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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. April 2021\n
ZK2 2020 55 und 56
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________ AG, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer sowie Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________, gegen G.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner sowie Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt H.________,
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\n \n \n betreffend
| \n vorsorgliche Massnahmen
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\n (Berufung und Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht x am Rigi vom 7. September 2020, ZES 2020 71);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Der Gesuchsteller ist seit 1996 Mitglied des J.________ sowie gemäss Spielrechtsvertrag mit der Gesuchsgegnerin 1 (KB 6) auf der Anlage in x spielberechtigt. Am 10. Januar 2020 verwarnte die Gesuchsgegnerin 1 den Gesuchsteller wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegenüber ihren Mitarbeitern (KB 13) und am 2. Juli 2020 kündigte sie ihm den Spielrechtsvertrag mit sofortiger Wirkung, verbunden mit einem Haus- und Platzverbot (KB 27). Der Gesuchsteller beantragte am 10. Juli 2020 dem Bezirksgericht x am Rigi:
\n 1.
Die Gesuchsgegnerin 1 sei richterlich anzuweisen, ihre vertraglichen Pflichten gemäss Spielrechtsvertrag vom 11. Mai 1996 mit dem Gesuchsteller zu erfüllen und dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitgliedschaft im J.________ Zutritt zu sämtlichen Anlagen zu gewähren.
\n 2.
Es seien die Gesuchsgegner 1 – 5 richterlich anzuweisen, es zu unterlassen, persönlich, per E-Mail oder mittels anderer Kommunikationsmittel gegenüber den Mitgliedern des J.________ und Dritten sinngemäss folgende Mitteilungen zu verbreiten:
\n a.
die Behauptung, dass der Gesuchsteller Tätlichkeiten angedroht habe;
\n b.
die Behauptung, dass der Gesuchsteller gegenüber Frauen übergriffig geworden sei bzw. implizit dass er diese sexuell belästigt habe;
\n c.
die Behauptung, dass der Gesuchsteller massive Persönlichkeitsverletzungen geäussert habe;
\n d.
jegliche Kommunikation im Zusammenhang mit der Auflösung des Spielrechtsvertrages.
\n 3.
Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 seien superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegner, anzuordnen und nach Durchführung einer Verhandlung zu bestätigen.
\n 4.
Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 3 seien unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Gesuchsgegnerin 1 mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss