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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 19. Juli 2021
\n ZK2 2020 53 und 54
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
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In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
und
 
C.________,
Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
sowie
 
\n E.________,
\n Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
\n F.________,
\n Verfahrensbeteiligte,
\n beide vertreten durch G.________,
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betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Scheidung)
\n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. August 2020, ZES 2020 244);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. A.________ und C.________ sind seit ________ verheiratet und die Eltern der Kinder E.________ und F.________ (angef. Verfügung, lit. A). Seit der Trennung am 9. Februar 2017 leben die Kinder beim Vater.
\n a) A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) reichte am 13. Februar 2017 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein Eheschutzgesuch ein (ZES 2017 017). Der Einzelrichter stellte mit Verfügung vom 19. April 2017 u.a. die Kinder unter die Obhut des Gesuchsgegners, gewährte der Gesuchstellerin ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Mal pro Woche je vier Stunden und ordnete die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft an. Die dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Berufung (ZK2 2017 37) wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 22. August 2017 ab, es hiess jedoch den Novenantrag betreffend Herausgabe verschiedener Gegenstände gut. Gleichzeitig hiess das Kantonsgericht die Berufung des Gesuchsgegners (ZK2 2017 40) insofern gut, als die gebührenden Kinderunterhaltsbeiträge nicht zugesprochen werden konnten und diese indexiert wurden.
\n b) Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Eheschutzkonvention der Parteien vom 14. Dezember 2018 (ZES 17 16). Dabei wurde die Obhut für die Kinder einstweilen dem Gesuchsgegner zugeteilt und der Gesuchstellerin ein wöchentliches Besuchsrecht von Sonntagmorgen, 09.00 Uhr, bis Dienstagabend, 19.30 Uhr, sowie ein Ferienbesuchsrecht gewährt (angef. Verfügung, lit. A).
\n c) Die Gesuchstellerin reichte am 17. Februar 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March eine Scheidungsklage ein (ZEO 19 15) und stellte am 12. Juni 2019 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit dem Ziel, den Eintritt von Tochter E.________ in das freiwillige Kindergartenjahr in Lachen zu verhindern bzw. deren Einschulung in Einsiedeln anstatt in Lachen zu erwirken. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 erteilte der Einzelrichter dem Gesuchsgegner die Weisung, die vorgenommene Anmeldung bei der Schulbehörde der Gemeinde Lachen zurückzuziehen (ZES 19 291; angef. Verfügung, lit. B). Im Scheidungsverfahren wurde eine umfassende interventionsorientierte Abklärung zur Kindswohlgefährdung angeordnet. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 12. Juni 2020 beantragte die Gesuchstellerin, es sei im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens über den Einschulungsort von E.________ und die damit zusammenhängenden Fragen der Obhut sowie der Betreuungszeiten zu befinden (vgl. Vi-act. 0), woraufhin der Einzelrichter das vor­instanzliche vorsorgliche Massnahmeverfahren eröffnete (Vi-act. 1, Dispositivziff. 1) und eine Prozessbeistandschaft für die Kinder anordnete
\n (Vi-act. 1, Dispositivziff. 2).
\n Die Prozessbeiständin beantragte mit Stellungnahme vom 22. Juli 2020 Folgendes (Vi-act. 2):
\n 1. Die Kinder, E.________ und F.________, seien gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln, Dispositivziffer 2 mit Verweis auf Vergleich I, Ziffer 4 lit. b, für die Dauer des Verfahrens in der alleinigen Obhut des Vaters zu belassen.
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\n 2. Eventualiter seien die Kinder, E.________ und F.________, für die Dauer des Verfahrens in Abänderung von Dispositivziffer 2 mit Verweis auf Vergleich I, Ziffer 4 lit. b der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 19. Dezember 2018 in die alleinige elterliche Obhut der Mutter zu geben.
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\n 3. [Gemeinsame elterliche Sorge]
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\n 4. Gestützt auf