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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 10. Dezember 2025
\n ZK1 2025 6
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Klägerin und Berufungsführerin sowie Anschlussberufungsgegnerin,
 
gegen
 
1. B.________ GmbH,
 Beklagte und Berufungsgegnerin sowie Anschlussberufungsführerin,
2. C.________,
 Beklagter und Berufungsgegner sowie Anschlussberufungsführer,
 
 
 
betreffend
Arbeitsrecht / Ausstand
\n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Januar 2025, ZEV 2024 30);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Am 27. Juli 2024 klagte A.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegen die Beklagten mit folgenden Rechtsbegehren:
\n Die Beklagten seien zu verpflichten, im Arbeitszeugnis vom 22. November 2017 den Kündigungsgrund anzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
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\n Mit Urteil vom 28. Januar 2025 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe nach der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2025 die Klage ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten Fr. 800.00 für das Nichteintreten. Im Übrigen sprach er keine Parteientschädigungen zu. Das Nichteintreten betreffend die Beklagte 1 erfolgte zufolge bereits abgeurteilter Sache. Die Klage gegen den Beklagten 2 wies der Richter mangels Passivlegitimation ab.
\n Mit innert Berufungsfrist am 13. Februar 2025 der Post aufgegebener Eingabe wendet sich die Klägerin in Sachen „Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Januar 2025 i.S. […] betr. Forderung aus Arbeitsrecht, es seien die Beklagten zu verpflichten, den Kündigungsgrund im Arbeitszeugnis vom 22. November 2017 anzuführen, Ausstandsverfahren“ an das Kantonsgericht. Die Eingabe wurde als Berufung entgegengenommen und samt Beilagen den Gegenparteien zur Beant­wortung zugestellt. Die Berufungsgegner verlangen, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Berufungsanträge vollumfänglich abzuweisen. „Im Sinne einer Anschlussberufung“ beantragen sie, ihnen sei je eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1’000.00 zuzusprechen (KG-act. 4). Dazu nahm die Berufungsführerin Stellung (KG-act. 8) und reichte in der Folge unaufgefordert weitere Eingaben ein.
\n 2. Zunächst macht die Berufungsführerin geltend, D.________ sowie dessen Vorgänger seien befangen. Sie sei vor rund zwanzig Jahren kurze Zeit als juristische Sekretärin für die Vor­instanz tätig gewesen. Falls ihre damalige Arbeit nicht als schlecht bewertet worden sei, sei anzunehmen, dass rassistische Motive verfolgt worden seien, da ihr ehemaliger Ehemann algerischer Herkunft sei. Deswegen verlangt sie die Wiederholung der Gerichtsverhandlungen vom 22. November 2017 sowie 13. Januar 2025. Der Einzelrichter räumt im Rahmen der Aktenüberweisung ein, sich an das nur wenige Wochen dauernde Arbeitsverhältnis sowie an unterschiedliche Einschätzungen der Qualität der Arbeit der Berufungsführerin zu erinnern, verneint aber das Bestehen von Unfreundlichkeiten oder persönlicher Probleme (KG-act. 6). Entsprechende Ausstandsgründe hätte die Berufungsführerin unverzüglich beim erstinstanzlichen Gericht geltend machen müssen (