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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 25. November 2019
\n ZK2 2018 42
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
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betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Mai 2018, ZES 2018 95);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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  1.           a) A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) stellte am 28. Februar 2018 beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. Januar 2016 und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 1). Am 22. April 2018 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 5/1), an welcher die Gesuchsgegnerin, C.________, ihrerseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Abänderungsverfahren ersuchte (Vi-act. 5/2). Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz beide Gesuche ab und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 600.00 je zur Hälfte (Vi-act. 7).
  2. \n
\n b) Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 1. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1. Materielle Anträge
\n 1.1. Die Dispositiv Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von RA B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren;
\n 1.2. Die Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und sei die Unentgeltlichkeit des Gerichtsverfahrens festzustellen;
\n 1.3. Eventualiter sei die die Angelegenheit an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
\n 2. Verfahrensanträge
\n 2.1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;
\n 2.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von RA B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren.
\n 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
\n 3.1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.
\n Die Gesuchsgegnerin nahm am 21. Juni Stellung und trug auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 9). Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 nahm der Gesuchsteller nochmals Stellung (KG-act. 11).
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  1.           a) Im Beschwerdeverfahren kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung (