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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 25. November 2019\n
ZK2 2018 42\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n unentgeltliche Rechtspflege
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Mai 2018, ZES 2018 95);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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\n - a) A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) stellte am 28. Februar 2018 beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. Januar 2016 und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 1). Am 22. April 2018 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 5/1), an welcher die Gesuchsgegnerin, C.________, ihrerseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Abänderungsverfahren ersuchte (Vi-act. 5/2). Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz beide Gesuche ab und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 600.00 je zur Hälfte (Vi-act. 7).
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\n b)
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 1. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Materielle Anträge
\n 1.1.
Die Dispositiv Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von RA B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren;
\n 1.2.
Die Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und sei die Unentgeltlichkeit des Gerichtsverfahrens festzustellen;
\n 1.3.
Eventualiter sei die die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
\n 2.
Verfahrensanträge
\n 2.1.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;
\n 2.2.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von RA B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren.
\n 3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
\n 3.1.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.
\n Die Gesuchsgegnerin nahm am 21. Juni Stellung und trug auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 9). Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 nahm der Gesuchsteller nochmals Stellung (KG-act. 11).
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\n - a) Im Beschwerdeverfahren kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung (