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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 5. Februar 2021
\n ZK2 2020 22 und 23
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
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In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin, Berufungsführerin, Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
und
 
C.________,
Gesuchsgegner, Berufungsgegner, Berufungsführer
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
 
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betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Scheidung)
\n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 30. April 2020, ZES 2018 74);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. A.________ und C.________ heirateten am ________ und sind die
\n Eltern der Kinder E.________ und F.________ (Vi-act. KB 2). Das von C.________ am 28. Mai 2018 beim Bezirksgericht Küssnacht rechtshängig gemachte Scheidungsverfahren (ZEO 2018 17) ist derzeit pendent.
\n a) A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 27. Juli 2018 beim Bezirksgericht Küssnacht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein (Vi-act. A/I). Die Gesuchsantwort von C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) datiert vom 24. September 2018 (Vi-act. A/II). Am 12. November 2018 fand eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung statt (Vi-act. A/III), anlässlich welcher die Gesuchstellerin replicando ihre Anträge wie folgt präzisierte (Vi-act. A/III.a):
\n 1. [Bewilligung Getrenntleben ab 1. April 2014]
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\n 2. ehelicher Unterhalt
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\n  Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend ab 27. Juli 2017 an deren Unterhalt einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblich indexierten und ab Verfall zu 5 % verzinslichen und nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen, jedoch mindestens
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\n  - ab 27. Juli 2017 bis und mit 30. November 2017: Fr. 6’786.40
\n  - ab 1. Dezember 2017 bis und mit 31. Juli 2018: Fr. 6’186.20
\n  - ab 1. August 2018:     Fr. 6’648.35
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\n  Eine abschliessende Bezifferung wird bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.
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\n 3. [Vorsorgeunterhalt]
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\n 4. Auf Antrag Ziff. 3 des Gesuchsgegners sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. Sämtliche anderslautende Anträge des Gesuchsgegners seien ebenso abzuweisen.
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\n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
\n Mit schriftlicher Duplik vom 27. Mai 2019 beantragte der Gesuchsgegner Folgendes (Vi-act. A/IV):
\n 1. [Getrenntleben ab 1. April 2014]
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\n 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 1. September 2018 monatliche, vorauszahlbare und bei Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1’500.00 zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen (insbesondere in Form der Wohnkosten) seien anzurechnen.
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\n 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner seit dem Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts für sämtliche Kosten des von der Gesuchstellerin bis zum 31. Mai 2019 bewohnten Hauses, welches sich in seinem alleinigen Eigentum befindet, aufgekommen ist. Es sei von einem Mietwert in Höhe von CHF 2’400.00 pro Monat auszugehen.
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\n 4. Ab dem 1. Oktober 2019 habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin während der Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3’500.00 zu bezahlen.
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\n 5. Alle anderslautenden und weitergehenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen.
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\n 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
\n Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 modifizierte der Gesuchsgegner seine Anträge betreffend Unterhaltsbeiträge wie folgt (Vi-act. V):
\n 1. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen gemäss BB 28 (inkl. Bezahlung der Wohnkosten) der Gesuchstellerin monatlich höchstens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
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\n 4. Spätestens ab dem 1. Juni 2020 sei der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 4’000.00 netto anzurechnen und der Unterhaltsbeitrag sei ab diesem Zeitpunkt für die allenfalls restliche Dauer des Scheidungsverfahrens auf CHF 1’000.00 zu reduzieren.
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\n 5. Alle weitergehenden und anderslautenden Anträge der Gesuchstellerin, insbesondere der Antrag auf Leistung von Vorsorgeunterhalt, seien abzuweisen.
\n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht verfügte am 30. April 2020 Folgendes (Vi-act. A/VI):
\n 1. [Bewilligung Getrenntleben ab 1. April 2014]
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\n 2.a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt für die Zeit vom 01.08.2017 bis und mit dem 31.05.2019 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 99’865.00 zu bezahlen, nämlich:
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\n  - Phase I: für die Zeit vom 01.08.2017-14.10.2017: Fr. 5’035.00 pro Monat,
\n  - Phase II: für die Zeit vom 15.10.2017-31.07.2018: Fr. 4’245.00 pro Monat,
\n  - Phase III: für die Zeit vom 01.08.2018-31.05.2019: Fr. 4’695.00 pro Monat,
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\n  wobei davon Vormerk genommen wird, das der Gesuchsgegner für die Zeitspanne vom 01.08.2017 bis und mit dem 31.05.2019 bereits Unterhaltsleistungen im Umfange von insgesamt Fr. 59’750.00 erbracht hat und dass er damit (als resultierende Restanz) noch Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 40’115.00 schuldet, welchen Betrag der Gesuchsgegner bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen hat. Im Falle der Bezahlung erst nach diesem Termin hat er auf einen allfälligen, dannzumal noch bestehenden Ausstand zusätzlich einen Verzugszins von 5 % ab dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen.
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\n b) Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich vorauszahlbar und je ab Fälligkeit zu 5 % verzinslich was folgt zu bezahlen:
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\n  - Phase IV: für die Zeit vom 01.06.2019-30.09.2020: Fr. 4’945.00 pro Monat,
\n  - Phase V: ab dem 01.10.2020: Fr. 4’320.00 pro Monat,
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\n  wobei von ihm ab dem 01.06.2019 bereits an die Gesuchstellerin erbrachte Unterhaltsleistungen anzurechnen sind.
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\n  Die rückwirkend ab dem 01.06.2019 festgesetzten Beiträge sind – nach erfolgter Anrechnung bisher, d.h. seit dem 01.06.2019, vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin erbrachter Leistungen –, ebenfalls bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Im Falle der Bezahlung erst nach diesem Termin hat der Gesuchsgegner auf einen allfälligen, dannzumal noch bestehenden Ausstand zusätzlich einen Verzugszins von 5 % ab dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen.
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\n 3. In darüber hinausgehenden Umfang wird das Gesuch im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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\n 4. [Prozesskosten]
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\n 5. [Rechtsmittel]
\n b) Mit Berufung vom 18. Mai 2020 stellte die Berufungsführerin folgende Anträge (KG-act. 1, ZK2 2020 22):
\n 1. Dispositiv Ziff. 2.b) der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht (Prozess-Nr. ZES 2018 74) vom 30. April 2020 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
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\n “2.b Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich vorauszahlbar und je ab Fälligkeit zu 5% verzinslich was folgt zu bezahlen:
\n  - Phase IV: für die Zeit vom 01.06.2019-30.09.2020: Fr. 4’945.00 pro Monat,
\n  - Phase V: ab dem 01.10.2020: Fr. 4’320.00 pro Monat.”
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\n 2. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 2.b) der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht (Prozess-Nr. ZES 2018 74) vom 30. April 2020 aufzuheben und es sei die Angelegenheit im Sinne des obigen Antrags zur Korrektur und/oder Neubeurteilung zurückzuweisen.
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\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten, eventualiter der Vorinstanz.
\n Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2020 beantragte der Berufungsgegner die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsführerin (KG-act. 8, ZK2 2020 22).
\n Die Berufungsführerin reichte am 1. Juli 2020 eine Stellungnahme ein
\n (KG-act. 12, ZK2 2020 22).
\n c) Der Berufungsgegner erhob am 22. Mai 2020 seinerseits Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2020 23):
\n 1. In Aufhebung der Dispositivziffer 2a des angefochtenen Entscheides sei der Gesuchsgegner/Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten an ihren persönlichen Unterhalt unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
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\n  - Phase I: Für die Zeit vom 1.8.2017-14.10.2017:   CHF 3’391.50
\n  - Phase II: Für die Zeit vom 15.10.2017-31.7.2018: CHF 2’601.50
\n  - Phase II: Für die Zeit vom 1.8.2018-31.5.2019:     CHF 3’051.50
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\n  Es sei ferner festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für die obgenannten Phasen I-III nichts mehr schuldet und er sei zu berechtigen, CHF 6’934.00 an zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen mit den künftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
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\n 2. In Aufhebung der Dispositivziffer 2b des angefochtenen Entscheides sei der Gesuchsgegner/Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten an ihren persönlichen Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
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\n  - Phase IV: Für die Zeit vom 1.6.2019-30.9.2020: CHF 3’301.50
\n  - Phase V: ab dem 01.10.2020:   CHF 2’276.50
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\n 3. Dementsprechend seien die vorinstanzlichen Kosten neu zu verlegen und es sei dem Berufungskläger auch für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
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\n 4. [Aufschiebende Wirkung]
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\n 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten.
\n Mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2020 beantragte die Berufungsführerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsgegners (KG-act. 5, ZK2 2020 23).
\n Am 3. Juli 2020 wurde das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckung der angefochtenen Verfügung abgewiesen (KG-act. 7, ZK2 2020 23).
\n 2. Die vorinstanzliche Verfügung erwuchs in den Dispositivziffern 1 (Berechtigung zum Getrenntleben) und 3 (im Übrigen Abweisung des Gesuches) in Rechtskraft. Angefochten ist Dispositivziffer 2 (persönlicher Unterhalt der Gesuchstellerin) und als Folge davon auch die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 4).
\n Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (