\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Beschluss vom 16. September 2021\n
ZK2 2020 43 und 44
\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegnerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsteller, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n vorsorgliche Massnahmen (Obhut, Kindesunterhalt)
| \n
\n \n
\n (Berufungen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Juli 2020, ZES 2020 114);-
\n
\n
\n hat die 2. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) A.________ und C.________ sind die Eltern des am ________ geborenen Sohnes I.________ (Vi-act. 1, Ziff. B.I.5 [ZEV 2020 3]).
\n b)
Nachdem A.________ am 14. Januar 2020 Klage gegen C.________ betreffend Kindesunterhalt erhoben hatte (Vi-act. 1 [ZEV 2020 3]), ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) am 28. Februar 2020 bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit den folgenden Anträgen (Vi-act. 1, S. 3 f.):
\n 1.
Der Gesuchsteller sei zu berechtigen, seinen Sohn I.________ ab sofort in folgendem Umfang zu betreuen:
\n a)
wöchentlich Montag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr;
\n b)
jedes zweite Wochenende von Samstagmittag, 14.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr;
\n c)
hinsichtlich Weihnachten vom 25.12., 14.00 Uhr, bis 26.12., 18.00 Uhr;
\n d)
hinsichtlich der übrigen Feiertage:
\n in den geraden Kalenderjahren: 31.12., 14.00 Uhr, bis 1.1., 18.00 Uhr; Tag der Arbeit (9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) und Auffahrtswochenende (Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr);
\n in den ungeraden Kalenderjahren: 1.1., 14.00 Uhr, bis 2.1., 18.00 Uhr; Osterwochenende (Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr), Pfingstwochenende (Samstagmittag, 14.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr), 1. August (9.00 Uhr bis 18.00 Uhr);
\n e)
mindestens während vier Ferienwochen jährlich, wobei die Daten der Ferienbetreuung alljährlich jeweils so bald als möglich, spätestens jedoch drei Monate vor dem jeweiligen Ferienbeginn abzusprechen sind.
\n 2.
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchgegnerin an den Barunterhalt des gemeinsamen Sohnes ab sofort Fr. 307.00, eventuell wie viel, monatlich und jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen.
\n 3.
Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, die Gerichts- und Anwaltskosten des Beklagten zu bevorschussen, wobei dem Gesuchsteller die Bezifferung seiner Kosten bis zum Abschluss des Verfahrens vorbehalten bleiben soll.
\n Eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
\n 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchgegnerin.
\n Am 25. März 2020 ersuchte der Gesuchsteller zudem um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vi-act. 5), woraufhin die Einzelrichterin die Gesuchsgegnerin mit superprovisorischer Verfügung vom 26. März 2020 einstweilen bis zur Hauptverhandlung im vorsorglichen Massnahmeverfahren anwies, I.________ trotz der Corona-Krise jeden Sonntag, von 9.00 bis 19.00 Uhr, dem Gesuchsteller auf Besuch mitzugeben. Der Gesuchsteller sei berechtigt, seinen Sohn an den Sonntagen mit sich nach Hause (E.________strasse zz) zu nehmen (Vi-act. 6).
\n An der Hauptverhandlung vom 24. April 2020, die unmittelbar nach der erfolglos gebliebenen Einigungsverhandlung im Verfahren ZEV 2020 3 stattfand
\n (Vi-act. 8, S. 1; Vi-act. 10 [ZEV 2020 3]), hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest (Vi-act. 8, S. 1 f.) und die Gesuchsgegnerin beantragte Folgendes (Vi-act. 10, S. 2 f.; Vi-act. 8, S. 5):
\n 1.
Die Anträge des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen.
\n 2.
Besuchsrecht\n Es sei folgendes Besuchsrecht zu erlassen: Es sei ab Rechtskraft der Verfügung ein gerichtsübliches Besuchsrecht für I.________ anzuordnen.
\n 3.
Ferienregelung\n Es sei eine gerichtsübliche Ferienregelung zu erlassen. Der Kindsvater sei zu verpflichten, die Ferien zwölf Wochen im Voraus mit der Kindsmutter schriftlich abzuklären.
\n
\n 4.
Unterhalt\n Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) im Voraus und ab Verfall zu 5 % zu bezahlen:
\n 4.1
Rückwirkend per 1. August 2019 bis September 2024:\n - Barunterhalt:
min. Fr. 850.00
\n - Betreuungsunterhalt:
min. Fr. 580.00
\n (Manko min. Fr. 1’000.00)
\n 4.2
ab September 2024 bis Mai 2029:\n - Barunterhalt:
min. Fr. 850.00
\n - Betreuungsunterhalt:
min. Fr. 400.00
\n (Manko min. Fr. 300.00)
\n 4.3
ab Mai 2029 bis Ende der Ausbildung:\n - Barunterhalt:
min. Fr. 800.00
\n Eine abschliessende Bezifferung bleibt bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.
