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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. Oktober 2021\n
ZK2 2020 18\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
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\n \n \n betreffend
| \n Eheschutz
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. April 2020, ZES 2019 564);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) gelangte am 3. Oktober 2019 an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe und ersuchte um Eheschutzmassnahmen gegen C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner;
\n Vi-act. A/I). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. November 2019 beantragte die Gesuchstellerin resp. ihr neu mandatierter Rechtsvertreter Folgendes (Vi-act. D14, S. 2):
\n 1.
Den Eheleuten sei das Getrenntleben zu bewilligen.
\n 2.
Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
\n 3.
Die Obhut über die beiden Kinder der Parteien sei der Kindsmutter zuzuteilen.
\n 4.
Der Klägerin sei für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung nebst Hausrat und Mobiliar zur Nutzung mit den gemeinsamen Kindern zuzuteilen.
\n 5.
Für den persönlichen Verkehr des Beklagten mit den Kindern sei eine angemessene Regelung zu finden.
\n 6.
Der Beklagte sei zur Bezahlung eines angemessenen Kindesunterhalts für die gemeinsamen Kinder zuzüglich Kinderzulagen zu verpflichten.
\n 7.
Der Beklagte sei zur Bezahlung eines Bar- und Betreuungsunterhalts an die Ehefrau zu verpflichten.
\n 8.
Der Klägerin sei das Kraftfahrzeug – ich glaube, es handelt sich um einen Honda – zur alleinigen Nutzung zuzuteilen.
\n 9.
Der Beklagte sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses respektive Beitrags in Höhe von Fr. 5'000.00 an die Klägerin zu verpflichten.
\n 10.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.
\n 11.
Falls der Beklagte nicht in der Lage sein sollte, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ich selbst als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
\n Mit Verfügung vom 22. April 2020 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt an:
\n 1.
Den Parteien wird die Aufnahme des Getrenntlebens bewilligt.
\n 2.
L.________ und M.________ werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
\n 3.1.
Der Gesuchsgegner ist berechtigt, L.________ und M.________ an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 18 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr sowie am Ostermontag und am 26. Dezember mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen.
\n 3.2.
Der Gesuchsgegner ist zudem berechtigt, L.________ und M.________ für drei Wochen pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen.
\n Der Ferienbezug hat während den Schulferien von L.________ und M.________ zu erfolgen und ist der Gesuchstellerin jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Es sollen maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden.
\n 4.
Die eheliche Wohnung an der D.________strasse zz in 8807 Freienbach wird der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugewiesen.
\n Der Gesuchsgegner hat die eheliche Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten spätestens am 1. Juni 2020 zu verlassen.
\n 5.
Das Fahrzeug Honda CR-Z 1.5i Hybrid Sport wird der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
\n Das Fahrzeug Toyota Avensis 2.2D-4D wird dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
\n 6.1.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von L.________ und M.________ je Fr. 370.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus per 1. eines jeden Monats.
\n Zusätzlich geschuldet sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und soweit diese dem Gesuchsgegner ausbezahlt werden.
\n 6.2.
Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von L.________ fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1‘410.00.
\n Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von M.________ fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1‘202.00.
\n 7.
Es wird die Gütertrennung per 3. Oktober 2019 angeordnet.
\n 8.
Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege, der Gesuchsgegner [recte: der Gesuchstellerin] auch die unentgeltliche Rechtsvertretung, gewährt.
\n 9.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (je Fr. 400.00) und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen.
\n 10.
Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
\n Der Vertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt B.________, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse mit Fr. 3‘000.00 entschädigt. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen.
\n 11.
[Rechtsmittelbelehrung]
\n 12.
[Zufertigung]
\n b)
Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Berufung beim Kantonsgericht Schwyz mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1, S. 2):
\n 1.
Ziffer 6.1 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 22. April 2020 (Verfahrens-Nr. ZES 2019 564) sei hinsichtlich der Höhe des Kindesunterhalts aufzuheben.
\n 2.
Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin während der Dauer des Getrenntlebens zur Deckung des Barbedarfs von L.________ und M.________ auf den 1. eines jeden Monats je Fr. 974.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu zahlen.
\n 3.
Der Berufungsbeklagte sei zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 3‘000.00 an die Berufungsklägerin zu verpflichten.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten.
\n 5.
Eventualiter sei der Berufungsklägerin auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
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\n Nachdem der Gesuchsgegner dagegen am 12. Mai 2020 an das Kantonsgericht gelangt und ihm eine Frist zur Verbesserung resp. Präzisierung der Berufungsantwort eingeräumt worden war, reichte dieser eine weitere Eingabe ins Recht mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Berufung der Gesuchstellerin (KG-act. 7–9). Sodann reichte der Gesuchsgegner am 29. Juni 2020 sowie am 10. September 2020 (Postaufgabe jeweils am darauffolgenden Tag) weitere Eingaben ein (KG-act. 13 und 15), welche der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (KG-act. 14 und 16). Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.
\n 2.
Auf Eheschutzverfahren ist das summarische Verfahren anwendbar (