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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 7. April 2026
\n ZK1 2026 10
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
 
 
 
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betreffend
Ehescheidung
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Januar 2026, ZEO 2020 54);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Die Parteien heirateten am ________ in Las Vegas, Nevada, Vereinigte Staaten. Aus der Ehe ging die am ________ geborene Tochter D.________ hervor (Vi-KB A). Am 27. Oktober 2020 machte der Kläger das Scheidungsverfahren rechtshängig (Vi-act. A/I). Am 20. Januar 2026 fällte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Scheidungsurteil und erkannte – soweit vorliegend noch relevant – was folgt (angef. Urteil):
\n […]
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\n 6.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von D.________ CHF 3’694.00 pro Monat [inkl. Kinderrenten der AHV, der IV und aus BVG] zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang.
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\n […]
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\n 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt CHF 2’976.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang.
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\n  Die Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten endet am 9. Oktober 2028.
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\n […]
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\n b) Gegen dieses Urteil erhob der Kläger (nachfolgend auch Berufungsführer) am 23. Februar 2026 Berufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 1, S. 3):
\n 1. Die Ziffern 6.1 und 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Höfe vom 20. Januar 2026 (ZEO 2020 54) seien aufzuheben.
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\n 2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt schuldet.
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\n 3. Der Kinderunterhalt für D.________ sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers neu festzusetzen.
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\n 4. Eventualiter sei der nacheheliche Unterhalt unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers neu festzusetzen.
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\n 5. Subeventualiter seien die Ziffern 6.1 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 20. Januar 2026 (ZEO 2020 54) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.
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\n 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MwSt.] zu Lasten der Berufungsbeklagten.
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\n In verfahrensmässiger Hinsicht stellte er sodann folgende Anträge (KG-act. 1, S. 3):
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  1. Es seien sämtliche Akten des Verfahrens Nr. ZEO 2020 54 der Vor­instanz beizuziehen.
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  1. Es seien dem Unterzeichneten sämtliche Akten des Verfahrens Nr. ZEO 2020 54 vollständig zuzustellen.
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\n Der Vorsitzende holte die vor­instanzlichen Akten (KG-act. 2 und 3), nicht aber eine Berufungsant­wort ein.
\n 2. a) Die Berufung ist innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (