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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 15. April 2021
\n ZK2 2020 55 und 56
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer sowie Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
 
gegen
 
G.________,
Gesuchsteller und Berufungsgegner sowie Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt H.________,
 
 
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betreffend
vorsorgliche Massnahmen
\n (Berufung und Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht x am Rigi vom 7. September 2020, ZES 2020 71);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Der Gesuchsteller ist seit 1996 Mitglied des J.________ sowie gemäss Spielrechtsvertrag mit der Gesuchsgegnerin 1 (KB 6) auf der Anlage in x spielberechtigt. Am 10. Januar 2020 verwarnte die Gesuchsgegnerin 1 den Gesuchsteller wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegenüber ihren Mitarbeitern (KB 13) und am 2. Juli 2020 kündigte sie ihm den Spielrechtsvertrag mit sofortiger Wirkung, verbunden mit einem Haus- und Platzverbot (KB 27). Der Gesuchsteller beantragte am 10. Juli 2020 dem Bezirksgericht x am Rigi:
\n 1. Die Gesuchsgegnerin 1 sei richterlich anzuweisen, ihre vertraglichen Pflichten gemäss Spielrechtsvertrag vom 11. Mai 1996 mit dem Gesuchsteller zu erfüllen und dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitgliedschaft im J.________ Zutritt zu sämtlichen Anlagen zu gewähren.
\n 2. Es seien die Gesuchsgegner 1 – 5 richterlich anzuweisen, es zu unterlassen, persönlich, per E-Mail oder mittels anderer Kommunikationsmittel gegenüber den Mitgliedern des J.________ und Dritten sinngemäss folgende Mitteilungen zu verbreiten:
\n a. die Behauptung, dass der Gesuchsteller Tätlichkeiten angedroht habe;
\n b. die Behauptung, dass der Gesuchsteller gegenüber Frauen übergriffig geworden sei bzw. implizit dass er diese sexuell belästigt habe;
\n c. die Behauptung, dass der Gesuchsteller massive Persönlichkeitsverletzungen geäussert habe;
\n d. jegliche Kommunikation im Zusammenhang mit der Auflösung des Spielrechtsvertrages.
\n 3. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 seien superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegner, anzuordnen und nach Durchführung einer Verhandlung zu bestätigen.
\n 4. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 3 seien unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Gesuchsgegnerin 1 mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss