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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 16. Februar 2021\n
ZK2 2020 35\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n prozessleitende Verfügung; beklagtische / widerklägerische Eingabe vom 21. Februar 2020
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des E.________ am Bezirksgericht Küssnacht vom 24. Juni 2020, ZGO 2017 2);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Zwischen den Parteien ist beim Bezirksgericht Küssnacht seit dem 15. Februar 2017 ein Forderungsprozess hängig (vgl. Vi-act. A/I.). Nach Eingang der Widerklageduplik/Stellungnahme zu allfälligen Noven in der Duplik vom 27. September 2019 setzte der E.________ dem Beklagten mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Frist zur Stellungnahme zu den neu eingereichten klägerischen Belegen KB 47 und KB 48 sowie zu allfälligen (genau zu bezeichnenden) Noven der Klägerin – und nur dazu – an unter dem Hinweis, dass er mit neuen Vorbringen seinerseits ausgeschlossen sei (Vi-GA 47). Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 reichte der Beklagte eine Stellungnahme/Noveneingabe von über 2049 Seiten zuzüglich 33 neuer Belege zu den Akten (zwei breite und ein dünner schwarzer Ordner). Der E.________ stellte diese Eingabe inklusive Beilagen am 26. Februar 2020 der Klägerin zur Kenntnisnahme zu (Vi-GA 57).
\n b)
Mit Eingabe vom 2. März 2020 stellte die Klägerin folgende Anträge:
\n 1.
Die Eingabe des Beklagten (Stellungnahme/Noveneingabe) vom 21. Februar 2020 sei als unbeachtlich aus dem Recht zu weisen.
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\n 2.
Eventuell sei die Eingabe des Beklagten (Stellungnahme/Noveneingabe) vom 21. Februar 2020 zur Überarbeitung auf das Wesentliche gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2019 innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist zurückzusenden.
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\n 3.
Subeventuell sei dem Rechtsvertreter der Klägerin eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu den neu eingereichten Beweismitteln und Behauptungen anzusetzen.
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\n 4.
Der Beklagte sei bei Abweisung des Antrages gemäss Ziff. 1 vorstehend vorab zur Ergänzung des Kostenvorschusses nach richterlichem Ermessen aufzufordern.
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\n Sie begründete ihre Anträge damit, dass die Eingabe die Anforderungen gemäss der Verfügung vom 1. Oktober 2019 nicht erfülle. Es sei weder dem Gericht noch ihr zuzumuten, auf über 2000 Seiten nachzuforschen, wo genau der Beklagte zu den beiden erwähnten Aktenstücken Stellung nehme. Zudem würden konkrete Angaben dazu fehlen, zu welchen angeblichen Noven er Stellung nehme. Der Beklagte wiederhole sich immer und immer aufs Neue, ohne konkret anzugeben, welche ihrer Vorbringen denn tatsächlich neu wären. Es sei unzumutbar, die Eingabe nach echten und/oder unechten Noven zu durchforsten. Die Eingabe sei nicht nur extrem weitschweifig und langatmig, sondern geradezu querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (Vi-GA 58).
\n Am 9. März 2020 ersuchte der Beklagte um Abweisung der Anträge, soweit auf diese eingetreten werden könne, eventualiter sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um sich zu allfälligen Noven in seiner Eingabe vom 21. Februar 2020 zu äussern (Vi-GA 60).
\n c)
Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wies der E.________ die Eingabe des Beklagten vom 21. Februar 2020 inklusive der damit eingereichten Beilagen im Sinne der Erwägungen aus dem Recht (Dispositivziffer 1). Es wurden keine Kosten erhoben (Dispositivziffer 2) bzw. die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen blieb bei der Hauptsache (Dispositivziffer 3).
\n d)
Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte am 6. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Es sei die Verfügung vom 24. Juni 2020 des Bezirksgerichts Küssnacht, E.________, aufzuheben und die Stellungnahme/\u200CNoveneingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020 sowie die damit eingereichten Beilagen 1-33 seien im Verfahren ZGO 2017 2 zuzulassen.
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\n 2.
Eventualiter sei die Verfügung vom 24. Juni 2020 des Bezirksgerichts Küssnacht, E.________, aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 ersuchte die Klägerin um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (KG-act. 6).
\n 2.
a) Der Vorderrichter wies die Eingabe des Beklagten vom 21. Februar 2020 mittels prozessleitender Verfügung aus dem Recht. In seiner Begründung beanstandete er, dass der Beklagte einerseits in Missachtung der richterlichen Anordnungen gemäss seiner Verfügung vom 1. Oktober 2019 und andererseits in Missachtung der massgeblichen prozessualen Bestimmungen unterlassen habe, die allfälligen Noven der Klägerin in deren Eingabe vom 27. September 2019 genau zu bezeichnen. Stattdessen habe er sich einfach das – ihm im Übrigen gar nicht zustehende – Recht herausgenommen, sich nochmals zum ganzen Prozess und zu nahezu allen Behauptungen der Gegenpartei zu äussern sowie zu allem und zu jenem Beweisanträge – seien es bereits vorgebrachte, seien es allenfalls gar neue − zu stellen, ohne darzulegen, weshalb ihm dieses Recht in diesem Prozessstadium zustehen und bezüglich welcher Vorbringen eine der Voraussetzungen gemäss