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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 1. September 2026
\n ZK1 2026 19
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
A.________,
Beklagte und Berufungsführerin,
 
gegen
 
B.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
 
 
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betreffend
Scheidungsnebenfolgen
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. April 2026, ZEO 2021 75);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Urteil vom 13. April 2026 betreffend die Scheidungsnebenfolgen erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe unter anderem, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden (Dispositivziffer 2), die Beklagte verpflichtet werde, dem Kläger aus güterrechtlicher Auseinandersetzung einen Ausgleichsbetrag von Fr. 342’506.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen (Dispositivziffer 3) und die Gerichtskosten von Fr. 17’400.00 den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden (Dispositivziffer 6 erster Absatz) sowie keine Parteientschädigungen gesprochen werden (Dispositivziffer 7).
\n Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
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  1. Das Urteil des Bezirksgericht Höfe vom 13. April 2026 (ZEO 2021 75) sei in den Ziffern 2 (nachehelicher Unterhalt) und 3 (güterrechtlicher Ausgleich) vollumfänglich aufzuheben.
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  3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen nachehelichen Unterhalt von mindestens CHF 6’741.- pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Januar 2029 zu bezahlen, gerichtsüblich zu indexieren.
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  5. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt neu vorzunehmen: 
    \n - Die kroatischen Liegenschaften (Grundstück D.________) seien durch ein Obergutachten neu zu bewerten.
    \n - Der E.________ Club sei mit dem tatsächlichen Verkehrswert (mindestens CHF 500’000.-, eventualiter durch Gutachten) in die Errungenschaft des Berufungsbeklagten einzurechnen.
    \n - Die Zahlungen des Berufungsbeklagten an den gemeinsamen Sohn (CHF 40’000, 150’000, 100’000) seien als verdeckte Gewinnausschüttungen oder Schenkungen gemäss