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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 15. Mai 2026\n
ZK1 2025 45\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Sandro Spiess.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagte und Berufungsführerin, gegen B.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Ehescheidung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. September 2025, ZEO 2022 67);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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\n - a) Die Parteien heirateten am ________ in Huanuco, Peru. Ihrer Ehe entsprangen die Kinder D.________ und E.________ (Vi-KB 2). Der Berufungsgegner verlangte im vorinstanzlichen Verfahren mit unbegründeter Klage vom 6. Juli 2022 die Ehescheidung und stellte verschiedene Anträge zur Regelung der Scheidungsnebenfolgen (Vi-act. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 4. April 2023 konnten die Parteien keine Einigung erzielen (Vi-act. 14), weshalb der Berufungsgegner am 30. August 2023 die Klagebegründung erstattete (Vi-act. 22). Die Berufungsführerin nahm dazu mit Klageantwort vom 4. Dezember 2023 Stellung und stellte diverse Gegenrechtsbegehren (Vi-act. 33). Nach Anordnung eines doppelten Schriftenwechsels (Vi-act. 34) erstattete der Berufungsgegner seine Replik am 13. Mai 2024 (Vi-act. 46) und die Berufungsführerin ihre Duplik am 9. September 2024 (Vi-act. 56). Der Berufungsgegner nahm am 18. Oktober 2024 Stellung zu den Dupliknoven (Vi-act. 61).
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\n Am 9. April 2025 wurden die Kinder E.________ und D.________ im vorinstanzlichen Verfahren gerichtlich einvernommen (Vi-act. 87 und 88). Am 13. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung mit Parteibefragung und mündlichen Schlussvorträgen statt (Vi-act. 90 und 93).
\n Die Vorinstanz eröffnete ihr Urteil vom 4. September 2025 im Dispositiv (Vi-act. 96) und lieferte den Parteien die schriftliche Begründung am 16. Oktober 2025 (Vi-act. 100; nachfolgend: angef. Urteil). Die Vorinstanz schied die Ehe der Parteien (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 1), stellte die Kinder unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Parteien (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 2) sowie unter die alleinige Obhut der Berufungsführerin (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 3). Soweit vorliegend zusätzlich von Interesse verpflichtete es den Berufungsgegner zur Bezahlung von Kindesunterhalt für D.________ (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 6) und E.________ (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 7), jeweils bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, sowie zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt an die Berufungsführerin, befristet bis zum 31. März 2033 (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 9). Ebenfalls ordnete die Vorinstanz folgendes Besuchs- und Ferienrecht an (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 4):
\n 4.
Der Vater/Kläger wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder D.________ und E.________ wie folgt zu betreuen:
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an den ersten drei Wochenenden eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, wobei der Vater/Kläger berechtigt ist, für Geschäftsreisen pro Kalenderjahr maximal vier dieser Besuchswochenenden (davon jeweils maximal zwei aufeinanderfolgende) ohne Vor- bzw. Nachholpflicht ausfallen zu lassen (wobei er dies der Mutter/Beklagten jeweils mindestens sechs Wochen im Voraus anzuzeigen hat);
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jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
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in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
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sowie während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei – wenn sich die Parteien nicht einigen können – in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Vater/Kläger das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommt und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter/Beklagten. Die Ausübung des Ferienrechts ist von beiden Parteien jeweils mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.
\n Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
\n b)
Mit einer als „Einsprache gegen das Urteil vom 4. September 2025“ betitelten Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2025 gelangte die nicht anwaltlich vertretene Berufungsführerin an das Kantonsgericht (KG-act. 1). Am 5. Dezember 2025 ersuchte sie das Kantonsgericht ausserdem um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 12) und reichte nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung am 18. Dezember 2025 weitere Unterlagen nach (KG-act. 13 und 15). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 wies der Vorsitzende das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (KG-act. 16). Am 30. Dezember 2025 reichte der Berufungsgegner die Berufungsantwort ein und verlangte die Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsführerin (KG-act. 18). In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte er um Verfahrensbeschränkung auf die Eintretensfrage (KG-act. 18, S. 2). Die Berufungsführerin replizierte darauf freiwillig mit Eingabe vom 28. Januar 2026 (KG-act. 22).
\n Am 1. Mai 2026 trat die Zivilkammer in die Urteilsberatungsphase über (KG-act. 25). Die Berufungsführerin reichte am 5. Mai 2026 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 26), welche nicht mehr berücksichtigt werden konnte (