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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 15. März 2021
\n ZK2 2020 42
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
\n vertr. durch B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
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betreffend
Forderung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramtes Höfe vom 18. Juni 2020, SWO 2020 28);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die A.________ klagte mit Eingabe vom 30. November 2018 vor dem Bezirksgericht Höfe gegen die C.________ AG. Im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 9. März 2020 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
\n 1. Die Beklagte bezahlt der Klägerin CHF 150’000.00 bis Ende März 2020.
\n 2. Nach Eingang der Zahlung gemäss Ziffer 1 zieht die Klägerin die Betreibungen xx und yy beim Betreibungsamt Höfe umgehend zurück.
\n 3. Nach Eingang der Zahlung gemäss Ziffer 1 zieht die Klägerin den Strafantrag im Verfahren SUB 2018 441 (Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz) umgehend zurück und erklärt ihr Desinteresse. Ausserdem zieht sie zum selben Zeitpunkt die Beschwerde im Verfahren BEK 2019 201 beim Kantonsgericht zurück.
\n 4. Die Klägerin verpflichtet sich, spätestens Ende März 2020 die durch die Beklagte bei der E.________ AG, Pfäffikon eingelagerten Gegenstände abzuholen. Unterlässt sie dies innert Frist, ist die Beklagte berechtigt, die Gegenstände zu entsorgen. Die Kosten für Einlagerung oder Entsorgung trägt die Beklagte.
\n 5. Die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 tragen die Parteien je zur Hälfte.
\n 6. Mit dieser Vereinbarung sind die Parteien und B.________ per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt ausgenommen Ziffer 5 (Confidentiality) des Agreements vom 11. Januar 2016 (KB 1) und “Non compete”-Klausel des Agreements vom 29. April 2016 (KB 9).
\n 7. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie nicht durch eine Partei schriftlich bis zum 10. März 2020 gegenüber dem Bezirksgericht Höfe widerrufen wird.
\n Mit Verfügung vom 16. März 2020 schrieb der Vizegerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe das Verfahren ZGO 2018 42 infolge Vergleichs als erledigt am Protokoll ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
\n B. Am 30. April 2020 (Poststempel: 1. Mai 2020) reichte die A.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Vermittleramt Höfe gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren:
\n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die bei der E.________ AG eingelagerten Gegenstände (Rolex-Uhr Explorer Stahl, Mikrowelle und Ofen mit Herdplatte, Hard disk, Design-Dokument, Technische Dokumentation, Strategieplan sowie Autoschlüssel von VW T4 Pick-up weiss) der Klägerin herauszugeben.
\n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
\n Die Beklagte nahm dazu mit E-Mail vom 27. Mai 2020 Stellung. Sie führte insbesondere aus, die Klägerin mache die genau gleiche Forderung geltend wie im Verfahren ZGO 2018 42 vor Bezirksgericht Höfe. Am 31. März 2020 habe offenbar ein von Herrn B.________ entsandter Herr F.________ die bei der E.________ AG eingelagerten Gegenstände angeschaut und davon ein Protokoll erstellt. Weil die Klägerin die Gegenstände nicht bis Ende März 2020 abgeholt habe, hätten sie diese ein paar Wochen später entsorgt. Eine Herausgabepflicht ihrerseits habe es nie gegeben.
\n Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 trat das Vermittleramt Höfe auf die Klage vom 30. April 2020 nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 der Klägerin.
\n C. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. Juli 2020 Beschwerde, ohne konkrete Rechtsbegehren zu stellen. Indessen schloss sie die Beschwerde mit der Bemerkung, es sei der Vermittler aufzufordern, \"die gerechtfertigte Mediation zu strukturieren, um die vom Bezirksgericht Höfe gesicherte unterzeichnete Vereinbarung zu schützen\" (KG-act. 1/1).
\n Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 beantragte die Beklagte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, und eventualiter, die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen (KG-act. 6);-
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\n in Erwägung:
\n 1. Die Beklagte bringt vor, dass die Klägerin nicht begründe, weshalb sie Beschwerde bzw. nicht Berufung gegen die Verfügung des Vermittleramtes Höfe vom 18. Juni 2020 einreiche, und dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen zu prüfen sei (KG-act. 6, S. 3 N 4).
\n Mit Beschwerde sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide anfechtbar (