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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 25. November 2019\n
ZK2 2019 35\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________ GmbH, Beklagte, 2. D.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 3. F.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Kosten- und Entschädigungsfolgen (Forderung)
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\n (Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019, ZGO 2016 16);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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\n - a) Am 23. Mai 2016 reichte die A.________ AG (Klägerin) gegen die C.________ GmbH (Beklagte 1), die D.________ AG (Beklagte 2), die F.________ AG (Beklagte 3) und die H.________ AG (Beklagte 4) Klage ein und beantragte was folgt (Vi-act. A/I):
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\n - Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu verpflichten, der Klägerin CHF 790‘000.00 zu bezahlen;
\n - es sei davon Vormerk zu nehmen, dass weitere Schadenersatzforderungen im Sinne einer Nachklage vorbehalten bleiben;
\n - die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu verpflichten, der Klägerin CHF 24‘467.25 für vorprozessuale Experten- und Anwaltskosten zu bezahlen;
\n - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zulasten der Beklagten.
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\n Die Beklagten beantragten mit Klageantworten vom 21. September 2016 (Vi-act. A/II), 28. September 2016 (Vi-act. A/III) bzw. 4. Oktober 2016 (Vi-act. A/IV und V) die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Am 17. Mai 2017 fand eine Vergleichsverhandlung statt; im Anschluss daran wurde das Verfahren bis Mitte Juli 2017 sistiert (Vi-act. D/1). Mit Replik vom 31. Mai 2018 stellte die Klägerin – neu als I.________ AG bezeichnet – folgende, teilweise geänderte Rechtsbegehren (Vi-act. A/VI):
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\n - Die Beklagten Nrn. 1, 2 und 3 seien unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu verpflichten, der Klägerin CHF 1‘974‘696.10 zu bezahlen;
\n - die Beklagten Nrn. 1, 2 und 3 seien unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu verpflichten, der Klägerin CHF 24‘467.25 für vorprozessuale Experten- und Anwaltskosten zu bezahlen, zzgl. Zins von 5 % seit 23. Mai 2016;
\n - das Verfahren sei in Bezug auf die Beklagte Nr. 4 als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben;
\n - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten Nrn. 1, 2 und 3.
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\n Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde das Verfahren gegen die Beklagte 4 infolge Klagerückzugs als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben und die Klägerin verpflichtet, der Beklagten 4 eine Entschädigung von Fr. 18‘000.00 zu bezahlen (Vi-act. A/VII). Die Beklagten erstatteten am 31. August 2018 (Vi-act. A/VIII) bzw. 4. September 2018 (Vi-act. A/IX und X) jeweils ihre Duplik, trugen weiterhin auf Abweisung der Klage an und machten die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin geltend. Die Parteien nahmen am 17. September 2018 (Vi-act. A/XI), 25. September 2018 (Vi-act. A/XII) und 28. September 2018 (Vi-act. A/XIII und XIV) nochmals Stellung. Am 11. Dezember 2018 teilte die Vorinstanz den Parteien mit, es sei vorgesehen, das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation zu beschränken (Vi-act. E/56). Die Vorinstanz lud die Parteien mit Verfügung vom 29. Januar 2019 zur Hauptverhandlung betreffend Aktivlegitimation vor (Vi-act. E/62), welche am 26. März 2019 durchgeführt wurde (Vi-act. A/XV). Mit Urteil vom 26. März 2019 (Versand: 28. März 2019) erkannte die Vorinstanz was folgt (Vi-act. A/A):
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\n - Die Klage wird abgewiesen.
\n - Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 30‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen.
\n - Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.00 und den Beklagten 1 und 2 je eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 35‘000.00 zu bezahlen.
\n - (Rechtsmittel)
\n - (Zufertigung)
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\n Mit rektifiziertem Urteil vom 26. März 2019 (Versand: 3. April 2019) berichtigte die Vorinstanz auf Gesuch der Beklagten 3 (Vi-act. E/66) das Urteil wie folgt (Vi-act. A/B):
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\n - Die Klage wird abgewiesen.
\n - Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 30‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen.
\n - Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.00 und den Beklagten 2 und 3 je eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 35‘000.00 zu bezahlen.
\n - (Rechtsmittel)
\n - (Zufertigung)
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\n b)
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 10. Mai 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
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\n - Es seien die Dispositiv-Ziffern 2. und 3. des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019 (ZGB 2016 16) aufzuheben und die Gerichtskosten sowie die Prozessentschädigungen für die Beklagten Nrn. 2 und 3 angemessen zu reduzieren;
\n - eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2. und 3. des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019 (ZGB 2016 16) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne der Erwägungen;
\n - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zulasten der vorinstanzlichen Gerichtskasse.
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\n Die Beklagte 1 erklärte mit unaufgeforderter (vgl. KG-act. 4 Ziff. 2 und 2) Eingabe vom 23. Mai 2019, sie verzichte darauf Anträge zu stellen, weil die ihr zugesprochene Parteientschädigung nicht angefochten worden sei und die Gerichtskosten sie nicht betreffe (KG-act. 7). Die Beklagten 2 und 3 erstatteten am 24. Mai 2019 (KG-act. 9) bzw. 27. Mai 2019 (KG-act. 10) die Beschwerdeantwort und beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Am 7. Juni 2019 nahm die Klägerin zu den Beschwerdeantworten nochmals Stellung (KG-act. 13).
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\n - a) Will eine Partei bloss den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten und/oder den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung selbständig anfechten, so steht ihr gemäss