\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Beschluss vom 31. Januar 2019\n
ZK2 2018 90\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, 2. C.________, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n unentgeltliche Rechtspflege
| \n
\n \n
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Küssnacht vom 26. November 2018, ZGO 2018 1);-
\n
\n
\n
\n hat die 2. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n
\n - a) Am ________ geriet das Mehrfamilienhaus F.________ um ca. 15.17 Uhr an der D.________strasse xx in Brand. Dabei wurde unter anderem Eigentum von A.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) zerstört. Nach dem Brandfall unterzeichnete C.________ eine Vollmacht zugunsten des Anwalts E.________ (nachfolgend Beklagter) für die Interessenwahrung bezüglich des Brandfalls vom ________. Der Brand im Mehrfamilienhaus „F.________“ wurde nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich mangels anderer Möglichkeiten von einem Duftkerzenständer, der unerwartet in Brand geraten sein soll, verursacht.
\n
\n
\n
\n - Der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt E.________ (nachfolgend: Beklagter), reichte nach Ansicht der Beschwerdeführer zu Unrecht keine Klage aus Produkthaftung gegenüber dem Duftkerzenständerhersteller ein. Am 13. März 2018 klagten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Küssnacht und stellten folgende Anträge:\n
\n - Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern je hälftig CHF 32‘080.00 (somit CHF 16‘040.00 pro klagende Partei) zzgl. Zins zu 5 % ab ________ zu bezahlen.
\n
\n
\n
\n
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MWST zulasten des Beklagten.
\n
\n
\n Gleichzeitig beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 1. Juni 2018 erteilte das Bezirksgericht Küssnacht den beiden Gesuchstellern A.________ und C.________ die unentgeltliche Rechtspflege. Als unentgeltlichen Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt B.________, eingesetzt. Das Gesuch wurde mit dem Vorbehalt gutgeheissen, dass das Gericht gemäss