\n
\n \n \n \n \n \n \n \n
Kantonsgericht Schwyz
1
\n  
\n  
\n  
\n  
\n
\n  
\n Beschluss vom 12. April 2021
\n ZK2 2020 48
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
In Sachen
A.________,
Beklagter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 
 
 
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
betreffend
Forderung
\n (Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramtes Höfe vom
\n 8. Juli 2020, SWO 2020 40);-
\n  
\n  
\n  
\n hat die 2. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. Juni 2020 Klage beim Vermittleramt Höfe ein und beantragte unter anderem, den Beschwerdeführer zu verpflichten, Fr. 250.00 Reinigungskosten und Fr. 150.00 für Umtriebe zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. IV). Das Vermittleramt setzte die Schlichtungsverhandlung auf den 8. Juli 2020 an (Vi-act. II). Mit Entscheid vom 8. Juli 2020 verpflichtete es den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin für Reinigungsarbeiten Fr. 250.00 und eine Aufwandsentschädigung von Fr. 150.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.00 auferlegte es dem Beschwerdeführer
\n (KG-act. 1/2).
\n Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2020 Beschwerde (KG-act. 1). Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Die Kosten dieser Verfügung blieben bei der Hauptsache (KG-act. 7).
\n 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den angefochtenen Entscheid vom 8. Juli 2020 am 22. Juli 2020 entgegengenommen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er erfahren, dass die Beschwerdegegnerin beim Vermittleramt Höfe gegen ihn eine Klage eingereicht und eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden habe. Er habe weder eine Einladung zu dieser Verhandlung noch einen Abholzettel erhalten mit der Aufforderung, die Sendung des Vermittleramtes bei der Poststelle abzuholen. Das Vermittleramt habe diese Einladung per A-Post Plus zugestellt. Auf diese Weise werde bloss der Zeitpunkt der (vermeintlichen) Zustellung der Sendung im Briefkasten elektronisch vermerkt, der Empfang werde aber nicht durch den Empfänger quittiert. Entgegen der Bestätigung des Postboten müsse dieser irrtümlicherweise die Zustellung der Sendung nicht im Briefkasten oder in einem falschen Briefkasten hinterlegt haben. Eine solche Zustellung genüge den Anforderungen von