\n 5.
Ausserordentliche Kindesunterhaltskosten\n Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, ausserordentliche Kindesunterhaltskosten (z.B. Brillen, Zahnkorrekturen, Therapiekosten, schulische Fördermassnahmen, Schul- und Studiengebühren, Sprachaufenthalte, Schul- und Sportlager etc.) zur Hälfte zu bezahlen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.
\n 6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.
\n
Prozessanträge:\n 1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, allfällige Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin zu bevorschussen und an deren Anwaltskosten einen ersten Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00, evtl. wie viel, zu bezahlen.
\n 2.
Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Bevollmächtigte, RA B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
\n c)
Am 16. Juli 2020 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz was folgt:
\n 1.
Es wird die alternierende Obhut angeordnet mit folgender Betreuungs-/\u200CBesuchsrechtsregelung:
\n 1.1
Der Kläger/\u200CVater wird berechtigt, I.________ wie folgt zu betreuen bzw. zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
\n 1.1.1
jede Woche von Montag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Samstag, 14.00 Uhr, bis Montag, 9.00 Uhr;
\n 1.1.2
jeweils vom 25. Dezember, 14.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie in den geraden Kalenderjahren vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, am Tag der Arbeit von 9.00 bis 18.00 Uhr sowie am Auffahrtswochenende von Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren vom 1. Januar, 14.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr, am Osterwochenende von Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, am Pfingstwochenende von Samstag, 14.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr sowie am 1. August von 9.00 bis 18.00 Uhr;
\n 1.1.3
während vier Ferienwochen pro Jahr, wobei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Beklagten/\u200CMutter abzusprechen.
\n 1.2
Vom 24. bis 25. Dezember, 14.00 Uhr, sowie an den in Ziff. 1.1.2 genannten Feiertagen, an denen die Betreuung (infolge Alternierung) nicht dem Kläger/\u200CVater obliegt, kommt der Beklagten/\u200CMutter das Betreuungsrecht zu. Zudem stehen der Beklagten/\u200CMutter ebenfalls vier Ferienwochen pro Jahr zu, wobei sie die Ausübung ebenso mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem Kläger/\u200CVater abzusprechen hat.
\n 1.3
Der Wohnsitz von I.________ wird am Wohnsitz der Beklagten/\u200CMutter belassen.
\n 2.
Der Kläger/\u200CVater wird verpflichtet, der Beklagten/\u200CMutter für I.________ folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen:
\n 2.1
rückwirkend ab 1. August 2019 bis 30. November 2019:
\n Fr. 850.00 (Fr. 770.00 Barunterhalt; Fr. 80.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 2’220.00.
\n
\n
\n 2.2
für Dezember 2019:
\n Fr. 1’250.00 (Fr. 770.00 Barunterhalt; Fr. 480.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’810.00.
\n 2.3
für Januar 2020:
\n Fr. 1’260.00 (Fr. 690.00 Barunterhalt; Fr. 570.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’350.00.
\n 2.4
für Februar 2020:
\n Fr. 1’260.00 (Fr. 690.00 Barunterhalt; Fr. 570.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’810.00.
\n 2.5
für März 2020:
\n Fr. 1’350.00 (Fr. 690.00 Barunterhalt; Fr. 660.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’720.00.
\n 2.6
ab 1. April 2020 bis 30. September 2020:
\n Fr. 1’340.00 (Fr. 680.00 Barunterhalt; Fr. 660.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’670.00.
\n 2.7
ab 1. Oktober 2020:
\n Fr. 1’150.00 (Fr. 730.00 Barunterhalt; Fr. 420.00 Betreuungsunterhalt).
\n Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 2.1 bis 2.7 sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
\n Allfällige bereits geleistete Unterhaltszahlungen können von den unter Dispositiv-Ziff. 2.1 bis 2.7 festgehaltenen Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht werden.
\n 3.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
\n 4.
Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2’000.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. Vorbehalten bleibt Ziff. 6 nachfolgend.
\n 5.
Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen.
\n 6.
Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und dem Kläger/\u200CVater Rechtsanwältin D.________ und der Beklagten/\u200CMutter Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
\n Die Prozesskosten werden wie folgt liquidiert:
\n a)
Die Gerichtskosten gehen einstweilen zulasten der Gerichtskasse.
\n b)
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers/\u200CVaters, D.________, wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) entschädigt.
\n c)
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten/\u200CMutter, B.________, wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 3’198.00 (inkl. Auslagen und MWSt) entschädigt.
\n d)
Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss