. März 2024).
\n B. Am 19. Februar 2024 reichte der Schuldner Aberkennungsklage beim Bezirksgericht March mit dem Antrag ein, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 485‘000.00 nebst 5 % Zins seit 26. August 2023 nicht bestehe bzw. im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht bestanden habe und noch nicht fällig gewesen sei. Zur Begründung der Klage führte der Schuldner unter anderem aus, mit der Gewährung des Darlehens an den vermeintlich zahlungsunfähigen Kläger habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Rückzahlung schlimmstenfalls ausbleiben werde (Vi-act. 1 Rz 11.2). Die Parteien hätten die Rückzahlung des Vorschusses wie die Rückzahlung weiterer Darlehen explizit an die Kreditauszahlung bzw. die freie Verfügbarkeit der Kredite respektive die Liquidität der E.________AG aus dem Finanzierungsgeschäft geknüpft (ebd. Rz 11.4.2). Mit der Aussage „Sollte die Finanzierung nicht abschliessend erfolgen“, hätten die Parteien klar den bis heute nicht eingetretenen Fall regeln wollen, dass die Finanzierung definitiv nicht erfolge (ebd. Rz 12.9). Das Bezirksgericht March wies die Klage am 7. Oktober 2025 ab.
\n C. Gegen das abschlägige Urteil erhob der Schuldner rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht. Er beantragt unter Wiederholung des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens die Aufhebung des angefochtenen Urteils, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Der Beklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2025, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen (KG-act. 6). Innert erstreckter Frist liess sich der Berufungsführer nicht mehr vernehmen;-
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\n und in Erwägung:
\n 1. Das Bezirksgericht ging zusammenfassend davon aus (angef. Urteil E. 3.2 S. 7 ff.), laut der Vereinbarung der Parteien sei der Zeitpunkt der Rückzahlung des Betrages von Fr. 485‘000.00 unabhängig von dessen Verwendung und allfälligen Freigabe an den Kredit durch die F.________AG gekoppelt. Das Scheitern dieser Finanzierung „innerhalb von 3 Valuta-Banktagen“ habe die sofortige Rückerstattungspflicht unmittelbar nach dem Mittwoch, 14. September 2022, ausgelöst, was im Sicherstellungspassus durch den Ausdruck „während diesen Tagen“ untermauert werde. Es komme der Eventualfall der Nichtauszahlung des Kredits nach dem „Ablauf der Vereinbarung“ zum Zuge, so dass der zur Verfügung gestellte Geldbetrag umgehend hätte zurücküberwiesen werden müssen. Die vereinbarte Planung der Parteien belege, dass die Rückerstattung der Fr. 485‘000.00 spätestens im Oktober 2022 fällig gewesen sei. Alternativ begründete das Bezirksgericht, der Kläger habe durch sein Verhalten in der Korrespondenz mit dem Beklagten nach Abschluss der Vereinbarung die Fälligkeit anerkannt (ebd. S. 8 unten). In einer weiteren selbständigen Begründung erwog die Vorinstanz, dass die Fälligkeit mit dem Ausscheiden der F.________AG als Kreditgeberin eingetreten sei, was laut Ausführungen des Klägers (Vi-act. 1 Rz 12.4) spätestens am 2. November 2022 der Fall gewesen sei (angef. Urteil ebd. S. 9).
\n 2. Der Berufungsführer behauptet, die „Logik des Beklagten“ sei es gewesen, den Depositbetrag von Fr. 485‘000.00 zugunsten des Klägers zur Verfügung zu stellen, damit der Kläger ihm wiederum als Ergebnis der angestrebten Refinanzierung durch die F.________AG Fr. 4.1 Mio. zurückzahlen könne (KG-act. 1 Rz 6 ff. insbes. auch Rz 9). Sowohl die grammatikalische wie auch die systematische und die teleologische Auslegung würden ein klares Bild ergeben: Der Beklagte habe sich bewusst entschieden, einen Depositbetrag, von dem er gewusst habe, dass er für die Transaktionsdauer blockiert sein werde, zu leisten, um dem Kläger zu ermöglichen, an Mittel zu gelangen, die ihm wiederum die Zahlung von Fr. 4.1 Mio. ermöglichen würden (ebd. Rz 11 S. 6). Seine Bemühungen, dem Beklagten vorab schon Fr. 485‘000.00 zurückzuzahlen, seien keine Anerkennung der Fälligkeit, sondern Ausdruck dessen, dass es ihm nicht recht gewesen sei, dass der Beklagte so lange auf das hinterlegte Geld habe warten müssen (ebd. doppelte Rz 11 S. 7).
\n 3. Gemäss