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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 31. März 2021\n
ZK2 2020 41\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, 2. B.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________, gegen D.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n vorsorgliche Massnahmen
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Juli 2020, ZES 2020 210);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
A.________ und B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) gelangten am 22. April 2020 an das Bezirksgericht Höfe und stellten ein Gesuch „um Anordnung einer superprovisorischen Verfügung“ gegen D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit den folgenden Anträgen (Vi-act. A/I):
\n 1.
Der Gesuchsgegnerin sei vorsorglich dauerhaft zu verbieten, jedwede Massnahmen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die das Ziel haben, die Ver- oder Entsorgungseinrichtung der ihr nachgelagerten RHE und unserer Liegenschaft zu beeinträchtigen, geschweige denn ausser Betrieb zu nehmen. Akut betrifft dies speziell die Ankündigung, die Trinkwasserleitung am 25. April 2020 endgültig stillzulegen.
\n 2.
Der Gesuchsgegnerin sei dauerhaft zu verbieten, sich zu weigern, ihren finanziellen Anteil von 20 % an Erhalt und Unterhalt der gemeinsamen Anlagen zur Ver- und Entsorgung der fünf betroffenen REH, F.________str. xx, Bäch, zu leisten (S. a. 1.4 und 2.6 Schreiben Fr. D.________).
\n 3.
Eventualiter sei die Verfügung nach Massgabe des Gerichts so zu verfassen, dass sie diesen Zielen so nahe wie möglich kommt.
\n 4.
Es sei die Verfügung superprovisorisch ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen.
\n 5.
Dies unter Androhung – sowie Vollstreckung bei Zuwiderhandlung – von Strafe und physischen Vollzugsmassnahmen zur unmittelbaren Wiederherstellung der Versorgung unserer Liegenschaft.
\n 6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin.
\n Am 24. April 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Gesuchsgegnerin eine Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort (Vi-act. E2), welche diese am 16. Juni 2020 erstattete (Vi-act. A/II). Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auch das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit er auf dieses eintrat. Er auferlegte den Gesuchstellern die Gerichtskosten von Fr. 1‘200.00 und verpflichtete sie, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.00 zu bezahlen, beides unter solidarischer Haftbarkeit. Dagegen erhoben die Gesuchsteller am 22. Juli 2020 rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung inkl. der Prozesskosten und der Parteientschädigung (KG-act. 1). Die Gesuchsgegnerin reichte am 6. August 2020 die Berufungsantwort ins Recht und beantragte die Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchsteller (KG-act. 8). Die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Gesuchsteller reichte sodann am 8. September 2020 im Rahmen des unbedingten Replikrechts eine Eingabe zu den Akten mit den folgenden Anträgen (vgl. KG-act. 11 f.):
\n 1.
Die Verfügung vom 6. Juli 2020 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagten sei vorsorglich zu untersagen, die Trinkwasser- und Abwasserleitungen, welche die Liegenschaft der Berufungskläger erschliessen, ausser Betrieb zu nehmen.
\n 2.
Evtl. sei die Verfügung vom 6. Juli 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWST zulasten der Berufungsbeklagten.
\n Am 14. Oktober 2020 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ins Recht, in der sie ihre in der Berufungsantwort vom 6. August 2020 gestellten Rechtsbegehren wiederholte (KG-act. 16; vgl. KG-act. 8). Sodann folgten am 22. Oktober 2020 eine weitere Stellungnahme der Gesuchsteller (KG-act. 18) und am 30. Oktober 2020 eine Eingabe der Gesuchsgegnerin (KG-act. 20).
\n 2.
Der Erstrichter erwog, die Gesuchsteller würden in Ziffer 1 ihrer Rechtsbegehren die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme verlangen. Entsprechend werde das Gesuch im summarischen Verfahren entgegengenommen. Im Summarverfahren könne gemäss